Punktehandel boomt: NJW-Interview mit Uwe Lenhart

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 04.04.2012
Rechtsgebiete: NJWPunktehandelLenhartStrafrechtVerkehrsrecht5|4592 Aufrufe

In der kommenden NJW-Printausgabe 15/2012 wird sich ein interessantes Interview mit RA Uwe Lenhart finden, das den Punktehandel zum Gegenstand haben wird. Es geht also um die bezahlte Übernahme fremder Bußgelder und Punkte durch Nichttäter. Lenhart nennt auch Preise: Fallpauschale 100 Euro, zusätzlich pro Punkt 100 Euro und für das Fahrverbot 300 Euro. Für mich schon erstaunlich, dass der Gesetzgeber da nicht mal "reingrätscht". Was meinen Sie dazu?

 

 

 

 

Den Hinweis für das Thema habe ich von Mathias Bruchmann bekommen (Vielen Dank, Herr Bruchmann!)

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5 Kommentare

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Ich bin etwas überrascht, dass das so gut klappen soll. Im Ref hatte ich einen Fall, in dem jemand ohne Führerschein geblitzt wurde. Der Versuch die Schuld auf einen Anderen (mit dessen Einverständnis) zu schieben misslang, da der Bußgeldstelle auffiel, dass die Fotos nicht identisch waren. Sodann wurde der Ehemann der Halterin schnell als tatsächlicher Fahrer ausfindig gemacht.

Da er einen menschlisch nachvollziehbaren Grund hatte und gerade dabei war, nach harten privaten und beruflichen Rückschlägen sein Leben wieder auf die Füße zu stellen waren wir gnädig mit ihm: Soweit ich mich erinnere 20 oder 30 Tagessätze Gesamtstrafe und 3 Monate isolierte Sperre wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis und falscher Verdächtigung.

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Na ja, jedenfalls könnte man eine Strafbarkeit des Übernehmenden gemäß § 164 Abs. 2 StGB denken. Und hinsichtlich des Verkäufers an eine Anstiftung/Beihilfe hierzu.

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Also § 164 Abs. 2 StGB dürfte für den Übernehmenden daran scheitern, dass er keine Behauptungen über einen anderen, sondern über sich selbst aufstellt.

Die Frage ist, ob der Gesetzgeber einen dem § 258 StGB nachempfundenen Tatbestand für das OWiG konstruieren sollte. Kann man durchaus drüber nachdenken. Dann aber bitte auch in der Form, dass die Zahlung durch Dritte auf Geldbußen grnds. unzulässig ist. Andernfalls haben wir bei den Sanktionsmitteln eine zu starke Divergenz.

Ich finde die ganze (plötzliche) Diskussion (es war ja auch gerade ein Artikel im Spiegel) etwas übertrieben. Das Problem gibt es doch schon viel länger, zumal die Qualität der Fotos früher ja noch eher dürftiger und die Manipulationsmöglichkeit damit größer war. Auftrieb hat dies sicherlich durch das Internet und die dar kursierenden Angebote gefunden. Aber erst einmal muss die Bußgeldstelle den "Betrug" doch feststellen und das wird aufgrund des Massenbetriebes und der weitgehend computergesteuerten Abwicklung schwer genug.

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Menschlich kann ich es nachvollziehen, wenn man versucht der Geldbuße und den weiteren Folgen zu entgehen. Aus rechtlicher Sicht halte ich es nicht gut, da ja schlicht ein "Abkauf der Strafe" stattfindet. Man kann ja niemanden beauftragen für einen selbst in den Knast zu gehen. Genauso sollte es bei Owis auch sein. Wo bleibt da der ohnehin kaum fühlbare verkehrserzieherische Aspekt? Wenn man die Richtigkeit der Messung anzweifelt - das ist ok, auch wenn man weiß dass man zu schnell gefahren ist.

Wer aber nachweislich Mist gebaut hat, soll dafür auch gerade stehen.

 

Ich würde an § 271 StGB denken, allerdings ist zumindest das BZR keine "öffentliche Urkunde". Beim VZR sehe ich das anders, da je nach Punktestand zusätzliche Sanktionen und Massnahmen erfolgen und somit das VZR zum Rechtsverkehr nach Außen dient.

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