Vorratsdatenspeicherung - EU Kommission kläfft nur leise

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 11.05.2012

Lesenswert der Artikel aus der „Süddeutschen Zeitung“  - Überschrift „Vorratsdatenspeicherung – Zwei Jahre Verschnaufpause“.

Darin heißt es, dass der Streit über die Vorratsdatenspeicherung vorläufig (für diese Legislaturperiode) zu Ende sei. „Das bestätigt zwar niemand offiziell, und das Bundesinnenministerium bestreitet, dass es so ist, aber es ist so: Der Datenspeicher bleibt erst einmal leer“, schreibt Prantl: Die EU-Kommission habe zu erkennen gegeben, dass sie der zerstrittenen deutschen Politik in Sachen Datenspeicherung eine Schnaufpause gebe.

Herr Prantl bezieht sich in seinem Beitrag auf die nichtöffentliche Sitzung des Innenausschusses des Bundestags am Mittwoch. Dort war Reinhard Priebe, Leiter der Direktion Innere Sicherheit bei EU- Innenkommissarin Cecilia Malmström, zu Gast. „Er erneuerte zwar die Ankündigung, dass demnächst die Klage gegen Deutschland erhoben wird. Aber dann kam er mit einer Überraschung: Es wird von der EU-Kommission in Verbindung mit dieser Klage nur ein Zwangsgeld, nicht aber ein Pauschalbetrag für die echte oder angebliche deutsche Zuwiderhandlung beantragt werden.“ Wenn also nach einem etwaigen Urteil des EuGH gegen Deutschland schnell ein neues Gesetz erlassen werde, das die Kommission zufriedenstelle, dann wäre der Betrag sehr überschaubar. „So jedenfalls haben es die Experten nach der Sitzung des Innenausschusses analysiert“, heißt es in dem SZ-Artikel.  

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1 Kommentar

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Sehr geehrter Herr Spies,

was ist mit der völkerrechtlichen Verpflichtung Deutschlands aus der EMRK? Welcher völkerrechtlicher Vertrag hat denn hier Vorrang, die EUV/AEUV oder die EMRK? Denn die Befolgung der einen Pflicht (RL-Umsetzung aus EUV/AEUV) hat zwangsläufig die Verletzung der anderen (Art. 8 EMRK, s. EGMR, Urt. v. 4.12.08 im Fall Marper; VG Wiesbaden, Beschl. v. 27.2.09, Az. 6 K 1945/08.WI: "Die Richtlinie 2006/24/EG zur Vorratsspeicherung von Daten über den Telekommunikationsverkehr verstößt gegen das nach Art. 8 EMRK zu wahrende Verhältnismäßigkeitsgebot und ist ungültig") zur Folge.

Auch die EMRK sieht Sanktionsvorschriften vor: 

Artikel 41 EMRK Stellt der Gerichtshof fest, daß diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.

Es kann doch nicht pauschal von einem Vorrang einer grundrechtswidrigen EU-RL ausgegangen werden?

Freundliche Grüße

der jurist

 

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