Die abgebrochene Gärtnerin

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 08.03.2012

 

Er (Jahrgang 1958) und sie (Jahrgang 1961) schlossen im März 1980 die Ehe.

Ihr Leben nahm den folgenden Verlauf:

Nach Beendigung der Oberschule hat die Antragsgegnerin am 1.9.1978 eine Ausbildung zur Gärtnerin begonnen. Diese Berufsausbildung hat sie im Hinblick auf die Geburt der gemeinsamen Tochter am …9.1979 abgebrochen. Nach der Geburt des Kindes bzw. Eheschließung am 14.3.1980 betreute die Antragsgegnerin zunächst die Tochter und versorgte den Haushalt. Von 1982 bis zum 11.2.1986 arbeitete die Antragsgegnerin stundenweise als Aushilfe in einer Kindertagesstätte. Am …3.1986 kam der gemeinsame Sohn zur Welt. Anschließend betreute die Antragsgegnerin die Kinder und versorgte den Haushalt. Vom 1.4.1987 bis zum 14.8.1993 arbeitete die Antragsgegnerin als Aushilfe im Kindergarten. Vom 16.3.1993 bis zum 31.5.1998 war sie arbeitslos. Während dieser Zeit nahm die Antragsgegnerin vom 24.2.1997 bis zum 25.11.1997 an einer Weiterbildung zur Verkäuferin für Pflanzen und Gartenbedarf teil. Vom 1.6.1998 bis zum 31.8.2002 hat die Antragsgegnerin im Rahmen einer sogenannten ABM beim Kreis- und Sportbund gearbeitet. Anschließend war sie vom 1.9.2002 bis zum 23.8.2003 stundenweise bei einer Versicherung tätig. Vom 1.1.2003 bis zum 31.5.2006 war die Antragsgegnerin erneut arbeitslos. Während dieser Zeit absolvierte sie vom 25.8.2003 bis zum 23.12.2003 eine Weiterbildung als Fachassistentin für Sozialbetreuung. Vom 1.1.2006 bis zum 30.4.2007 war die Antragsgegnerin als Aushilfe beim Drogeriemarkt … beschäftigt. Seit dem 1.5.2007 arbeitet die Antragsgegnerin beim Kreissportbund. Sie war zunächst als Aushilfe und Teilzeitkraft tätig. Vom 1.2.2009 bis zum 30.4.2010 erzielte sie beim Kreissportbund aus einer vollschichtigen Arbeit ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von rund 998 €. Dieses Arbeitsverhältnis ist durch eine vom Kreissportbund zum 30.4.2010 ausgesprochene Änderungskündigung aufgelöst worden. Die Antragsgegnerin hat das Angebot zu einer Weiterbeschäftigung ab 1.5.2010 zu geänderten Arbeitsbedingungen und mit einer Arbeitszeit von nur noch 30 Wochenstunden akzeptiert.

Trennung 2009, Scheidung 2011.

Sie macht nachehelichen Unterhalt geltend.

Das OLG nimmt bei ihr ab Rechtskraft der Scheidung die Pflicht zu einer vollschichtigen Berufstätigkeit an und unterstellt ein fiktives Einkommen von 1.000 €. Der Senat errechnet daraus für sie einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 358 €.

Er erstrebt insbesondere eine Befristung des Unterhalts an.

Abgelehnt:

Die Antragsgegnerin hat während der Ehe und auch nach der Scheidung keine Berufsausbildung mit einem entsprechenden Berufsabschluss nachgeholt. Sie kann daher nur als ungelernte Kraft arbeiten. Der fehlende Abschluss ihrer 1978 begonnenen und 1979 abgebrochenen Berufsausbildung stellt entgegen der Auffassung des Antragstellers einen Nachteil dar, der „durch die Ehe“ bzw. „Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes“ im Sinne von § 1578 b Abs. 1 S. 2 und 3 BGB entstanden ist.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers lassen sich ehebedingte Nachteile der Antragsgegnerin auch nicht mit der Begründung verneinen, dass sie weder vor der Ehe über eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung verfügt noch während der Ehezeit die Möglichkeit, einen Berufsabschluss zu erwerben, genutzt habe, so dass ihr nunmehr nach Scheitern der Ehe im Ergebnis auch keine Erwerbsmöglichkeit und damit keine Einkommensquellen verschlossen seien, die sich ihr ohne die Ehe und Kinderbetreuung eröffnet hätten. Insoweit bliebe nämlich unberücksichtigt, dass die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Geburt des ersten Kindes erst 17 Jahre alt und nach (erfolgreicher) einjähriger Berufsausbildung noch am Beginn ihres beruflichen Werdegangs stand. Die Annahme des Antragstellers, dass der Antragsgegnerin auch ohne die Eheschließung und Kinderbetreuung nicht gelungen wäre, ihre Berufsausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen, entbehrt der tatsächlichen Grundlage. Jedenfalls wirken sich alle diesbezüglichen Zweifel oder Unwägbarkeiten (aufgrund einer nur hypothetischen Beurteilung der Entwicklungsmöglichkeiten der Antragsgegnerin) nach der vorstehend dargestellten Verteilung der Darlegungs- und Beweispflicht zulasten des Antragstellers aus. Es gibt keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin ohne die Ehe, die Kinderbetreuung und die in der Ehe praktizierte Rollenverteilung auch heute ungelernten Tätigkeiten nachgehen würde. Dabei sprechen für die Antragsgegnerin und ihre „normalen“ beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten nach Aufnahme der Berufsausbildung zur Gärtnerin am 1.9.1978 auch die vorliegend einzubeziehenden Erfahrungssätze.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann er der Antragsgegnerin auch nicht entgegenhalten, dass sie nicht gehindert gewesen sei, während bestehender Ehe ihre Berufsausbildung wieder aufzunehmen und zu einem Abschluss zu bringen. Im Rahmen der Billigkeitsabwägung erfolgt keine Aufarbeitung eines ehelichen (Fehl-) Verhaltens. Denn bei den in § 1578 b BGB aufgeführten Kriterien handelt es sich um objektive Umstände, denen kein Unwerturteil bzw. keine subjektive Vorwerfbarkeit anhaftet (vgl. hierzu BT-Drucksache 16/1830, S. 20; BGH, FamRZ 2010, 2059; OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 906).

Ferner gewinnt hier die lange Dauer der Ehe der Beteiligten Bedeutung. Von der Heirat im Jahr 1980 bis zur Zustellung des Scheidungsantrags Ende 2010 sind über 30 Jahre vergangen. Im Laufe der jahrzehntelangen Ehe tritt unter den Eheleuten regelmäßig eine wirtschaftliche Verflechtung ein.

Bei der vorzunehmenden Billigkeitsabwägung kommt weiterhin dem Umstand der nachehelichen Solidarität besondere Bedeutung zu. Denn § 1578 b BGBbeschränkt sich nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile (vgl. § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB…“insbesondere“), sondern berücksichtigt auch andere Gesichtspunkte. Das Maß der Solidarität bestimmt sich neben der Ehedauer vor allem durch die wirtschaftliche Verflechtung, die durch die Aufgabe einer eigenen Berufsausbildung wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder die Haushaltsführung eingetreten ist, und nicht zuletzt durch die von der Unterhaltsberechtigten erbrachten Lebensleistung.

 bb) Aufgrund der von der Antragsgegnerin konkret vorgetragenen und vom Antragsteller nicht widerlegten ehebedingten Nachteile ist davon auszugehen, dass sie ohne Eheschließung und Kindererziehung ihre 1978 aufgenommene Berufsausbildung abgeschlossen hätte, die ihr ein höheres Einkommen ermöglichen würde, als sie es unter den gegebenen Umständen - in Höhe von monatlich bereinigt 1.000 €, wie unter Ziffer 1.b) festgestellt - erzielen kann. Diese ehebedingten Erwerbsnachteile rechtfertigen die vom Amtsgericht abgelehnte zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin nach § 1578 b Abs. 2 BGB. Sie stehen aber wegen der Höhe ihres ohne die Ehe erzielbaren Einkommens auch einer Herabsetzung des Unterhalts nach § 1578 b Abs. 1 BGB entgegen.

OLG Brandenburg v. 21.02.2012 - 10 UF 253/11

 

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21 Kommentare

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Warum wird diese "wirtschaftliche Verpflechtung" eigentlich nach der Ehe immer nur einseitig in Form von Unterhaltszahlungen wirksam?

Verpflechtung heißt doch eigentlich ein Geben und Nehmen.

Was genau sind die "Lebensleistungen" der Frau und warum sind diese nicht ebenfalls im Rahmen der nachehelichen Solidarität obligatorisch?

Wenn ihre "Lebensleistung" im wesentlichen aus Haushaltsführung besteht und seine im Geld verdienen, warum muss sie dann, als Gegenleistung für die Unterhaltszahlung ihm nicht auch weiterhin den Haushalt führen oder zumindest eine Haushälterin von seinem unterhaltspflichtigen Einkommen abgezogen?

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A.Wieser schrieb:

Warum wird diese "wirtschaftliche Verpflechtung" eigentlich nach der Ehe immer nur einseitig in Form von Unterhaltszahlungen wirksam?

Verpflechtung heißt doch eigentlich ein Geben und Nehmen.

Schöner Schreibfehler

Verflechtung leitet sich von Flechten, nicht von Pflichten ab - hat aber im Ergebnis hier die gleiche Wirkung

A.Wieser schrieb:

Aber haben sie auch ne Antwort auf die Frage?

Steht doch in der Entscheidung.

Durch die Heirat hat die Frau Nachteile erlitten. Sie konnte deshalb ihre Lehre nicht zu Ende führen und verdient heute weniger als sie ohne die Heirat verdienen könnte.

Gast schrieb:
Die Ehe ist also ein Schaden, für den der Ehemann schuld ist?

So ähnlich.

Einfach Jura studieren, dann das Studium abbrechen um bei Lidlaldipenny an der Kasse zu sitzen. Nach 30 Jahren dann Lidlaldipenny auf Zahlung einer Aufstockung bis zur Richterbesoldung verklagen, weil man wegen dem Kassenjob Jura nicht fertigstudieren konnte und damit der anhaltende Nachteil entstand, die Richterkarriere nicht gemacht zu haben.

Auf den Willen kommt es hierbei nicht an. Der Arbeitsvertrag wurde in beiderseitigem Einvernehmen beschlossen, Lidlaldipenny hätte wissen müssen dass mit einem Kassenjob eine Richterkarriere unmöglich wird. Vorrücken zur Kasse :-)

Herr Untermann, das Beispiel hinkt derart, dass man es eigentlich nicht kommentieren müsste ;o)

 

Wer zwingt denn den Studenten, beim Discounter zu arbeiten und nicht fertig zu studieren?

 

Wenn man andererseits ein Kind bekommt, dann muss man sich nunmal kümmern - ein ET in Form von Betreuung und der andere sorgt für das Bare. Man kann doch der Frau nicht vorwerfen, dass sie sozusagen freiwillig ihre Lehre abgebrochen hat.

 

Also - nicht Äpfel mit Birnen vergleichen.

 

Übrigens, weder Ehe noch Kinder sind Schaden, sonst wäre es ja Schadensersatz, nicht Unterhalt ;)

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Lilly schrieb:

Wenn man andererseits ein Kind bekommt, dann muss man sich nunmal kümmern - ein ET in Form von Betreuung und der andere sorgt für das Bare. Man kann doch der Frau nicht vorwerfen, dass sie sozusagen freiwillig ihre Lehre abgebrochen hat.

Die Kinder wurden 1979 bzw. 1986 geboren.

Damit war das jüngste "Kind" bei der Scheidung 25 Jahre alt!

Was hat sie in der Zwischenzeit gemacht?

Was hat die Frau daran gehindert, ihre Ausbildung spätestens 1982 wieder aufzunehmen?

Oder 1980 wie es in allen anderen Ländern der Welt üblich und auch in Deutschland durchaus möglich ist, wenn man die vielen Frauen betrachtet, die genau das tun.

Sie hätte diesen "ehebedingten Nachteil" jedenfalls leicht vermeiden können.

Und was ist mit denen, die gar keine Kinder bekommen haben und deren "Lebensleistung" ausschließlich darin besteht, das Geld ihres Mannes auszugeben wie in dem Fall, den Herr Burschel am 29.2. vorgestellt   hat in dem der Frau vom BGH auch Zigarretten und Schönheits Ops zugesprochen wurden.

Da ist von Kindern gar keine Rede.

Welches Opfer oder welche Lebensleistung hat sie genau erbracht, die den Unterhalt rechtfertigt?

Oder der Fall von heute.

Der Mann mit den Krampfadern.

Der ist sogar in doppelter Hinsicht interessant.

Einerseits hat auch er keinerlei Opfer oder Lebensleistung erbracht womit sich ein Unterhaltsanspruch rechtfertigen ließe, andererseits werden ihm als Mann aber durchaus Unterlassungen vorgehalten, seine eigene Abhängigheit nicht aktiv bekämpft zu haben, was bei einer Frau auch nie passieren würde.

Sie ist immer Opfer des Mannes, wofür dieser zu bezahlen hat. Natürlich ohne die Gegenleistungen aus der Ehe weiter erbringen zu müssen.

 

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Wer zwingt die Frau zu heiraten?

Wenn man einen Job hat, muss man sich nunmal kümmern. Der eine sorgt für die Arbeit, der andere fürs Bare, den Lohn. Man kann doch niemand vorwerfen, dass er dadurch einen Nachteil erleidet.

 

Ne, die Geschichte war eigentlich als Witz gedacht, der bestenfalls zum Nachdenken über den Mechanismus anregen soll, mit dem Unterhalt konstruiert wurde. Aber ich hatte kurz vergessen, wie stark manche Berufe auf ihr eigenes Feld fixiert sind, differenzanalytische Transformation einer Idee in einen anderen Kontext kommt da nicht vor.

 

PS: Äpfel mit Birnen vergleichen, gerne. Ich kann auch ernst.

Die Äpfel (Malus) bilden eine Pflanzengattung der Kernobstgewächse (Pyrinae) aus der Familie der Rosengewächse (Rosaceae).

Die Birnen (Pyrus) bilden eine Pflanzengattung, die zu den Kernobstgewächsen (Pyrinae) in der Familie der Rosengewächse (Rosaceae) gehört.

Eric Untermann schrieb:

Wer zwingt die Frau zu heiraten?

 

 

Wer den Mann?

Auch 1980 musste man schon nicht mehr wegen eines Kindes heiraten. Tut man es, so gründet man eine grundsätzlich auf Lebenszeit angelegt Gemeinschaft. Scheitert diese, gibt es nachwirkende Rechte und Pflichten.

Wer dies nicht will, soll nicht heiraten.

Hopper schrieb:

Scheitert diese, gibt es nachwirkende Rechte und Pflichten.

Welche nachwirkenden Pflichten hat die Frau?

Welche nachwirkenden Rechte hat der Mann?

4

Guy Fawkes schrieb:

Hopper schrieb:

Scheitert diese, gibt es nachwirkende Rechte und Pflichten.

Welche nachwirkenden Pflichten hat die Frau?

Welche nachwirkenden Rechte hat der Mann?


Die gleichen

Hmm, wenn er Ihr Unterhalt zahlen muss, sie aber keine Pflichten Ihm gegenüber hat, so ist da doch ein Ungleichgewicht. Und ich fand das Beispiel von Herrn Untermann schon treffend. Denn auch in einer Ehe kann man Möglichkeiten der Fremdbetreuung nutzen.

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@A. Wieser:

"Was hat sie in der Zwischenzeit gemacht?" steht alles ausführlich im ersten großen Textblock. Sie war sogar recht flexibel (s. Umschulung und diverse sonstige Jobs) und entgegen Ihren Vermutungen neben der Kindererziehung nicht auf der faulen Haut gelegen. Und die Möglichkeiten in den 1980ern, nebenbei in einem Gartenbaubetrieb in Teilzeit eine Gärtnerlehre abzuschließen, dürften relativ begrenzt gewesen sein.

2

20 Jahre Kinderbetreuung und 30 Jahre Haushaltsführung, damit er Karriere machen und Geld verdienen kann - natürlich ist das ein Ungleichgewicht, aber "keine Pflichten ihm gegenüber" ist doch ein starkes Stück. Sie hat ihre Pflichten 30 Jahre lang erfüllt, er hat 30 Jahre von diesem Arrangement finanziell profitiert in einer Vereinbarung, die auf Lebenszeit geschlossen wird.

Außerdem: das Fettgedruckte oben lesen und verstehen (hat bisher wohl nicht jeder geschafft, die hier gepostet hat)

Mein Name schrieb:

20 Jahre Kinderbetreuung und 30 Jahre Haushaltsführung, damit er Karriere machen und Geld verdienen kann - natürlich ist das ein Ungleichgewicht, aber "keine Pflichten ihm gegenüber" ist doch ein starkes Stück. Sie hat ihre Pflichten 30 Jahre lang erfüllt, er hat 30 Jahre von diesem Arrangement finanziell profitiert in einer Vereinbarung, die auf Lebenszeit geschlossen wird.

Damit hat er seine Plichten, sie zu ernähren ja wohl auch 30 Jahre lang erfüllt.

Warum gelten seine Pflichten fort, ihre aber nicht?

 

Er hat 30 Jahre lang für sie bezahlt, und soll es weiterhin tun.

Was genau hat sie 30 Jahre lang für ihn getan und warum muss sie das jetzt nicht mehr?

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@Mein Name, man kann das ganze auch noch an 2 Extrembeispielen verdeutlichen.

 

Fall 1. Die Frau hat sich in der Ehe genauso wie er aufgerieben.

Z.B. weil sie auf seinen bäuerlichen Betrieb eingeheiratet und alle Pflichten die sich daraus ergeben mit ihm geteilt hat.

Morgens um 4:00 aufstehen, Kühe melken, Korn dreschen, einfach alles, was das Landleben so erfordert.

Die beiden haben nicht immer dasselbe getan aber haben immer gleichwertig für den Erfolg des Hofes gearbeitet.

Nun kommt die Scheidung und weil es sein Hof ist, geht sie.

Sie hat nun kein Einkommen mehr und ihm fehlt ihre Arbeitskraft.

Die logische Konsequenz:

Sie sucht sich einen neuen Job, ggf. als Magd und er sucht sich eine Hilfe, die seine Frau ersetzt, z.B. eine Magd.

Sie verdient dann wieder Geld und er gibt sein Geld für die neue Magd aus.

Raum für Unterhalt 0,-

 

Wohlgemerkt, ihre Wirkung war zwar segensreich hatte aber in diesem Beispiel keinerlei nachhaltige Wirkung. Der Hof ist nicht mehr wert geworden und die Kühe werden immer noch von Hand gemolken.

Falls doch, wäre diese nicht beim Unterhalt, sondern im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen.

 

 

Fall 2. Sie sitzt während der ganzen Ehe auf dem Sofa und lackiert sich die Fingernägel, organisiert Kaffekränchen und kümmert sich um ihr optisches Erscheinungsbild.

Um dem Haushalt kümmert sich eine Haiushaltshilfe.

Von seinem Geld bezahlt.

Womit hat diese Frau Unterhalt verdient?

Bestenfalls durch besondere Dienstleitungen, die sie ihm heute auch nicht zur Verfügung stellt.

Logischer Unterhaltsanspruch 0,-.

 

 

Nicht so im deutschen Familienrecht.

Beide Frauen können sich nun aufs Sofa setzen, während die Männer weiterhin für sie zu bezahlen haben.

Irgendwelche Gegenleistungen brauchen sie nicht mehr zu erbringen.

 

Natürlich sind diese beiden Fälle extrem und die Realität ist wohl irgendwo in der Mitte, nur wenn sich an den beiden Rändern kein logischer Unterhaltsanspruch ohne Gegenleistung ergibt, wieso sollte sich dann aus den Mischformen einer ergeben?

 

 

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Nicht so im deutschen Familienrecht.

Beide Frauen können sich nun aufs Sofa setzen, während die Männer weiterhin für sie zu bezahlen haben.

Irgendwelche Gegenleistungen brauchen sie nicht mehr zu erbringen.

 

Natürlich sind diese beiden Fälle extrem und die Realität ist wohl irgendwo in der Mitte, nur wenn sich an den beiden Rändern kein logischer Unterhaltsanspruch ohne Gegenleistung ergibt, wieso sollte sich dann aus den Mischformen einer ergeben?

Absolut Realitätsfern.

1. 1983 1. Ausbildung abgebrochen, 1989 zweite Ausbildung abgebrochen, 1993 Kennenlernen des zukünftigen und geschiedenen Ehemannes. Arbeitet zu dieser Zeit bei einer Bank als Sachbearbeiterin, gutes Einkommen für 30h/W. 1994 1. Kind wird geboren, 1996 2. Kind wird geboren. 1999 nach Elternzeit  Möglichkeit der Rückkehr in den Beruf (30h/W bei Bank). Gekündigt, gegen den Willen des Mannes. 1999 Bau eines Hauses, 2000 Einzug--sie Affaire mit Umzugsunternehmer, 2001 Trennung, Mann  zieht zeitweise aus um Trennung für Kinder zu erleichtern, 2001 kompletter Auszug des Mannes. Mann zahlt Kindesunterhalt in voller Höhe und alle Verbindlichkeiten für Haus plus NK, weil sie hat nichts will nicht arbeiten. 2008 Versuch Haus zu verkaufen, gescheitert. Mann derzeit auf Baustellen (Montage) und nicht vor Ort. 2008 Scheidung. Frau bleibt mit Kids im Haus, Mann zahlt weiterhin KU und Hauskosten +NK. Seit 2002 immer wieder Aufforderung  des Mannes sich endlich einen Job zu suchen. Sie "droht" mehrfach an eine Ausbildung zu machen, tut es nie. 2009 Job 400 Euro bei DRK. Kinder müssen betreut werden, daher nicht mehr mgl. ausserdem lohnt nicht wegen steuerlicher Abgaben und Versicherungspflicht (ihre Aussage). Mann drängt weiterhin, ohne Erfolg. Weiterbildung beim DRK, macht nichts, trotzdem nur 400 Euro Basis, hat sich aber weitergebildet, zwar nicht aus aber weiter...., 2011 Verkauf des Hauses nach Androhung des Mannes auf Teilungsversteigerung, sie wollte dem Verkauf nicht zustimmen, Mann hat bis dahin Kosten getragen, sie hatte ja immer noch nichts. Bank geht an den der das Geld verdient. Gewinn 50/50 geteilt, beide Eigentümer im Grundbuch. 2012 Klage auf nachehelichen Unterhalt in Höhe ca. 1000 Euro, wenn dieser nicht dann Ausbildungsunterhalt, weil sie möchte irgendwann (kann sie jederzeit beginnen) Umschulung in Teilzeit, weil Kinder (fast 18 und 17) müssen betreut werden, machen. Wenn dies nicht dann Aufstockungsunterhalt, weil mit DRK mit oder ohne Ausbildung, selbst bei Vollzeit kann ihren Unterhalt nicht decken. Nach der Ausbildung, sie dann 53, ist ja auch noch nicht klar ob sie eine entsprechende Stelle bekommt, daher in voller Höhe und unbefristet.

 

Dafür hat sie aber auch 8 Jahre ausgelebte Ehe erbracht, sich danach um das Haus gekümmert, in dem sie lebte, damit es nicht verwildert und den großen Garten (Grundstück 150qm gesamt) und den 2010 neu angeschafften Hund. Und die Kids natürlich, welche an den Wochenenden und Ferien bei Papa waren, wenn nicht die WE's (seit 2 Jahren) bei Freunden oder auf Festivals verbracht haben und während der Schulzeit bis morgens 5!Uhr bei Freunden unterwegs waren. Sie hat wirklich eine Menge geopfert. Er hat nur eine 50h/W seit Jahren, ist nur an den WE's zu Hause, steht morgens um 4 Uhr auf um dann gegen 20 Uhr in seiner Bleibe zu sein, soziale Kontakte und Unternehmungen sind überbewertet. Da kann er doch wenigstens zahlen...

 

Da macht das Leben Spass, Frau Exfrau, es sei jeder gegönnt... Ich gratuliere dazu, fein gemacht...

 

 

In welchem Staat leben wir eigentlich? Ist nur gerecht, wenn der Mann die Frau zwingt zu heiraten und Kinder zu bekommen.

Ähhh, ich glaub ich habe was verpasst.

 

Ich Mutter von 2 Töchtern, zwei Ausbildungen, eine vor der Geburt, die zweite nach der Geburt der 2. Tochter, fest angestellt, Vollzeit, geschieden, unabhängig (schon immer gewesen) und stolz darauf.

Ich wäre niemals auf die Idee gekommen Unterhalt von meinem Exmann zu fordern, weil ich habe nichts mehr mit ihm zu tun und bin eigenverantwortlich und stolz darauf!!!!!!!!!!!!

 

Aber, macht es den Frauen weiter so einfach...

Weiter so....

 

Armes Deutschland

 

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Üblicherweise müssen sich Urteile auf Fakten stützen. Dass sie Gärtnerin geworden wäre, ist erstmal eine Annahme. Ebenso, dass sie als Gärtnerin einen entsprechenden Betrag verdient hätte. Wieso kann sie keinen 400€ Nebenjob annehmen, um den Differenzbetrag zu verringern und die 40 Stunden voll zu machen? Wieso muss sie nicht regelmäßig nachweisen, dass sie nach der Scheidung nach Kräften bemüht ist, den ehebedingten Nachteil zu verringern?

Zum Beispiel durch Bewerbungen, wie es von einem unterhaltspflichtigen Mann gefordert wird. Scheinbar gelten für Frauen andere Regeln.

Was ist mit seinem ehebedingten Nachteil, sprich dem Durchfüttern der Frau und der Kinder? Was hätte er, ohne Frau und Kinder durchzufüttern, für ein Leben führen können? Hat er vielleicht ebenfalls Ansprüche und Wünsche zurückgestellt, wie es eigentlich in einer Ehe üblich ist. Oder zählt das alles nicht, weil er es geschafft hat, durchzukommen?

Ohne Beweise im Zweifel für den Angeklagten gilt im Familienrecht offensichtlich nicht...

Und ich denke, das Unterhaltsrecht erklärt so manche statistische Ungleichheit bei den Einkommen. Ich würde auch nicht reinklotzen, wenn ich stattdessen, als armes Opfer bedauert, Unterhalt bekommen könnte...

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