Kein Outsourcing bei tariflicher Unkündbarkeit?

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 11.04.2012

Der Arbeitgeber hatte beschlossen, in seinem Unternehmen einige Arbeitsabläufe neu zu strukturieren. Eine der beabsichtigten Maßnahmen bestand darin, die Reinigung seiner Betriebsstätten künftig nicht mehr durch eigene Mitarbeiter durchführen zu lassen, sondern einem Reinigungsunternehmen den Auftrag zu erteilen. Der Arbeitgeber kündigte daher den angestellten Reinigungskräften. Da einige von ihnen tarifvertraglich ordentlich unkündbar waren, sprach er ihnen gegenüber eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung (wohl: mit Auslauffrist) aus.

Ordentliche Unkündbarkeit muss schon bei Erstellung des unternehmerischen Konzepts bedacht werden

Das LAG Berlin-Brandenburg hat der Kündigungsschutzklage der betroffenen Beschäftigten mit einer jetzt veröffentlichten Entscheidung stattgegeben (Urt. vom 07.02.2012 - 7 Sa 2164/11): Der Arbeitgeber sei nicht berechtigt gewesen, die Arbeitsverhältnisse durch außerordentliche Kündigung zu beenden. Er könne sich – ebenso wie bei anderen Verträgen – nicht ohne Weiteres von seiner Vertragsbindung gegenüber dem Arbeitnehmer lossagen, sondern müsse die ordentliche Unkündbarkeit der Reinigungskräfte bereits bei der Erstellung seines unternehmerischen Konzepts in Rechnung stellen. Umstände, nach denen die Auslagerung der Reinigungsarbeiten auf Dritte unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten unumgänglich gewesen sei, habe der Arbeitgeber nicht vorgetragen. Ob die Kündigungen auch wegen eines Verstoßes gegen § 613a Abs. 4 BGB (Betriebsübergang) unwirksam sind, brauchte das Gericht offenbar nicht zu entscheiden.
 

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