Gut zu wissen: Neues Rechtsmittel - Die "Grundrechtsrüge"

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 09.03.2012

Wenn im Prozess nichts mehr geht, werden die Beteiligten teils erfinderisch: Befangenheitsanträge, Anhörungsrüge und (Applaus!) die "weitere Grundrechtsrüge". Der BGH kannte letztere dann aber nicht so richtig:

 

Die Anhörungs- sowie die "weitere Grundrechtsrüge" des Verurteilten haben ebenfalls keinen Erfolg.
a) Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteil-te zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde weder zu berücksichtigendes Vor-bringen übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vielmehr das Revisionsvorbringen des Angeklagten bzw. seines Verteidigers in vollem Um-fang bedacht und gewürdigt, es aber für nicht durchgreifend erachtet. Da sich der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. September 2011 und der ergänzenden Stellungnahme vom 10. November 2011 sowohl zur Unbe-gründetheit der Sachrüge als auch zur Erfolglosigkeit der Verfahrensrügen geäußert hat, haben es weder Art. 103 Abs. 1 GG noch strafprozessuale Vorschriften geboten, im Rahmen der Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO diese Ausführungen zu wiederholen oder zu ihnen - auch bei Berücksichtigung des Vorbringens in dem außerhalb der Revisionsbegründungsfrist eingereichten Schriftsatz vom 18. November 2011 - ergänzend Stellung zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. März 2007 - 2 BvR 120/07; vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07; vom 29. Januar 2008 – 2 BvR 2556/07; ferner: BVerfG, Be-schluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497).
Die "weitere Grundrechtsrüge" ist nicht statthaft. Sie hätte auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg, zumal der Senat die Bedenken des Verteidigers des Verurteilten gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 356a StPO und § 211 StGB nicht teilt.

 

BGH Beschluss vom 24.1.2012 - 4 StR 469/11 -

 

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