Der Kampf um jeden Monat - alle Jahre wieder beim OLG

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 26.03.2012
Rechtsgebiete: KindesunterhaltFamilienrecht|7727 Aufrufe

 

Der Sohn legte im Juli 2010 das Abitur ab. Im Zeitraum vom 22.09.2010 bis31.07.2011 leistete er ein freiwilliges soziales Jahr im medizinischen Bereich ab und erzielte hierbei ein bedarfsdeckendes Einkommen.

In der Zeit vom 01.08. bis 20.08.2011 nahm der Sohn an einem Rettungshelferlehrgang teil, der werktäglich von 8.00 bis 17.35 Uhr stattfand und mit einer schriftlichen und praktischen Prüfung abschloss.

Seit dem 01.10.2011 macht er nun eine dreijährige Ausbildung zum Krankenpfleger, mit der er die weitere Wartezeit bis zur Zuteilung eines Studienplatzes für das von ihm angestrebte Studium der Humanmedizin überbrücken will. Im Rahmen seiner Ausbildung erhält der Antragsteller eine bedarfsdeckende Ausbildungsvergütung.

Für August und September 2010 verpflichtete das OLG Karlsruhe den Vater zur Zahlung von Unterhalt (Beschluss v. 14.06.2011 - 2 UF 7/11).

Für August und September 2011 bekommt Sohnemann keinen Unterhalt (OLG Karlsruhe v. 08.03.2012 - 2 WF 174/11)

Eine Phase der Erholung war dem Antragsteller insoweit nicht zuzugestehen. Eine Zeit der Erholung und der Orientierung ist dem volljährigen Kind grundsätzlich nur nach Abschluss der Schulausbildung zuzugestehen. Denn es entspricht dem Gebot der Rücksichtnahme, dass die Eltern ihrem sich in einer bedeutenden Umbruchphase befindlichen Kind während einer nur kurzen Interimszeit zwischen dem Ende der Schulzeit und dem Beginn einer Ausbildung oder eines Studiums Unterhalt gewähren, wenn ihnen dies wirtschaftlich ohne größere Schwierigkeiten möglich ist. Eine von den Eltern finanzierte Erholungsphase zwischen anderen Sequenzen des Lebenswegs ist dem volljährigen Kind dagegen grundsätzlich nicht zuzugestehen. Soweit dem volljährigen Kind nach Abschluss einer Ausbildung im Einzelfall weiterer Unterhalt von seinen Eltern zugestanden wird, dient dies nicht dem Zweck der Erholung, sondern ist vielmehr dem Umstand geschuldet, dass das Kind noch keine Beschäftigung gefunden hat und sich daher noch nicht selbst unterhalten kann. Es bleibt insoweit bei dem Grundsatz, dass ein Volljähriger für die Sicherung seines Lebensunterhalts selbst verantwortlich ist. Ebenso wenig wie der Volljährige zwischen zwei verschiedenen Ausbildungen oder beruflichen Tätigkeiten, oder auch zwischen einer Babypause und dem Wiedereinstieg in das Erwerbsleben eine Phase der Erholung auf Kosten seiner Eltern für sich in Anspruch nehmen kann, ist eine solche Zeit der Erholung für die Zeit zwischen zwei Tätigkeiten während der Wartezeit für ein beabsichtigtes Studium anzuerkennen.

Vorliegend ist im Übrigen nicht einmal ansatzweise erkennbar, dass der Antragsteller in den Monaten August und September 2011 in besonderer Weise erholungsbedürftig gewesen wäre. Er hat nicht einmal behauptet, dass er während des von ihm abgeleisteten freiwilligen sozialen Jahres und/oder während der im Oktober 2011 begonnenen Ausbildung keinen oder nur unzureichenden Urlaub hätte machen können. Bei der hier streitigen Zeit zwischen Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres und dem Beginn der Ausbildung zum Krankenpfleger handelte es sich auch nicht um eine besondere Umbruchsituation oder eine Phase der Orientierung. Ebenso wenig ist etwas dafür ersichtlich, dass Zeit und Kräfte des Antragstellers - wie in der Zeit einer Beschäftigungssuche nach Abschluss der Ausbildung - anderweitig gebunden waren und daher nicht zur Aufnahme einer Beschäftigung zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts eingesetzt werden konnten. Bei den streitbefangenen Monaten, für die der Antragsteller Unterhalt begehrt, handelt es sich um bloße Wartezeit zwischen verschiedenen Beschäftigungen, mit denen der Antragsteller die Zeit bis zur Zuteilung des gewünschten Studienplatzes füllt, für die aber eine Unterhaltsverpflichtung der Eltern grundsätzlich nicht besteht.

Der Antragsteller ist durch die ihm in den Monaten August und September 2011 auferlegte Erwerbsobliegenheit auch nicht deshalb unangemessen benachteiligt, weil die ihm nach Abschluss der Schule zugestandene Phase der Erholung und Orientierung wegen der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nicht so lang war, wie dies bei Aufnahme eines Studiums zum nächsten Semester der Fall gewesen wäre. Ein Anspruch auf eine Erholungs- und Orientierungsphase von einer bestimmten Länge hat das volljährige Kind nach Abschluss der Schule nicht. Vielmehr ist dem Kind nach Abschluss der Schule vor Aufnahme einer Ausbildung eine nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessende Erholungsphase zuzugestehen, die sich insbesondere danach richtet, welchen Erholungsbedarf das Kind hat, wann die vom Kind angestrebte Ausbildung beginnt und wie es um die Einkommensverhältnisse der Eltern bestellt ist. Entscheidet sich das volljährige Kind für eine bestimmte Ausbildung oder - wie hier der Antragsteller - für die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres, so ist die ihm nach Abschluss der Schulzeit zuzugestehende Phase der Erholung auf die Zeit bis zum Beginn der Ausbildung oder des freiwilligen sozialen Jahres beschränkt und lebt auch danach nicht wieder auf.

Eine unangemessene Benachteiligung desjenigen, der sich für ein freiwilliges soziales Jahr entscheidet, ist damit ebenso wenig verbunden wie ein Ausdruck unzureichender Würdigung des mit der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres verbundenen sozialen Engagements. Die Dauer einer nach Abschluss der Schulzeit gewährten Phase der Erholung ist nicht danach zu bemessen, welche Anerkennung die im Anschluss aufgenommene Tätigkeit verdient. Aus der Dauer der einem Kind zugestandenen Phase der Erholung kann daher auf die Wertschätzung der aufgenommenen oder angestrebten Ausbildung oder Beschäftigung nicht geschlossen werden. Insbesondere existieren kein Grundsatz und keine Regelmäßigkeit in dem Sinne, dass die dem Kind nach Abschluss der Schule zuzugestehende Phase der Erholung kürzer ausfällt, wenn das Kind nicht sogleich ein Studium aufnimmt, sondern sich zunächst sozial engagiert. Die Dauer der Interimszeit zwischen dem Ende der Schulzeit und dem Beginn einer Ausbildung, eines Studiums oder auch eines freiwilligen sozialen Jahres ist vielmehr maßgeblich von der eigenen Lebensplanung des Kindes abhängig, nämlich dem Beginn der von ihm gewählten Ausbildung oder Beschäftigung. Wenn sich das Kind für eine bestimmte Ausbildung oder Beschäftigung - wie hier der Antragsteller für die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres - entscheidet, liegt eine hierdurch möglicherweise bedingte Verkürzung einer hypothetisch bis zur Aufnahme eines Studiums im nächsten Semester zuzugestehenden Zeit der Erholung ausschließlich in seiner eigenen Verantwortung.

Auch der vom Antragsteller gezogene Vergleich mit Interimszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten eines einheitlichen Ausbildungsgangs überzeugt nicht. Der Antragsteller hat vorliegend gerade keinen einheitlichen Ausbildungsgang beschritten, sondern überbrückt vielmehr die langjährige Wartezeit für ein späteres Medizinstudium mit verschiedenen Ausbildungen und Tätigkeiten, die ihm mit Blick auf seinen Berufswunsch als sinnvoll erscheinen. Nachdem aber für die Wartezeit bis zur Zuteilung des gewünschten Studienplatzes eine Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners nicht besteht, liegen auch - anders als im Falle eines einheitlichen Ausbildungsgangs - die Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch in der Interimszeit zwischen zwei zur Überbrückung der Wartezeit aufgenommenen Tätigkeiten nicht vor.

In seiner Allgemeinheit keineswegs zutreffend ist des Weiteren der Einwand des Antragstellers, er werde als Kind geschiedener Eltern gegenüber Kindern aus intakten Familien benachteiligt. Einen Grundsatz oder eine Regelmäßigkeit in dem Sinne, dass Eltern in intakten Familien ihren Kindern in der Zeit zwischen einem freiwilligen sozialen Jahr und dem Beginn einer Ausbildung eine (mindestens) etwa sechswöchige Zeit der Erholung zugestehen, besteht ebenso wenig, wie eine Regelmäßigkeit, dass geschiedene Eltern ihrem Kind eine solche Zeit der Erholung nicht zubilligen. Ob und inwieweit Eltern ihren Kindern über ihre gesetzliche Unterhaltspflicht hinaus, also freiwillig, eine besondere Erholungszeit zugestehen, ist eine Frage des Einzelfalls und ohne jede Bedeutung für die Frage, ob der Antragsteller die geforderte Zeit der Erholung für sich in Anspruch nehmen kann.

Nicht tragfähig ist daher auch das Argument des Antragstellers, es sei unbillig, allein seiner Mutter die finanzielle Belastung aufzubürden, die mit einer von ihm in Anspruch genommenen Zeit der Erholung vom 22.08. bis 30.09.2011 verbunden ist. Auch die Mutter des Antragstellers hat nämlich keine Verpflichtung, dem Antragsteller für diese Zeit Unterhalt zu leisten. Leistet diese dem Antragsteller ohne entsprechende Verpflichtung, also freiwillig, Unterhalt, begründet dies keine entsprechende Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners.

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