Computerbetrug oder Betrug? Ist doch vollkommen egal!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 20.03.2012

Schon erstaunlich (aber auch richtig), wie einfach der BGH in der Revision die Verurteilung wegen Computerbetruges in Betrug umbenennt: 

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ging der Angeklagte in den Fällen II.4. und II.5. der Urteilsgründe davon aus, die Waren mit-tels der entwendeten „EC-Karten“ ohne Eingabe einer PIN durch Vortäuschung der Unterschrift des „Karteninhabers“ bezahlen zu können. Bei einer solchen Verwendung der Karten im Lastschriftverfahren liegt jedoch kein (versuchter) Computerbetrug, sondern ein (versuchter) Betrug zum Nachteil des jeweiligen Geschäftspartners vor (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2003 – 4 StR 472/02, NJW 2003, 1404 [zum POZ-Einzugsermächtigungsverfahren]).
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der (insoweit in vollem Umfang geständige) Angeklagte gegen den geänderten Schuldspruch nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Auf die Einzel- oder die Gesamtstrafe hat die Änderung keinen Einfluss. Der Senat schließt – auch im Hinblick auf die übereinstimmenden Strafrahmen der §§ 263, 263a StGB und den unveränderten Schuldgehalt – aus, dass der Tatrichter bei einer Verurteilung wegen versuchten Betrugs (statt wegen versuchten Computerbetrugs) niedrigere Strafen verhängt hätte.
Auch für eine teilweise Entlastung des Angeklagten von der Kostentragung besteht kein Anlass.

BGH, Beschluss vom 19.10.2011 - 4 StR 409/11 -

 

Also für die Zukunft wichtig:

Schildert der Tatrichter das Tatgeschehen ausführlich genug, so ist es egal, ob er wegen § 263 oder § 263a StGB verurteilt. Auch eine Verletzung des § 265 StPO ist dann unschädlich!

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