LAG Berlin-Brandenburg zur Schließung der CityBKK

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 17.04.2012
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtKrankenkasseSchließungCityBKK|3749 Aufrufe

Gerät eine Krankenkasse in finanzielle Schieflage, wird sie zumeist durch eine Fusion mit einer anderen aufgefangen. In Einzelfällen mussten aber Krankenkassen auch schon geschlossen werden, weil ihre Leistungsfähigkeit auf Dauer nicht mehr gesichert war. Hinsichtlich der Arbeitsverhältnisse der von der Schließung betroffenen Beschäftigten trifft das Gesetz eine eigentümliche Regelung: Die Arbeitsverhältnisse enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit dem Tag der Schließung (§ 164 Abs. 4 SGB V für Innungskrankenkassen, auf den für Betriebskrankenkassen § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB verweist).

Die Schließung der v.a. in Hamburg und Berlin tätigen CityBKK hat eine Vielzahl von Krankenkassenbeschäftigten betroffen, die sich gegen die Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse zur Wehr gesetzt haben. Überwiegend hatten sie damit in erster Instanz Erfolg. Auch das LAG Berlin-Brandenburg hat den Arbeitnehmern jetzt Recht gegeben:

Zwar sehe § 164 Abs. 4 SGB V vor, dass die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten bei Schließung der Krankenkasse kraft Gesetzes enden. Unter Berücksichtigung des durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Rechts am Arbeitsplatz hätte eine solche Beendigung jedoch die Durchführung eines Unterbringungsverfahrens bei einer anderen Kasse erfordert. Ein derartiges Verfahren sei jedoch nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Auch die zusätzlich von der City BKK ausgesprochenen Kündigungen seien unwirksam, weil der Betrieb noch nicht endgültig stillgelegt worden sei, sondern Abwicklungsarbeiten in nicht unbeträchtlichem Umfange weiterhin durchgeführt würden (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 12.04.2012 - 2 Sa 15/12 u.a.).

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