Kartoffel-Kartellrecht

von Dr. Rolf Hempel, veröffentlicht am 11.05.2012

Eine Pressemitteilung auf der Internetseite des Bundeskartellamts vom 09.05.2012 lenkt die Aufmerksamkeit einmal wieder auf die Frage des Verhältnisses von Kartellverbot und Fusionskontrolle bei der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen.

Das Bundeskartellamt teilt mit, dass es die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens für den Vertrieb von Kartoffeln fusionskontrollrechtlich freigegeben habe, aber das Vorhaben noch anhand des Verbotes wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen prüfe.

Mit der fusionskontrollrechtlichen Freigabe war es für die beiden Kartoffelhändler also nicht getan. Zwar dürfen sie ihr Vorhaben wegen Wegfalls des fusionskontrollrechtlichen Vollzugsverbotes umsetzen, allerdings auf eigenes kartellrechtliches Risiko, dass das Bundeskartellamt zu einem anderen Prüfungsergebnis bezüglich der Vereinbarkeit mit § 1 GWB kommt als die Beteiligten im Rahmen ihrer Selbstveranlagung.

Bei dem Gemeinschaftsunternehmen der Kartoffelhändler handelt es sich – den in der Pressemitteilung des Bundeskartellamts mitgeteilten Informationen zufolge – nicht um ein sog. konzentratives Gemeinschaftsunternehmen, also nicht um eines, das sämtliche Funktionen eines selbständigen Unternehmens wahrnimmt, marktbezogene Leistungen erbringt und nicht ausschließlich oder überwiegend auf einer vor- oder nachgelagerten Stufe für die Muttergesellschaft sowie nicht auf demselben Markt wie die Mütter tätig ist. Das hier fragliche Gemeinschaftsunternehmen soll lediglich eine Teilfunktion der Kartoffelhändler, nämlich den Vertrieb, übernehmen.

Die Gründung konzentrativer Gemeinschaftsunternehmen unterliegt – etwas vereinfacht gesprochen – grundsätzlich nur der Fusionskontrolle. Im übrigen findet eine Doppelkontrolle statt.

Wer eine kurze und prägnante Zusammenfassung zu dem Thema der Doppelkontrolle von Gemeinschaftsunternehmen lesen möchte, sei auf die Ausführungen des Bundeskartellamts im Beschluss in der Sache ProSieben / Sat.1 – GU Video on demand (dort Tz. 208 ff.) verwiesen.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen