Wenn dem Richter der 8. Mai verbal entgleist

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 16.03.2012
Rechtsgebiete: BefangenheitFamilienrecht8|6462 Aufrufe

Die Klageerwiderungsfrist war lange abgelaufen. Termin zur mündlichen Verhandlung war für den 10.05.2011 anberaumt.

Unter dem 08.05.2011 fertigte der Vertreter des Beklagten doch noch einen Schriftsatz und warf ihn wohl noch am gleichen Tage bei Gericht ein.

 

Der Richter kommentierte dies im Termin "mit erhobener und lauterer Stimme" mit den Worten "es sei schön, dass sich der Beklagtenvertreter noch am 08.05.2011, einem Sonntag und immerhin dem Jahrestag des Kriegsendes, die Mühe gemacht habe, einen Schriftsatz zu fertigen und diesen zum Gericht zu bringen".

Der Beklagtenvertreter wollte deshalb einen Befangenheitsantrag mündlich zu Protokoll geben, was von  dem Richter mit dem Bemerken, der Befangenheitsantrag sei schriftlich zu stellen, zunächst abgelehnt wurde. Nach einigem Hin und Her nahm der Richter den Befangenheitsantrag schließlich doch auf.

Das OLG Hamm erachtete den Befangenheitsantrag für begründet:

Bereits mit dem Hinweis, die Klageerwiderung sei "noch am 08.05.2011, einem Sonntag und immerhin dem Jahrestag des Kriegsendes" gefertigt worden, hat der Richter seinen (weiten) Verhaltensspielraum verlassen. Die Herstellung eines - wie auch immer gemeinten - zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Fertigung eines Schriftsatzes im vorliegenden Rechtsstreit und dem Ende des 2. Weltkrieges, der unsäglich viel Leid hervorgerufen und Millionen Menschen das Leben gekostet hat, kann nicht mehr als ungeschickte oder auch unglückliche Formulierung verstanden, sondern muss in aller Deutlichkeit als gänzlich sachwidrige, verbale Entgleisung bezeichnet werden. Von einem Richter kann und muss auch in der Einordnung historischer Ereignisse mehr Fingerspitzengefühl erwartet werden. Dass sich der Beklagtenvertreter entgegen seiner Ankündigung über die gerichtlich gesetzte Frist hinweggesetzt und mit der Einreichung der Klageerwiderung unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung vom 10.05.2011 letztlich eine deutliche Verzögerung des Rechtsstreits herbeigeführt hat, hätte der Einzelrichter unschwer in sachlicher Art und Weise beanstanden können.

Die Befürchtung der Voreingenommenheit wird aus Sicht einer verständigen Partei dadurch bekräftigt, dass der Richter im Anschluss an seine verbale Entgleisung die Protokollierung des Befangenheitsgesuchszunächst verweigert, die Partei auf die Einreichung eines Schriftsatzes verwiesen und damit gegen Vorgaben der Zivilprozessordnung verstoßen hat….

Gerade vor dem Hintergrund der vorangegangenen verbalen Entgleisung wiegt [dieser] Verfahrensfehler besonders schwer

 OLG Hamm v. 06.10.2011 - 32 W 19/11

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8 Kommentare

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Typisch Wessis. Wäre das im Bezirk eines OLGs im Osten passiert, wäre der arme Richter sogar angesichts seiner Geschichtskenntnisse gelobt worden. Schließlich war das 8. Mai in der ehemaligen "DDR" - die vielen den Tod brachte und deren fürsorgliche staatsdienste unsägliches Leid verursachte; deren Untergang wir jährlich am 3.10. begehen - selbst staatlicher Feiertag.

Ich kann die Empfinglichkeiten und das bewusste negative Auslegen der Äußerung nicht verstehen. Der 8. Mai ist doch allgemein positiv Belegt. Offenbar ist der 8. Mai sogar ein kirchlicher Gedenktag an Gregor von NAZIanz; römischer Theologe und Kirchenvater, Bischof und Patriarch.

 

Ermittelt eigentlich auch die Bundesanwaltschaft wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zur NSU?

 

Trollololo

 

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Eine Stimme kann nicht "lauter" sein. Lauter oder unlauter ist eine Haltung, lauter oder unlauter sind Motive. Eine Stimme ist allenfalls "laut". Das OLG Hamm meint daher vermutlich, der Richter habe mit "lauter Stimme" jene Worte gesprochen. Geschrieben hat es aber, dies sei mit "lauterer Stimme" erfolgt.

 

Solche ausgereiften Richterpersönlichkeiten, die alles und jeden kritisieren, nur nicht sich selbst, sind Legion. Was den Herrn B, wie er im Hammer Beschluss genannt wird, allerdings geritten hat, den Schriftsatz vom 8. Mai in Zusammenhang mit dem Kriegsende zu bringen, wird in der hier vorgestellten Entscheidung nicht aufgeklärt. Ich würde mich mehr aufregen und den Richter für befangener halten, wenn ich begriffe, was er damit hat eigentlich sagen wollen. Humor? Wenn auch unfreiwilliger? Dadaismus? Was hat der 8. Mai - ob Niederlage oder Befreiung - mit dem Verfassen eines last-minute-Schriftsatzes zu tun?

 

Da Sie, Herr Burschel, diese Gemme aus dem nordrhein-westfälischen Justizleben hier eingestellt haben: Wie deuten Sie denn die Auslassung Ihres - horribile dictu! - Kollegen?  

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Im Frühjahr 1995 jährte sich der 8. Mai 1945 zum 50. Mal. Damals gab es eine große politische und publizistische Diskussion, ob es ein Tag der Befreiung oder ein Tag der Niederlage (oder beides zugleich) gewesen sei. Zu grob diesem Zeitpunkt habe ich die mündliche Prüfung im 1. Examen abgelegt. In dem Flächenland, in dem ich Examen machte, war es damals üblich, dass sich Prüfer und Candidaten mit jedem Prüfer zu einer Vorbesprechung (ohne Prüfungs- und Fachbezug, nur bla-bla, war eigentlich überflüssig) treffen. Ein Prüfer, VorsRiLG, fragte die Candidaten zu deren Auffassung dazu. Hierbei ging es ihm wohl nicht (dachten wir) um die politische Anschauung, sondern um die Beurteilung das Argumentationsvermögens.

 

Schließlich antwortete er (der Prüfer) unvermittelt: "Ich war damals noch ein kleines Kind. Für uns war es ein Tag der Befreiung. Ich bin von meiner ersten Armbanduhr befreit worden und meine 13jährige Schwester von ihrer Unschuld."

 

Ich vergesse das nie.

 

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Das ist doch Quatsch. Wo da die Befangeheit liegen soll, bleibt mir schleierhaft.

 

Die Argumentation des OLG läuft auf die Fawlty Towers Logik hinaus:

 

"Don't mention the war!"

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"Gerade vor dem Hintergrund der vorangegangenen verbalen Entgleisung wiegt [dieser] Verfahrensfehler besonders schwer"

Heißt das, dass der eigentliche Grund für den Erfolg des Befangenheitsantrags nicht die "sprachliche Entgleisung" war, sondern dass der Richter sich nicht an die ZPO hielt?

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Zum Glück ist die Erwiderungsfrist nicht am 20. April abgelaufen...  Da wollte ein OLG-Senat in Verkennung der Bedeutung des 8. Mai aber politisch oberkorrekt sein. 

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