BGH - Zwei Schritte vor, ein Schritt zurück bei der Terminsgebühr

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 23.03.2012

Keine andere Gebühr des RVG macht der Rechtsprechung im Umgang so große Probleme wie die Terminsgebühr für die außergerichtliche Erledigungsbesprechung. Nachdem zunächst sich beim BGH die – unzutreffende – Auffassung durchgesetzt hatte, eine Terminsgebühr für eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung könne nur in Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung entstehen, rückten der XII. und der II. Senat in letzter Zeit von dieser Position vorsichtig wieder ab. So entschied der XII. Senat im Beschluss vom 12.11.2011 – XII ZB 458/10 -, dass eine Terminsgebühr für eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung auch in Verfahren anfallen kann, in denen eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann, der II. Senat entschied im Beschluss vom 13.12.2012 – II ZB 4/11 -, dass eine Terminsgebühr für eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung auch bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss möglich ist, wenn die Besprechung bereits vor der Erteilung des Hinweises nach § 522 Abs. 2 ZPO erfolgte. Der XI. Senat des BGH hingegen hat im Beschluss vom 28.02.2012 - XI ZB 15/11 wieder einen Schritt rückwärts, in die – falsche – Richtung gemacht, indem er entschied, dass in Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, in denen ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, eine Terminsgebühr für eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung nicht anfallen kann. Im konkreten Fall hatten die Parteivertreter im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren auch durch telefonische Besprechungen letztlich eine Einigung zu Stande gebracht. Eine Terminsgebühr hierfür wurde jedoch nicht zuerkannt, weil im dem Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wurde. Diese Entscheidung des BGH zeigt erneut augenfällig die Unrichtigkeit dieser Auffassung. Den Sinn und Zweck der Terminsgebühr für die außergerichtliche Erledigungsbesprechung ist, dass die Bemühungen des Anwalts honoriert werden sollen, justizressourcenschonend vergleichsweise Rechtsstreitigkeiten zu bereinigen. Konsequenz der Auffassung des XI. Senats des BGH ist, dass Vergleiche nicht mehr im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren, sondern erst im Hauptsacheverfahren geschlossen werden. Dann entsteht ohne weiteres die Terminsgebühr. Ob dies mit dem Willen des Gesetzgebers in Einklang zu bringen ist, darf stark bezweifelt werden.

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1 Kommentar

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Insbesondere wenn PKH - evtl. sogar beiden Parteien - letztlich bewilligt wurde und die Staatskasse ggf. auch noch für die Reisekosten einzustehen hat, bewirkt diese Auffassung das Gegenteil des ressourcen- und steuergeldsparenden Zwecks. Die Versuche der Rechtsprechung, durch Aberkennung von Gebühren- und Auslagenansprüchen Aufwand und Geld zu sparen, erweisen sich oftmals als untauglich, zumal es nicht die vordringliche (eigentlich sogar überhaupt nicht) die Aufgabe des Rechtsprechung ist, sich als Hüterin der Staatskasse zu gerieren.

 

Die Rechtsprechung sollte endlich den Willen des Gesetzgebers akzeptieren, die außergerichtlichen Einigungsbemühungen der anwaltlichen Vertreter zu honorieren. Anderenfalls wird eben alles wieder zu Gericht getragen.

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