OLG Frankfurt: Unwiderrufliche Bezugsrechtseinräunung nach vier Jahren nicht durch Insolvenzverwalter anfechtbar

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 09.04.2012

Hatte ein Verstorbener seine Ehefrau unwiderruflich zur Bezugsberechtigten seiner Lebensversicherung eingesetzt, kann der Nachlassinsolvenzverwalter diese Schenkung nicht anfechten, wenn seitdem mindestens vier Jahre vergangen sind (§ 134 InsO). Das griff das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 11.1.2012 auf (13 U 90/11).

 

In dem Fall hatte der spätere Verstorbene eine Lebensversicherung abgeschlossen und der Versicherung mitgeteilt, dass seine Ehefrau unwiderruflich bezugsberechtigt sein soll. Er hinterließ einen überschuldeten Nachlass, so dass ein Nachlassinsolvenzverwalter eingesetzt wurde. Dieser hat die Bezugsberechtigung angefochten – zu spät, da dies nach § 134 InsO nur innerhalb von vier Jahren ab Bezugsrechtseinräumung möglich ist. Maßgeblich war nach der Feststellung der Frankfurter Richter der Tag der Eheschließung, der vor über vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung der Nachlassinsolvenz war.

 

Entscheidend war bei diesem Fall, dass der Verstorbene auf einen Widerruf der Bezugsrechtseinräumung verzichtet hatte. Wäre diese widerruflich gewesen, hätte der Insolvenzverwalter die Begünstigung der Ehefrau anfechten können. Sie wäre leer ausgegangen. Die unwiderrufliche Bezugsrechtseinsetzung eignet sich mithin für einen Unternehmer, der Vermögen insolvenzsicher auf seine Ehefrau oder seine Kinder übertragen möchte. Vier Jahre lang darf es aber danach nicht zur Insolvenz kommen.

 

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4 Kommentare

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Hallo Herr Dr. Horn,

diese Entscheidung ist in der Tat ausgesprochen interessant. Da das OLG Frankfurt die Revision zugelassen hat, wird es sicherlich interessant werden, ob sich der BGH dem anschließen wird.

Eines ist mir allerdings nicht ganz klar. Bei den klassischen LV-Verträgen muss typischerweise zwischen dem Deckungsverhältnis (Versicherungsnehmer - Versicherungsunternehmen), dem Valutaverhältnis (Versicherungsnehmer/Versprechensempfänger - bezugsberechtigter Dritter) unterschieden werden. Problematisch ist hier regelmäßig das Valutaverhältnis, da hinsichtlich des Rechtsgrunds, also der Frage, warum der Dritte die Leistung des Versichungsunternehmens an ihn gegenüber dem Versprechensempfänger behalten darf, ein Schenkungsvertrag zugrunde liegt. Dieser Schenkungsvertrag ist aber in der Regel zunächst formnichtig (§§ 125 S.1, 518 Abs. 1 BGB), wird aber durch die Auszahlung im Versicherungsfall geheilt (§ 518 Abs. 2 BGB).

Hier stellt sich m.E die Frage, ob der Insolvenzverwalter nicht in der Lage ist, im Valutaverhältnis diesen Schenkungsvertrag anzufechten. Denn wegen § 140 Abs. 1 InsO ist im Hinblick auf die Anfechtung auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die rechtlichen Wirkungen der anfechtbaren Handlung eintreten. Dies wäre hier die Auszahlung der Versichungssumme, da erst in diesem Zeitpunkt der Schenkungsvertrag ex nunc gemäß § 518 Abs. 2 BGB wirksam wird.

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Die Problematik mit der Anfechtungsmöglichkeit des Valutaverhältnisses stellt sich m.E. nur dann, wenn die Begünstigte von ihrer Bestellung als unwiderruflich Begünstigter nichts wusste und deswegen die Schenkung nicht annehmen konnte. Vorliegend dürfte aber wohl davon auszugehen sein, dass die Begünstigte unmittelbar zum Zeitpunkt der Bestellung von der Bezugsrechteinräumung Kenntnis erlangt hat und ihr Einverständnis mit der Schenkung zumindest gegenüber dem Versicherungsnehmer kund getan hat.

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