Verjährung bei zu viel gezahlter Kaution

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 30.03.2012

Der BGH hat klargestellt, dass der Anspruch des Mieters aus § 812 BGB wegen überhöhter Kautionszahlung auch nach § 195 BGB verjährt und die Verjährung mit der Zahlung beginnt, § 199 Abs. 1 BGB (BGH v. 1.6.2011 – VIII ZR 91/10). Nun wird diskutiert, in welcher Höhe der Mieter seinen Rückzahlungsanspruch verliert.

Fall: die Grundmiete beträgt 800 € zzgl. 200 € Betriebskostenvorauszahlungen. Die Kautionsvereinbarung lautet über 3000 €, die der Mieter 2005 zahlt. Wenn er den Rückforderungsanspruch (§ 812 BGB) erst 2012 geltend macht, ist Verjährung eingetreten.

Frage: Was kann der Mieter am Ende der Mietzeit zurückverlangen?

Dazu wird vertreten, wegen der (teilweisen) Unwirksamkeit der Kautionsregelung könne die durch die Zahlung der Kaution begründete Sicherungsabrede nur in Höhe der wirksam geleisteten Kaution entstehen. Mit dem Eintritt der Verjährung verliere der Mieter die Kaution, soweit die Abrede unwirksam ist.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Kaution im Vermögen des Mieters bleibt und der Sicherungsabrede ein durch die Beendigung des Mietvertrages aufschiebend bedingter selbständiger Rückzahlungsanspruch innewohnt. Dieser Rückzahlungsanspruch bezieht sich auf die Kaution in der Höhe, in der sie geleistet wurde.  

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