Neue Urlaubsregelungen für den öffentlichen Dienst

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 02.04.2012

Ausgangspunkt: Das Urteil des BAG vom 20.03.2012

So schnell haben die Tarifpartner wohl selten auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts reagiert: Am 20.03.2012 hatte der Neunte Senat entschieden, dass die Staffelung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter im TVöD gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt (9 AZR 529/10, hier im beck-blog). Die öffentlichen Arbeitgeber behaupteten, durch diese Entscheidung entstünden für sie Mehrkosten in dreistelliger Millionenhöhe - was wohl nur rein rechnerisch zutreffend ist. Denn dass die Arbeitgeber tatsächlich in größerem Umfang Personal eingestellt hätten, um die fehlenden Arbeitsstunden auszugleichen, war nicht zu erwarten.

Neuer TVöD für Bund und Kommunen ab 01.01.2013

Jedenfalls haben die Tarifpartner für den öffentlichen Dienst des Bundes und der Kommunen sehr schnell reagiert und im Zuge ihrer Tarifverhandlungen am 30.03.2012 auch eine neue Urlaubsregelung getroffen. Die stand zwar eigentlich gar nicht zur Verhandlung an. Denn der Manteltarifvertrag, in dem sie sich befindet, war gar nicht gekündigt worden, sondern nur der Gehaltstarifvertrag.

Ab 2013 erhalten alle Beschäftigten einheitlich 29 Tage Urlaub. Ab 55 Jahren gibt es 30 Tage. Wer nach der bisherigen Regelung schon jetzt Anspruch auf 30 Tage Urlaub hatte oder ihn 2012 erlangt (also spätestens 2012 das 40. Lebensjahr vollendet), behält diesen Anspruch auch künftig.

Da das BAG ausdrücklich betont hatte, ein "gesteigertes Erholungsbedürfnis" könne eine Differenzierung grundsätzlich rechtfertigen, spricht einiges dafür, dass die Regelung diesmal Bestand hat. Das BAG hatte nur die bisherige Anknüpfung an das 30. bzw. 40. Lebensjahr beanstandet.

TV-L für die Arbeitnehmer der Länder muss noch neu verhandelt werden

Für die Arbeitnehmer der Länder gilt diese Tarifeinigung nicht. Hier stehen erst zum Jahresende Tarifverhandlungen an. Der derzeitige TV-L läuft noch bis zum 31.12.2012.

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23 Kommentare

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Hallo,

bedeutet das jetzt für 2012, dass die Urlaubsansprüche bleiben wie bisher und sich erst 2013 ändern? Weil nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes wurde angekündigt, dass man die fehlenden Urlaubstage sogar rückwirkend bekommen könnte und 2012 auf jeden Fall Anspruch auf 30 Tage Urlaub hat.

 

 

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rückwirkend wohl nur für diejenigen Beschäftigte, welche die Mehrurlaubstage (wie im Verfahren vor dem BAG) rechtzeitig geltend gemacht haben.

 

Für alle anderen dürfte das Urteil erst für 2012 relevant sein.

 

ich verstehe das zudem so, dass diejenigen, welche bisher 30 Tage Urlaub (spätestens aufgrund des Urteils) haben, auch trotz der neuen Tarifeinigung und damit über 2013 hinaus weiterhin 30 Tage haben. Stimmt diese Einschätzung?

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Die Tarifeinigung dürfte so zu verstehen sein, dass nur diejenigen, die nach dem Wortlaut des bisherigen TVöD spätestens im Jahre 2012 Anspruch auf 30 Urlaubstage haben (also 40 sind oder dieses Jahr werden) diese auch weiterhin behalten. Ein Anspruch "nur" aufgrund des BAG-Urteils reicht wohl nicht aus, denn das beträfe dann ja alle. Die neue Differenzierung ergäbe dann (außer für Neueinstellungen) keinen Sinn.

Bislang gibt es aber keinen Text des Tarifvertrages, sondern nur die paraphierte Tarifeinigung. Entscheidend wird letztlich sein, was im Normtext des neuen TVöD stehen wird.

Vielen Dank für Ihre Antwort.

 

Das würde dann ja bedeuten, dass diejnigen, welche jetzt die tariflichen Voraussetzungen für 30 Urlaubstage erfüllen, ab 2013 die einzige Personengruppe sein wird, die 30 Urlaubstage er/behält.

 

 

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Ja, plus derjenigen, die künftig das 55. Lebensjahr vollenden (was aber - außer bei Neueinstellungen - erst ab dem Jahr 2028 zum Tragen kommt, weil alle diejenigen, die vorher 55 werden, schon 2012 40 Jahre oder älter sind und daher nach der Besitzstandsregelung 30 Urlaubstage beanspruchen können). Dafür gibt es künftig die unterste Staffel (27 Urlaubstage bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres) nicht mehr, was natürlich denjenigen, die jetzt schon 30 oder älter sind, nichts mehr nützt. Zusammengefasst also:

30 Urlaubstage

1. ab Vollendung des 55. Lebensjahres und

2. - als Besitzstand - für alle diejenigen, die 30 Tage schon nach dem Wortlaut des bisherigen TVöD beanspruchen konnten oder diesen Anspruch noch bis zum Jahresende erwerben (also im Jahre 2012 das 40. Lebensjahr vollenden)

29 Urlaubstage

für alle anderen Arbeitnehmer des Bundes und der Kommunen.

Zitat:

Dafür gibt es künftig die unterste Staffel (27 Urlaubstage bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres) nicht mehr, was natürlich denjenigen, die jetzt schon 30 oder älter sind, nichts mehr nützt.

 

Na super, ich werde demnächst 30. Das bedeutet das ich statt 10 Jahre nun 25 Jahre (bis ich 55 Jahre alt bin) warten darf bis ich 30 Jahre Urlaub bekomme. Bisher  war es ja so geregelt das man ab dem 40. Lebensjahr 30 Tage Urlaub bekommt. Das hat also keinerlei Verbesserung für mich (und vielen anderen) sondern eine erhebliche Verschlechterung zu Folge. 

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   "...  warten darf bis ich 30 Jahre Urlaub bekomme."

 

Ich fürchte, Sie müssen bis zum 67. Geburtstag warten, bis Sie 30 Jahre (!) Urlaub bekommen, falls Sie so lange leben.

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@ kurt:

So ist das bei Ansprüchen auf Gleichbehandlung - für die Vergangenheit gibt es immer die Anpassung "nach oben", für die Zukunft kann es auch Verschlechterungen geben.

Und wie wird bei der Neuregelung begründet, dass ein 55-jähriger Angestellter ein höheres Erholungsbedürfnis hat als beispielsweise ein 53- oder 54-jähriger?? Das ist doch dann derselbe Blödsinn wie die bisherige Regelung, bei der angenommen wurde, dass ein 40-jähriger mehr Erholung braucht als ein 30-jähriger. Ich kann nur hoffen, dass sich wieder ein mutiger Kollege bzw. eine mutige Kollegin in der entsprechenden Altersklasse findet, der gegen diesen Schwachsinn kämpft.

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Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Christian Rolfs,

ich habe mir den bisherigen Blog interessiert durchgelesen und habe da noch zwei Anmerkungen bzw. Fragen.

1. Nach Ihrer vorläufigen Auffassung haben nur die Arbeitnehmer Anspruch auf die Besitzstandregelung (also 30 Urlaubstage), die nach dem Wortlaut des bisherigen TVöD spätestens im Jahr 2012 Anspruch auf 30 Urlaubstage haben.

Davon ausgenommen wären die Arbeitnehmer die ihren Anspruch aus dem BAG-Urteil beziehen. Nun hat aber ja aus meiner Sicht der entsprechende Wortlaut des bisherigen TVöD laut BAG keine Gültigkeit weshalb automatisch die 30 Urlaubstage dafür eintreten oder?

In wie weit ist es sinnvoll sich auf einen nicht wirksamen Wortlaut zu beziehen und wäre eine Unterscheidung zwischen dem Anspruch laut altem TVöD und ein Anspruch laut Gesetz nicht wieder eine Diskriminierung laut AGG.

 

2. Die Urlaubsneuregelung gilt ja erst ab 2013. Wie sieht der Anspruch nun für 2012 und rückwirkend für 2011 aus (sofern man einen Antrag gestellt hat). Hat ein beispielsweise 25-Jähriger nun für 2011 u. 2012 Anspruch auf 30 Urlaubstage oder nur auf die ab 2013 geltenden 29 Urlaubstage. Die für das Jahr 2012 im TVöD weiterhin bestehende Altersstaffelung dürfte ja weiterhin keine Gültigkeit haben oder?

 

Ich würde mich freuen, wenn Sie meine Fragen beantworten. Vielen Dank im Voraus.

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@ Gast (#9)

Das Risiko besteht in der Tat. Noch liegt das Urteil des BAG ja gar nicht vor, sodass wir die Begründung nicht kennen. Es gibt nur die Pressemitteilung, in der es heißt:

Die tarifliche Urlaubsstaffelung verfolgt nicht das legitime Ziel, einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Menschen Rechnung zu tragen. Ein gesteigertes Erholungsbedürfnis von Beschäftigten bereits ab dem 30. bzw. 40. Lebensjahr ließe sich auch kaum begründen.

Dem kann man mittelbar entnehmen, dass das BAG bereit ist, ein "gesteigertes Erholungsbedürfnis älterer Menschen" anzuerkennen. Ferner lässt sich erahnen, dass die Grenze deutlich über 40 Jahren liegen muss. Ob das BAG am Ende die 55 Jahre aber wirklich akzeptiert, muss man abwarten.

 

@ Herr Mahr (#10):

zu 1.: Bislang gibt es, wie gesagt, noch keinen Text des neuen Tarifvertrages, sondern nur die paraphierte grundsätzliche Einigung der Tarifparteien. Daher kann ich keine endgültige Aussage treffen. Aber: Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes haben auch im Zusammenhang mit der Überleitung des BAT in den TV Hessen (TV-H) eine Regelung getroffen, die nur auf Ansprüche nach dem Wortlaut des alten BAT abstellt, darüber hinausgehende Gleichbehandlungsansprüche aber unberücksichtigt lässt (siehe dazu die ausführliche Diskussion hier im beck-blog). Ich gehe davon aus, dass sie dieselbe Regelungstechnik jetzt wieder anwenden.

Eine solche Gestaltung ist auch zulässig. Denn Ansprüche auf Gleichbehandlung - wie hier - führen nur für die Vergangenheit immer zu einer Anpassung "nach oben". Für die Zukunft dürfen die Tarifpartner ein niedrigeres Niveau festsetzen. Sie hätten (rechtlich) sogar ab 2013 die Urlaubsansprüche aller Arbeitnehmer auf 29 Tage reduzieren können, auch derjenigen, die heute schon über 40 sind und daher bislang 30 Urlaubstage haben (das wäre "nur" tarifpolitisch kaum durchsetzbar gewesen).

Im Übrigen: Man darf vermuten, dass die Arbeitgeber den Gewerkschaften hinsichtlich der Lohnerhöhung auch deshalb so weit entgegen gekommen sind, weil die Gewerkschaften sich umgekehrt beim Urlaub kompromissbereit gezeigt haben.

zu 2.: Für 2012 besteht der Anspruch auf 30 Urlaubstage, unabhängig vom Alter. Für 2011 ist die Rechtslage unklar. Es spricht viel dafür, dass der Anspruch bis zum Ablauf des Übertragungszeitraums geltend gemacht werden muss(te). Das war im Regelfall der 31.03.2012, kann aber ausnahmsweise auch noch der 31.05.2012 sein (siehe Abs. 2 Buchstabe a der Protokollnotiz zu § 26 Abs. 1 Satz 6 TVöD).

Hallo Herr Prof Dr. Rolfs,

 

ich kann Ihre Angabe "zu 2.: Für 2012 besteht der Anspruch auf 30 Urlaubstage, unabhängig vom Alter" in der Protokollnotiz nirgends finden.

Können Sie mir sagen, wo dies geregelt ist?

 

Viele Grüße

René

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@ René:

Das steht auch nicht in der Protokollnotiz, sondern ergibt sich aus dem Urteil des BAG. Da die Neuregelung durch den Tarifvertrag erst zum 1.1.2013 in Kraft tritt, besteht für 2012 noch der Gleichbehandlungsanspruch aus §§ 7, 1 AGG.

@ Marie (#14)

Das BAG-Urteil gilt - wie immer - unmittelbar nur für die Parteien des Rechtsstreits. Ob also der (dort) beklagte Arbeitgeber oder auch andere Arbeitgeber das Urteil auf andere Arbeitnehmer (z.B. Sie) anwenden, ist zunächst einmal diesen überlassen. Aber klar ist: Wenn Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen klagen würden, bekämen Sie für 2012 30 Urlaubstage zugesprochen. Der noch geltende TV-L ist insoweit genauso altersdiskriminierend wie der (wortgleiche) bisherige TVöD. Daher werden die öffentlichen Arbeitgeber - auch die Länder - für 2012 wohl freiwillig 30 Tage gewähren, denn die Rechtsstreite würden die Arbeitgeber sicher verlieren.

Was ab 2013 sein wird, kann niemand sagen. Viel spricht dafür, dass die Tarifparteien des TV-L das Tarifergebnis des TVöD übernehmen werden, aber zwingend ist das nicht. Für die Zeit ab 2013 müssen wir also das Tarifergebnis abwarten, das aber erst zum Jahresende hin zu erwarten ist.

Die Urteilsbegründung liegt zwischenzeitlich vor.

 

Das BAG hält die bisherige altersdifferenzierende TVöD-Urlaubsregelung gem. § 134 BGB für unwirksam. Was heißt das für Ansprüche aus der Vergangenheit? Die Unwirksamkeit gilt für alle Urlaubsansprüche seit 2006 mit der Folge der Anpassung nach oben. Ganz junge Mitarbeiter haben also seit 2006 bis zu vier Urlaubstage jährlich automatisch in das Folgejahr übertragen und bei lebensnaher Betrachtung wahrscheinlich durch erneute Inanspruchnahme von Urlaub auch wieder abgebaut. So entsteht eine Bugwelle von Rest-Urlaubstagen (gem. übertariflicher Praxis konnte in den vergangenen Jahren im Bereich der Bundesverwaltung Resturlaub bis 31.12. des Folgejahres genommen werden).

Auch die Ausschlußfrist gilt m.E. hier nicht, weil die gesetzlich angeordnete Unwirksamkeit kein eigener Anspruch ist und Urlaub ja immer wieder in Anspruch genommen wurde. Das BAG meint in Rn. 10 auch, die Klägerin habe für alle Kalenderjahre einen erhöhten Anspruch, nicht nur für die geltend gemachten Jahre, spricht aber dann von "Ersatzurlaub"....

Kommt da eine neue Klagewelle auf die Arbeitsgerichte zu?

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Sehr geehrter Herr Prof. Rolfs,

mit großem Interesse verfolge ich Ihren Blog zur Entscheidung des BAG bzgl. der Zulässigkeit der bisherigen Urlaubstagestaffelung im TVöD. Im Hinblick auf die beabsichtigte Besitzstandregelung für bereits angestellte 40jährige AN habe ich aber ein paar Fragen bzw. Bedenken:

 

1. Glauben Sie, dass eine derartige Besitzstandregelung zulässig ist? Sie verweisen auf die Entscheidung des EuGH bei der Überleitung des BAT in den TV-H. In dem Vorabentscheidungsverfahren (C 297/10) hieß es:

„Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt […], dass die Wahrung des Besitzstands einer Personengruppe ein zwingender Grund des Allgemeininteresses ist, der diese Einschränkung [die zeitweilige Benachteiligung alleine aufgrund des Alters] rechtfertigt, vorausgesetzt, dass die einschränkende Maßnahme nicht über das zur Wahrung des Besitzstands Erforderliche hinausgeht.“ 

Allerdings: Ist die Eingruppierung in Vergütungsgruppen, wo es um viele hundert Euro geht, mit der Staffelung des Urlaubsanspruchs vergleichbar und daher die Rspr. auf die neue Besitzstandregelung in Sachen Urlaub übertragbar? Und ist es zur "Wahrung des Beistzstandes" tatsächlich erforderlich, dass ein bereits 40jähriger angestellter AN ggf. 15 Jahre lang einen Urlaubstag mehr bekommt als sein vor Kurzem eingestellter gleichaltriger Kollege? Ist das nicht zuviel des Guten? Es geht doch darum, den Übergang in die altersdiskriminierungsfreie Regelung für alle Beteiligten erträglich zu gestalten. Nur deshalb hat der EuGH eine Ausnahmeregelung übergangsweise für zulässig erklärt. [Persönlich denke ich, dass im Sinne einer Anpassung "nach oben" alle AN  für die nächsten 15 Jahre den erhöhten Urlaubsanspruch haben sollten und erst danach gilt die einheitliche Regelung.]

 

2. Die Besitzstandsklausel führt letztlich dazu, dass vergleichbare Arbeitnehmer nur deshalb unterschiedlich behandelt werden, weil einer von beiden zufällig früher eingestellt wurde als der andere, als noch die rechtswidrige Urlaubsregelung galt. Das ist doch absurd. Zwar gilt: „Die Wahrung sozialer Besitzstände ist als sachlicher Grund zur Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung von Arbeitnehmern anerkannt (BAG 26. Mai 1993 - 4 AZR 461/92)". Aber gemeint sind doch nur solche Besitzstände, die rechtmäßig erworben wurden. Die alte Urlaubsregelung ist aber und war zumindest ab Inkrattreten des AGG nach § 134 BGB nichtig. Kann man sich somit als priviligierter 42jähriger gegenüber den 39jährigen auf seine erworbenen, an sich rechtswidrigen Besitzstände berufen? Oder anders: Glauben Sie, dass es eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz darstellt, wenn ein 41jähriger mehr Urlaub als ein 39jähriger bekommt, weil nämlich ein rechtswidriger Besitzstand kein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung ist? Für die Dauer von 15 Jahren! wird doch weiterhin gegen das AGG im Deckmantel einer Besitzstandsklausel verstoßen werden. Das riecht nach einem Umgehungsgeschäft.

 

3. Denken Sie, dass die Entscheidung des BAG auch auf Besitzstandsregelungen übertragbar ist, die im Rahmen von Betriebsvereinbarungen ausgehandelt wurden?

 

Ich bin gespannt auf Ihre Einschätzung und bedanke mich für Ihre Mühe,

ein Anwalt in spe

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Hallo,

 

ich hätte nur eine kurze Frage, nämlich ob es schon Neuigkeiten bezüglich der Reglungen im TV-L gibt. Wäre schön, wenn Sie uns da auf dem Laufenden halten könnten.

 

Mit den besten Grüßen,

Franziska

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Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Rolfs, sehr geehrte Mitleser,

im Geltungsbereich des TV-L wurde sich nun ja so geeinigt, daß alle Beschäftigten künftig 30 Arbeitstage Erholungsurlaub, die Auszubildenden 27 Arbeitstage Erholungsurlaub erhalten.

Meine Frage ist: Was hat die Tarifparteien dazu bewogen, unter Berücksichtihung des Urteils des BAG trotzdem zu einer unterschiedlichen Urlaubsregelung zwischen dem TVöD und dem TV-L zu gelangen?

Viele Grüße vom Inselkind

 

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@ Inselkind

Die Hintergründe kenne ich nicht. Es handelt sich schlicht um andere Tarifpartner (Bund und kommunale Arbeitgeber beim TVöD, Länder beim TV-L). Auch im Bereich der Entgelte laufen TVöD und TV-L ja inzwischen auseinander.

Sehr geehrter Prof. Dr. Rolfs,

vielen Dank für Ihren Kommentar.

Ich dachte, daß evt. die Tarifparteien des TV-L eine weiteren Klage wegen Altersdiskriminierung z.B. von einem 53 oder 54 Jährigen so veremiden wollten. Denn wenn alle gleich viele Urlaubstage bekommen, wird eben keiner benachteiligt. Hier haben die Jüngeren sogar den "besseren Schnitt" gemacht.

Nun habe ich noch eine Frage zu dem Thema:

In der neuen Erholungsurlaubsverordnung des Bundes gibt es wie im Bereich des TVöD für alle 29 Tage und alle über 55 Jährigen bekommen 30 Tage Urlaub und in der NEUrlVO (Niedersachsen) wird es wieder wie beim TV-L geredelt, nämlich alle bekommen 30 Tage Urlaub egal wie alt sie sind?! Wieso ist das so?

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@ Inselkind:

Vermutlich, weil die jeweiligen Gesetz- bzw. Verordnungsgeber ihre Beamten genauso behandeln wollten wie ihre Angestellten. Für die Angestellten des Bundes gilt TVöD, für die des Landes Niedersachsen TV-L. Und so entspricht die Erholungsurlaubsverordnung des Bundes für seine Beamten den Regeln des TVöD, diejenige des Landes für seine Landesbeamten denjenigen des TV-L.

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