Bußgeld von über 18,85 Millionen Euro und Pauschgebühr?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 14.05.2012

Auf dem Hintergrund von gesetzlichen Gebühren in Höhe von 1.370,00 EUR billigte das OLG Düsseldorf im Beschluss vom 19.04.2012 – III-3 RVGs 11/12  - dem Verteidiger in einem Kartellbußgeldverfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 2.740 EUR zu. Im Verfahren war es um ein Bußgeld in Höhe von 18.85 Millionen Euro gegangen. Nach dem OLG Düsseldorf sind Bußgeldverfahren, die erstinstanzlich vor dem OLG verhandelt werden, in der Regel im Sinne von § 14 RVG bedeutend.

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1 Kommentar

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Ahäm... bei einem Bußgeld von 18,85 Millionen in einer Kartellsache, die ja nicht den Gemüsehändler von nebenan betreffen kann, sollte man aber nicht auf die gnädige  und ungewisse Pauschgebühr angewiesen sein. Da wird wohl der Betroffene für die Forderung nach einer angemessenen Honorarvereinbarung Verständnis haben, wobei 0,1% des verhängten Bußgeldes gewiß nicht übertrieben sind.

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