Keine absolute Fahruntüchtigkeit beim Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 22.04.2012

Bei Alkohol liegt die Grenze für die absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille. Ab diesem Wert wird unwiderlegbar vermutet, dass der Täter nicht in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Der Fahrer macht sich wegen einer Trunkenheit im Straßenverkehr nach § 316 StGB strafbar. Das weiß im Grunde jeder.

Aber wie sieht es bei der Teilnahme im Straßenverkehr unter dem Einfluss von illegalen Betäubungsmitteln aus, also nach dem Konsum von Cannabis, Amphetamin, Ecstasy, Kokain oder Heroin?

Vor allem das Amtsgericht Berlin-Tiergarten hat  in der Vergangenheit immer wieder versucht, in diesen Fällen eine absolute Fahruntüchtigkeit zu begründen, z.B. bei 20 ng/ml THC (NStZ-RR 2012, 59) oder bei 352 ng/mL Benzoylecgonin (Blutalkohol 2012, 46).

Die obergerichtliche Rechtsprechung sieht aber anders aus: So hat der BGH erneut festgestellt, dass es eine absolute Fahruntüchtigkeit bei illegalen Betäubungsmitteln nicht gibt (Beschluss vom 21.12.2011, 4 StR 477/11 =  BeckRS 2012, 2532). Das liegt daran, dass es - anders als bei Alkohol - weiterhin an gesicherten Erfahrungswerten fehlt, die es erlauben würden, bei Blutwirkstoffkonzentrationen oberhalb eines bestimmten Grenzwertes ohne Weiteres auf eine rauschmittelbedingte Fahrunsicherheit zu schließen. Eine  Straftat nach den §§ 315c, 316 StGB ist in diesen Fällen nur dann begründet, wenn Tatsachen festgestellt werden, die darauf schließen lassen, dass der Genuss dieser Mittel in der konkreten Verkehrssituation zu dessen Fahruntüchtigkeit geführt hat (sog. relative Fahruntüchtigkeit), z.B. ungewöhnliche Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen bei der Polizeikontrolle.

Selbst wenn ein Fahrzeugführer unter dem Einfluss von illegalen Betäubungsmitteln unauffällig fährt, gibt ihm die Rechtsprechung des BGH natürlich keinen Freibrief. Bei einem Nachweis der oben genannten Betäubungsmittel im Blut eines Fahrzeugführers kommt zum einen die Ordnungswidrigkeit des § 24a Abs. 2 StVG in Betracht (nach dem Bußgeldkatalog 500 bis 1.500 Euro Bußgeld und 1 bis 3 Monate Fahrverbot). Noch weitreichender können die Folgen durch die Führerscheinstelle sein, die dem Fahrzeugführer bei charakterlicher Ungeeignetheit die Fahrerlaubnis entziehen kann (vgl. Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV).

Zum Thema Drogen im Straßenverkehr und die Folgen für den Führerschein siehe ausführlich Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Auflage, Vorbem. zu §§ 29 ff. Rn. 249 ff.

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