Man hätte denken können, dass das reicht...

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 19.03.2012
Rechtsgebiete: BGHBtMBeihilfeStrafrechtVerkehrsrecht1|2878 Aufrufe

 Auch wenn man die ganzen Einzelheiten der nachfolgend dargestellten Entscheidung nicht kennt, klingt es erst einmal gar nicht so schlecht: Der Angeklagte ist bei einem Drogengeschäft dabei und nimmt die 40 Euro Kaufpreis vom Käufer für den Verkäufer entgegen. Für den BGH reicht das nicht für eine Beihilfeverurteilung:

 

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts bewahrte der Zeuge Sa. ca. 100 g Kokain und mindestens 320 g Haschisch zum gewinnbringenden Wei-terverkauf in seiner Wohnung auf. Hiervon verkaufte er am 29. Juni 2009 ca. 0,5 g Kokain an den gesondert Verfolgten W. . Den dabei erzielten Erlös in Höhe von 40 € gab der Zeuge an den während des Verkaufsgeschäfts in der Wohnung anwesenden Angeklagten weiter.
2. Diese Feststellungen tragen nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, denn es ist nicht hinreichend dargetan, inwieweit der Angeklagte die Tat eines anderen gefördert hat. Der pauschale Hinweis der Kammer, der Angeklagte habe bei der Entgegennahme des Geldes "mit dem Wissen und Wollen" gehandelt, den Zeugen Sa. "bei dessen Betäubungsmittelgeschäft" zu unterstützen (UA S. 7) genügt nicht.
Die bloße Entgegennahme der durch den Verkauf erzielten 40 € lässt ohne weitere Feststellungen schon nicht erkennen, wie die Tat dadurch noch gefördert oder erleichtert werden konnte. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass und inwieweit der Angeklagte durch die Entgegennahme des Geldes das Handel-treiben mit der gesamten in der Wohnung gelagerten Menge unterstützt haben konnte.
Die bloße Kenntnis von der Begehung der Tat und deren Billigung ohne einen die Tat objektiv fördernden Beitrag reicht nicht aus, um die Annahme von Beihilfe zu begründen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar schon ein bloßes "Dabeisein" die Tatbegehung im Sinne aktiven Tuns fördern oder erleichtern (vgl. BGH StV 1982, 517; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Unterlassen 3). In derartigen Fällen bedarf es aber sorgfältiger und genauer Feststellungen darüber, dass und wodurch die Tatbegehung in ihrer konkreten Gestal-tung objektiv gefördert oder erleichtert wurde, und dass der Gehilfe sich dessen bewusst war (BGH NStZ 1993, 233 und 385). Daran fehlt es vorliegend.

 

BGH, Beschluss vom 15.12.2011 - 2 StR 505/11 -

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