Rechtsstreit = Unzumutbarkeit der Belegeinsicht beim Vermieter

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 16.04.2012

Ein (direkter) Anspruch auf Übersendung der Belegkopien kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn eine vertragliche Regelung zum Ort der Einsicht fehlt und dem Mieter die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters nicht zugemutet werden kann (BGH v. 8.3.2006 - VIII ZR 78/05, NZM 2006, 340). Letzteres soll der Fall sein, wenn zwischen den Parteien, die im gleichen Haus wohnen, zwei Rechtstsreitigkeiten geführt werden (AG Bergisch Gladbach v. 7.11.2011 - 68 C 230/07, ZMR 2012, 198).

Das ist bedenklich. Im konkreten Fall hatten die Mieter wegen Feuchtigkeit gemindert und waren durch den Vermieter auf Zahlung und später auf Räumung (nach Kündigung wegen Zahlungsverzugs) gerichtlich in Anspruch genommen worden. Damit war die Ursache unabhängig von den Betriebskosten durch die Mieter gesetzt, wobei ungewiss war, wer für die Feuchtigkeit verantwortlich war. 

Das Risiko der Rechtsausübung trägt derjenige, der sich auf ein (vermeintliches) Recht beruft. Es ist unserer Rechtsordnung fremd, das Risiko der Rechtsausübung auf den Prozessgegner zu verlagern (BGH v. 25.10.2006 - VIII ZR 102/06, NZM 2007, 35 ). Umso mehr ist es dem Mieter auch zumutbar, wenn er seine (vermeintlichen) Rechte ausübt, sewin Recht zur Einsicht der Belege beim Vermieter wahr zu nehmen.  

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