Kein Unterhalt - Keine Mitsorge

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 21.03.2012
Rechtsgebiete: elterliche Sorgenichteheliches KindFamilienrecht19|5498 Aufrufe

Er strebt die elterliche Mitsorge für sein Kind an. AG und OLG (OLG Köln v. 28.11.2011- 4 WF 184/11) haben den entsprechenden Verfahrenskostenhildfeantrag abgelehnt.

In Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass der Antragsteller seit der Geburt des Kindes bisher keinerlei Unterhaltszahlungen geleistet hat, durchaus auch Bedeutung für die Beurteilung des Sorgerechts hat. Denn der Antragsteller, der 1985 geboren ist, hat keine Erklärung dazu abgegeben, warum er als junger Mann seit 2005, also über sechs Jahre nicht in der Lage gewesen sein soll, jedenfalls zeitweise eine Tätigkeit aufzunehmen und dementsprechend - zumindest teilweise – Unterhalt für sein Kind zu leisten. Der Antragsteller hat hierzu nichts dargelegt; es ist auch sonst aus den Akten nicht ersichtlich, warum er seiner Unterhaltsverpflichtung, die vorrangig gegenüber sonstigen Zahlungsverpflichtungen besteht, nicht nachgekommen ist.

Auch das Verhalten des Antragstellers zu einem Umgangskontakt, der von dem zuständigen Jugendamt begleitet werden sollte, erweckt ernsthafte Zweifel daran, dass der Antragsteller derzeit in der Lage und willens ist, sich verläßlich um sein Kind zu kümmern und für dieses Verantwortung zu übernehmen. Nach der Auskunft des Jugendamtes hat der Antragsteller zuletzt Kontakt mit seinem Sohn gehabt, als dieser 3 ½ Jahre alt war. Dieser Kontakt liegt damit über zwei Jahre zurück.

Die Zweifel, ob der Antragsteller sich derzeit überhaupt über seine Pflichten als Vater bewusst ist, werden durch sein Verhalten gegenüber dem Jugendamt verstärkt. So teilte das Jugendamt mit, dass sich der Antragsteller trotz entsprechender Aufforderungen (zweimaliges Anschreiben) nicht gemeldet habe. Zu einem Termin im September 2011 sei er nicht erschienen und habe sich auch danach zunächst nicht mehr gerührt. Die spätere Entschuldigung des Antragstellers, er sei an diesem Tag verhindert gewesen und habe nur freitags Zeit für Besuche beim Jugendamt, ist nicht nachvollziehbar. Denn nach seinen Angaben zur beantragten Verfahrenskostenhilfe bezieht er Arbeitslosengeld II. Wieso er bei dieser Situation nur freitagnachmittags Zeit für Termine beim Jugendamt hat, bleibt unklar.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass, falls der Antragsteller nunmehr eine feste Arbeitsstelle inne haben sollte, seine Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die er im Verfahrenskostenhilfeverfahren gemacht hat, nicht mehr zutreffen können. Unabhängig davon hätte der Antragsteller auf jeden Fall bei einer Verhinderung dem Jugendamt rechtzeitig Bescheid geben und sich um einen neuen Termin bemühen müssen.

Sollte der Antragsteller tatsächliche einem Beschäftigungsverhältnis nachgehen, so ist er auch verpflichtet, für den Unterhalt seines minderjährigen Kindes zu sorgen.

Soweit nunmehr mit dem Vertreter des Jugendamtes besprochen wurde, dass zunächst ein begleiteter Umgang des Antragstellers mit seinem Sohn statt finden soll, wird dies der richtige Weg sein, um Kontakte und auf Dauer ein Vertrauensverhältnis zu seinem Kind aufzubauen. Dass bisher ein solcher Umgang stattgefunden hat, ist nicht erkennbar.

Das Familiengericht hat schließlich auch mit Recht darauf abgestellt, dass eine Sorgerechtsentscheidung, die dem Antragsteller an der elterlichen Sorge teilhaben lässt, erst dann unter Kindeswohlgesichtspunkten in Betracht kommen kann, wenn der Antragsteller mit dem Kind, dessen Bedürfnissen und den Strukturen des Kinderalltags vertraut geworden ist. Dementsprechend ist die geplante Umgangsregelung der richtige Weg, wie sie in dem Gespräch des Antragstellers beim Jugendamt thematisiert wurde. Erst wenn eine solche Umgangsregelung etabliert und mit Erfolg durchgeführt worden ist, wird mit Blick auf das Kindeswohl zu prüfen sein, ob eine gemeinsame elterlichen Sorge in Betracht kommt. Erst zu diesem Zeitpunkt ist es sachgerecht, das vom Antragsteller erwähnte familienpsychologisches Gutachten einzuholen.

Es liegt auf der Hand, dass bei dem derzeitigen Sachstand die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Antragsteller, der bisher kaum Kontakte zu seinem Sohn gepflegt und sich auch sonst um dessen Belange wenig oder gar nicht gekümmert hat, nicht dem Kindeswohl dienen kann. Im Ergebnis hat es damit bei der Entscheidung des Familiengerichts zu bleiben

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19 Kommentare

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Ist der Umkehrschluss ebenfalls zulässig? Sofern die Mutter die Mitsorge verweigert könnten doch die Unterhaltszahlungen eingestellt werden.

viele Grüße

 

Eric

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Eric69 schrieb:

Ist der Umkehrschluss ebenfalls zulässig? Sofern die Mutter die Mitsorge verweigert könnten doch die Unterhaltszahlungen eingestellt werden.

viele Grüße

 

Eric

Da der Kindesunterhalt ein Anspruch des Kindes (nicht der Mutter) ist, können die Kindesunterhaltszahlungen nicht eingestellt werden.

Trennungs- und nachehelicher Unterhalt der Mutter wären bei unberechtigter Verweigerung von Sorge und/oder Umgang zu diskutieren.

Hopper schrieb:

Da der Kindesunterhalt ein Anspruch des Kindes (nicht der Mutter) ist, können die Kindesunterhaltszahlungen nicht eingestellt werden.

 

Wer hat behauptet, dass sie eingestellt werden sollen? Man könnte das auch ganz anders lesen: Wenn Pflege und und Erziehung nicht das Recht eines Elternteils sein dürfen (Art. 6 GG), dann gibt es auch keine obliegende Pflicht. Die Pflicht folgt dem Recht und verbleibt beim anderen Elternteil. Der hätte dann auch den Barunterhalt zu tragen, der einen Bereich dieser Pflicht darstellt.

Der Kindesunterhalt wird also nicht eingestellt, sondern der Rechteinhaber hat ihn zu tragen.

Die Vielzahl der anderen Begründungen lässt die Frage nach Unterhalt weder ausschlaggebend noch gewichtig erscheinen. Ansonsten wäre sie auch an viele Mütter zu stellen, die im ALG 2 - Bezug festsitzen. Wenn das Einkommen eines Elternteils wirklich deutliche "Bedeutung für die Beurteilung des Sorgerechts" hat, wie der Richter ausführt, würden angesichts der Quote ALG 2 beziehender Mütter massenhaft Wechsel der Kinder zum Vater anstehen.

Kein Sorgerecht -> keine Sorgepflicht.

So rum wird ein Schuh draus.

Bevor es eine Pflicht gibt, muss immer erstmal das Recht dazu bestehen diese auch auszuüben.

Warum sollte also eine Unterhaltspflicht bestehen wenn man als Vater keinerlei Rechte hat auch sonst für sein Kind zu sorgen.

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Die Frage des ersten Lesers kann ich nur aufgreifen und dahingehend  konkretisieren: Was passiert im Umkehrschluss mit einer Kindesmutter, welche jahrelang entgegen der Beschlusslage eines Familiengerichtes handelt? Die bereits mit Zwangsgeld und Teilentzug der Sorge mit Übertragung auf eine Pflegschaft belegt ist aber weiterhin seit Jahren das Umgangsrecht des Kindes zu seinem Vaters verhindert? Warum findet in der Praxis der menschlich nachvollziehbarer (und meines Wissens im europäischen Ausland auch praktizierte) Umkehrschluss zu dem von Ihnen zitierten Urteil keine Anwendung? Einem Jugendamt ist die Umgangs- oder Sorgerechtsrechtsituation (und somit das Kindewohl) meiner persönlichen Erfahrung egal.

 

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Die Pflicht folgt dem Recht und verbleibt beim anderen Elternteil. Der hätte dann auch den Barunterhalt zu tragen, der einen Bereich dieser Pflicht darstellt.

Yep.

Ich sehe jetzt schon Heerscharen von Männern bei mir Schlange stehen, die "entsorgt" und damit vom Unterhalt befreit werden wollen.

Hopper schrieb:

Ich sehe jetzt schon Heerscharen von Männern bei mir Schlange stehen, die "entsorgt" und damit vom Unterhalt befreit werden wollen.

 

Heerscharen würden beantragen, sich das Sorgerecht entziehen zu lassen? "Ich Haderlump bin des Sorgerechts unwürdig, habe vor, nicht mal Unterhalt zu zahlen. Befreien sie mich vom Sorgerecht." :-)

 

Die letzten Jahrzehnte bestanden die Heerscharen jedenfalls aus Vätern, die gemeinsame Sorge wollten (bis 1998), Väter, die nicht aus der gemeinsamen Sorge raus wollten (§1671 BGB) und neuerdings Väter ohne Trauschein die die gemeinsame Sorge wollen - jetzt erst antragsberechtigt geworden Dank EGMR.

 

Man könnte natürlich auch einen Unterschied sehen zwischen jemand, dem gegen seinen gerichtlich dokumentierten Willen das Sorgerecht und/oder Umgang anhaltend verweigert wird und zwischen jemand, der alle diese Rechte hat und loswerden will.

Die Bemerkung/Frage von Sprick ist doch bezeichnend bzw. entlarvend.

Offensichtlich verkehren wir, Herr Untermann, in verschiedenen Kreisen. Aus meinem Kundestamm wären jedenfalls viele bereit, auf Umgang und Sorge zu verzichten, wenn sie im Gegenzug keinen Unterhalt mehr zahlen müssten.

Richtig ist allerdings, dass dienigen, denen die Mitsorge zusteht und bei denen der Umgang funktioniert, statistisch auch die bessere Zahlungsmoral haben.

Hopper schrieb:

 

Aus meinem Kundestamm wären jedenfalls viele bereit, auf Umgang und Sorge zu verzichten, wenn sie im Gegenzug keinen Unterhalt mehr zahlen müssten.

 

Nicht nur der Kundenstamm unterscheidet sich, auch der Erkenntnisbegriff. Fakt ist, dass Sie von einer Fiktion sprechen. Als Meinung legitim, als Beweis untauglich. Ich spreche im Unterschied dazu von nachprüfbaren, beweisfähigen Zahlen: Die Zahl der Sorgerechtsverfahren ist nun wirklich keine Theorie und auch nicht, um was es darin meistens geht, nämlich die Sorge zu bekommen oder zu behalten. Dieser starke Drang zum Sorgerecht ist mit konkreten Zahlen beweisbar, "was wäre wenn" ist es nicht.

 

Das ist ganz ähnlich wie das, was in den Diskussionen übers gemeinsame Sorgerecht und unzählige andere Spezialitäten des deutschen Familienrechts stattfindet. Die herrschenden Kräfte argumentieren mit theoretischen Fiktionen, weswegen gemeinsames Sorgerecht ab Geburt nicht geht, Strafbarkeit von Umgangsverweigerung nicht geht, angeordnete Wechselmodelle, begrenzter oder abgeschaffter Erwachsenenunterhalt etc.

 

Dabei existieren diese Dinge. Hier in Europa. Bei vielen direkten Nachbarn schon längst in der Realität, sie sind Tatsachen, lebbar, prüfbar, beweisbar, ihre Folgen sichtbar und bewertbar. Deshalb können wir nicht gleicher Meinung sein, denn ausgedachte Fiktionen sind keine Erkenntnisgrundlage für mich, sondern beliebig dreh- und wendbare Meinungen.

Kommentar von Tomas Jakobs gesperrt, da auf etwas Privates verlinkt wurde, von dem ich nicht weiss, ob die Betroffenen mit Veröffentlichung einverstanden sind

 

Hopper schrieb:

Kommentar von Tomas Jakobs gesperrt, da auf etwas Privates verlinkt wurde, von dem ich nicht weiss, ob die Betroffenen mit Veröffentlichung einverstanden sind.
 

 

Also meine Einverständnis zur Veröffentlichung des an mich persönlich adressierten Briefes haben Sie Herr Burschel und da dieses auch nicht Gegenstand eines familienrechtlichen Verfahrens war, sehe ich keinen Grund diesen nicht zu zeigen... es sei denn er ist Ihnen unbequem. 

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Also meine Einverständnis zur Veröffentlichung des an mich persönlich adressierten Briefes haben Sie

aber nicht das des Absenders

Kommentare von sprick gesperrt, da es hier nicht um Umgangsverweigerung geht.

@Hans-Otto Burschel: “Offensichtlich verkehren wir, Herr Untermann, in verschiedenen Kreisen. Aus meinem Kundestammwären jedenfalls viele bereit, auf Umgang und Sorge zu verzichten, wenn sie im Gegenzug keinen Unterhalt mehr zahlen müssten."

Sie haben sicher recht, dass es auf beiden Seiten verantwortungslose Eltern gibt. Allerdings ist es ja gerade Ihre Aufgabe dies zu erkennen und zu bewerten - unabhängig der Kreise in denen wir uns bewegen.

Was mich als Laien (und nur betroffenem Vater wundert) ist, dass das deutsche Instrumentarium zur Regelung ungerechter Verhältnisse auf der einen Seite (Vater) so stumpf und nur einseitig (Mutter) geschärft erscheint.

Ich zahle seit Trennung durchgehend den geforderten KU gerne für meinen Sohn, kümmere mich bei Krankheit, Schule etc. um ihn, übernehme ihn wenn die Mutter krank ist, rede nicht schlecht über sie - aber ... mein Wunsch nach der gemeinsamen(!) Sorge wird bei Gericht lapidar ruhend gestellt da die Mutter meint sie könne nicht mit mir reden. Wo sind die scharfen Klingen für die andere Seite?

viele Grüße

Eric

 
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Ich denke, in diesem konkreten Fall (Einzelfall) hat sich der VHK begehrende selber ins Fleisch geschnitten. Ob Unterhalt gezahlt wird, oder nicht, verstehe ich in diesem Zusammenhang mehr als Einleitung und vielleicht nicht ganz geglückte Formulierung des Gerichts.

Im Nachgang werden die eigentlichen, und meines erachtens ausschlaggebenen, Gründe benannt. Der Vater hat das Kind über zwei Jahre nicht gesehen, nimmt Gespräche bei vermittelnden Instutitionen nicht war und macht im ganzen den Eindruck, dass das GSR mehr als Druckmittel wie als tatsächliche Sorge um das Kind verwendet werden soll.

Insofern kann ich (ohne den Einzelfall wirklich detailiert zu kennen) durchaus nachvollziehen und kann ihn sogar unterstützen. Wie es im Hintergrund aussieht? warum es keinen Umgang gab? Das geht aus diesem Zitat nicht hervor.

 

Ich kenne die Sichtweise, Herr Burschel, dass der Unterhalt ein Anspruch des Kindes ist, und weiß das es sich um eine etablierte Meinung handelt. Dennoch ist sie in meinen Augen eine Augenwischerei die an der Realität vorbei geht. Die Verwaltung des Unterhalts übernimmt der betreuende Elternteil, ohne Kontrolle und Sanktionen. Teilweise auch hier aus verständlichen Gründen, da die Verhandlungen bei Gericht vermutlich ausufern würden. Allerdings tu ich mich schwer damit, dass es eine absolute Ablehnung zu geben scheint, die Betreuung und Barunterhalt strikt trennt. Bei dem Lesen der Urteile beschlciht einem doch immer wieder das Gefühl, dass die Aussage von Frau Brigitte Zypries doch eine Menge Wahrheit beinhaltet, die (sinngemäß) lautete, dass "Kindesunterhalt von Vätern lieber gezahlt wird wie Betreuungsunterhalt und daher der Kindesunterhalt zur Unterstützung der Mütter deutlich angehoben werden müsse."!

Ein durchschnittliches Einkommen, mit zwei unterhaltspflichtigen Kindern und ein (meist ja Vater) Unterhaltszahler kommt über Selbstbehalt selten hinaus. Wenn dann noch anteilige Betreuungskosten für einen Kindergarten hinzukommen, übersteigt es oft den Selbstbehalt. Dem betreuenden Elternteil verbleibt sein komplettes Einkommen und bekommt zusätzlich noch den Unterhalt für die Kinder, das bei freier Entscheidungsgewalt über den Verwendungszweck.

Den erahnenden Einwand, dass Kinder teuer sind, lasse ich in diesem Zusammenhang nicht gelten, da dieser Punkt in einer zusammenlebenden Familie nur die die ARGE interessiert, und diese Zahlungen, die zur Erziehung und Pflege eines Kindes notwendig sind, leigen weit unter den MindesKU-Sätzen.

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Wenn der Unterhalt der ausschlaggebende Grund war,  halte ich das Urteil für ungerecht:

Auch bei arbeitslosen Frauen wird zwischen Sorge und Unterhalt unterschieden. Nur weil die Frau offensichtlich nicht in der Lage ist, für das Kind einen finanziellen Beitrag zu leisten, wird Ihr noch lange nicht die Sorge entzogen. Umgekehrt ist die Begründung für die einseitige Unterhaltsbelastung ja, dass die Frau ja schon die Naturalsorge erledigt und diese gleichberechtigt zur finanziellen Sorge ist. Hier hätte ein Vater mal die Chance gehabt, wenigstens den Sorgeteil mitzuübernehmen, was vielleicht auch zu einem Umdenken geführt hätte.

Zur Diskussion muss man sagen, dass hier einfach zwei unterschiedliche Sachverhalte gleichgesetzt wurden: Es gibt einen Unterschied, ob ein Mann nicht die Sorge will, um so keinen Unterhalt leisten zu müssen, oder ob die Sorge von der Frau verweigert wird, die gleichzeitig der finanziellen Sorge enthoben ist und die Hand aufhält. Im ersteren Falle wäre natürlich ein Unterhaltsverzicht zu verweigern, im zweiten nicht.

Desweiteren habe ich den subjektiven Eindruck, dass hier einige nicht völlig neutral sind und ein bemerkenswert einseitiges schlechtes Bild eines Geschlechts haben.

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