Anleitung für nichtehelicher Väter, die das gemeinsame Sorgerecht nicht wollen

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 21.05.2012
Rechtsgebiete: elterliche Sorgenichteheliches KindFamilienrecht20|10537 Aufrufe

 

Wer als nichtehelicher Vater das gemeinsame Sorgerecht nicht möchte, sollte sich so verhalten, wie dieser Vater in einem Verfahren vor dem Kammergericht (KG v. 16.02.2012 - 17 UF 375/11).

 

Die Eltern sind, wie das Jugendamt im Bericht vom 6. Juni 2011 unter Anführung von zahlreichen Beispielen und Begebenheiten plastisch festgestellt hat, nicht in der Lage miteinander zu kommunizieren und im Interesse des gemeinsamen Kindes zu kooperieren. Davon betroffen sind u. a.

- der Ferienumgang im Allgemeinen und insbesondere ein eventueller Besuch des Kindes bei der in Rumänien lebenden, altersbedingt nicht mehr reisefähigen Großmutter väterlicherseits;

- die Frage nach der Konfession des Kindes und ob es evangelisch oder katholisch getauft werden soll;

- der Umgang bzw. die Übergabesituationen, die nicht konfliktfrei verlaufen, sondern vielmehr in Beleidigungen der Mutter und des Stiefbruders von C-J-J - enden sollen (Terminsprotokoll vom 30. November 2011 sowie Schriftsatz der Mutter vom 29. November 2011; Bl. 75ff.);

- sowie die Frage nach der Gesundheitsfürsorge für das Kind und danach, ob er an Asthma leidet und inwieweit es insoweit weiterer ärztlicher Abklärungen bedarf (Terminsprotokoll vom 30. November 2011)....

Aus Sicht des Kindes und im Interesse seines Wohlergehens, des entscheidungserheblichen Gesichtspunktes, kommt es - worauf das Familiengericht in dem angegriffenen Beschluss zutreffend abgestellt hat - nicht auf die Gründe dafür an, weshalb es nicht zu einer elterlichen Kommunikation und Kooperation kommt, sondern allein darauf, inwieweit diese möglich ist. Im Interesse des Kindes bedarf es für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge eines Mindestmaßes an Verständigungsmöglichkeiten der Eltern; die bloße Pflicht zur Konsensfindung vermag eine tatsächlich nicht bestehende Verständigungsmöglichkeit dabei gerade nicht zu ersetzen. Das ist offensichtlich; bei Anordnung einer gemeinsamen elterlichen Sorge wäre hier nach Sachlage damit zu rechnen, dass es zwischen den Eltern zu Konflikten über eine Reise des Kindes nach Rumänien, über die Wahl seines religiösen Bekenntnisses oder dessen Gesundheitssorge kommt mit der Gefahr, zur Lösung dieser Konflikte möglicherweise eine familiengerichtliche Entscheidung herbeiführen zu müssen . Mit dem Kindeswohl wäre dies indessen nicht zu vereinbaren, zumal es sich hierbei - entgegen der Meinung des Vaters - keineswegs nur um nebensächliche oder untergeordnete Fragenkreise handelt, sondern um durchaus gewichtige Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind, die, wie beispielsweise die Wahl der Konfession, sein gesamtes künftiges Leben (mit-) bestimmen werden. In der Rechtsprechung ist es aber anerkannt, dass eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt, wenn die Eltern noch nicht einmal in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung miteinander sprechen und gemeinsam entscheiden können.... 

Ein weiterer, gewichtiger Punkt gegen die Annahme, dass die Begründung einer gemeinsamen elterliche Sorge dem Kindeswohl entspricht, ist schließlich der Umstand, dass der Vater seiner (Bar-) Unterhaltspflicht (§ 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB) nicht in dem gebotenen Maße nachkommt und es damit hinnimmt, dass die wirtschaftlichen Grundlagen für die Sicherstellung der Existenz seines Sohnes gefährdet werden bzw. die Gefahr nur durch das Eingreifen der Allgemeinheit abgewendet werden kann. Seine diesbezügliche Nachlässigkeit ist - zumal in der Zusammenschau mit den übrigen aufgezeigten Gesichtspunkten - auch als Mangel an erzieherischer Kompetenz zu werten, der einer Sorgeregelung entgegensteht. Insoweit ergibt sich aus dem vom Senat beigezogenen Verfahren Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, 144 F 17125/11 (Senat, 17 WF 312/11), dass der Vater - obwohl das Kind hierauf einen Anspruch hat - es nicht nur verabsäumt hat, den geschuldeten Unterhalt zugunsten des Kindes titulieren zu lassen, sondern er darüber hinaus seine Barunterhaltspflicht in einem solchen Ausmaß vernachlässigt hat, dass die Mutter gezwungen war, öffentliche Leistungen zur Unterhaltssicherung in Anspruch zu nehmen. In jenem Verfahren wurde von der Unterhaltsvorschusskasse ein Schreiben des Vaters an das Jugendamt vom 22. August 2010 vorgelegt, in dem der Vater darauf hinweist, dass er seine “volle Zeit” mit seinen zwei älteren Kindern verbringe, die er vollzeitig betreuen müsse; er weist daraufhin, dass er aus diesem Grund, aber auch, weil er seines Erachtens nicht ausreichend Umgang mit C -J habe, keinen Unterhalt zahle (Anlage zum Schriftsatz der Unterhaltsvorschusskasse vom 29. August 2011; Bl. 21, 26 der beigezogenen Akte). Die in diesem Schreiben zum Ausdruck kommende Missachtung der Unterhaltspflichten gegenüber dem Kind, aber auch die Absicht, Unterhaltszahlungen von der Gewährung von Umgang abhängig zu machen, ist ein deutliches Indiz für eine fehlende Bereitschaft, die elterliche Sorge in Verantwortung wahrzunehmen.

 

 

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20 Kommentare

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Wenn die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten ein Zeichen für" fehlende Bereitschaft ist, die elterliche Sorge in Verantwortung wahrzunehmen", dann haben auch einige -zigtausend Sorgerechtsablehnungen gegen Mütter anzustehen.

 

Ist der Vater zahlungsunfähig, hat die betreuende Mutter auch den Barunterhalt zu tragen. Ist sie dazu unfähig und muss öffentliche Gelder in Anspruch, beweist sie damit nach obiger Begründung eine fehlende Bereitsschaft, die elterliche Sorge in Verantwortung wahrzunehmen. Das passiert bei einer vierstelligen Zahl alleinerziehenden Müttern jährlich. Die Sorge hätte dann auf einen Pfleger übertragen zu werden.

 

Um diese Probleme zu lösen, müsste Sorgerecht ab Geburt abgeschafft werden, zu erteilen ist die Sorge erst wenn die Eltern beweisen können, dass sie für ihre Kinder auch sorgen können. Das würde auch alle Konflikte lösen, denn der Amtsvormund entscheidet ohne Streit allein.

 

Dazu passt ein Zitat aus der jüngst angelaufenen Kino-Diktatorensatire: "Bei uns haben Frauen und Männer genau dieselben Rechte. Nämlich gar keine."

Die Logik kann ich nicht nachvollziehen. Die Mutter leistet Unterhalt in Natur. Aber ich bin auch kein Familienrechtler...

 

Was sich mir auch nicht erschließt ist, warum man - gefühlt - jeden Beitrag im Familienrecht kommentieren muss, auch wenn man - zu einem konkreten Punkt - eigentlich nichts dazu zu sagen hat.

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PH schrieb:

Die Logik kann ich nicht nachvollziehen. Die Mutter leistet Unterhalt in Natur. Aber ich bin auch kein Familienrechtler...

 

Der betreuende Elternteil ist durch seine Betreuungsleistung mitnichten aller anderen Pflichten ledig. Es ist eben gerade nicht so, dass man sich zuücklehnen kann und keine weiteren Pflichten mehr hat, wenn der andere Elternteil pleite ist. Das wäre auch widersinnig und verletzt bereits §1601 BGB.

 

In der Rechtsprechung taucht das meistens erst im Zusammenhang mit Unterhaltsforderungen an die Grosseltern auf. Szenario: Vater ist bankrott, Mutter möchte gerne Geld und versucht es bei den Grosseltern, deren Unterhaltspflicht ja durchaus belebt werden kann. Dann passiert oft das, was beim OLG Köln vom 16.02.2010, Az 4 WF 19/10 passiert, es wird nämlich geprüft was der betreuende Elternteil macht, der noch vor den Grosseltern dran ist. Aus der Urteilsbegründung:

 

"Wenn ein Elternteil nicht leistungsfähig ist oder sich der Unterhaltspflicht entzieht, erhöht sich zunächst gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB der Haftungsanteil des andern Elternteiles. Dies gilt auch dann, wenn ein Elternteil ein minderjähriges Kind betreut. § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, der die Betreuung als Unterhaltsgewährung dem Barunterhalt gleichstellt mit der Folge, dass grundsätzlich Barunterhalt zusätzlich zur Betreuung nicht geschuldet wird, gilt nur im Verhältnis der Eltern zueinander, nicht aber im Verhältnis zu den nachrangig haftenden Großeltern (vgl. Wendl/Staudigel, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., § 2 Rdnr. 545; OLG Frankfurt FamRZ 2004, 1745, 1776; OLG Jena FamRZ 2006, 569 ff.; OLG Jena MDR 2009, 755 f.). Sollte der barunterhaltspflichtige Vater nicht leistungsfähig sein, muss daher die Mutter trotz der Betreuung kleiner Kinder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und für den Unterhalt der Kinder sorgen, soweit ihr dies möglich ist. Im Verhältnis zu ihren jeweiligen Eltern steht es nicht im Belieben des betreuenden Elternteils, ob er sein Kind selbst versorgen möchte."

 

Verabsäumt die Mutter das, spricht das nach obiger Denkart gegen ihre Sorge für das Kind, denn "die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten ist ein Zeichen für fehlende Bereitschaft, die elterliche Sorge in Verantwortung wahrzunehmen". Ich habe damit herausgearbeitet, wie absurd die Argumentation des Kammergerichts ist, die finanzielle Ausstattung bei einem Elternteil wäre relevant für die Erteilung des Sorgerechts. Denn dieses Argument lässt sich auch auf Mütter anwenden. Bei Vätern sind wir es in der deutschen Justiz schon immer gewohnt, Argumente gegen die Sorge wichtig zu nehmen, dann dürfen dieselben Argumente bei Müttern kein Sakrileg sein, ausser wir wollen keine Gerechtigkeit, sondern Sexismus. Ist ihnen nun klar geworden, was ich zu diesem Thema gesagt habe?

 

PH schrieb:
wenn man - zu einem konkreten Punkt - eigentlich nichts dazu zu sagen hat.

Was wollten Sie denn zum Thema sagen? Was hat Ihr lobenswertes Bekenntnis, dass sie mit Logik Schwierigkeiten haben mit dem Blogeintrag zu tun?

Ich denke der Beschluss des KG ist weniger eine Anleitung wie Väter sich selbst vom Sorgerecht fern halten können, sondern was Mütter tun müssen, wenn sie das Urteil des EGMR umgehen und weiterhin dem Vater das Sorgerecht kraft eigenen Verhaltens vorenthalten wollen.

 

Beschlüsse dieser Art sind ja längst nicht etwa ungewöhnliche oder die Ausnahme sondern die Regel, wenn es darum geht, Vätern das Sorgerecht vorzuenthalten.

 

Diese Art der Rechtsverweigerung ist ja mitttlerweile zur regelmäßigen "Rechtsprechung" geworden.

Die Anleitung lautet also eher:

"Mütter, wenn ihr weiterhin das alleinige Sorgerecht behalten wollt, müsst ihr nur Streit mit dem Vater anfangen und die Kommunikation verweigern.

Die deutsche Justiz wird diese Vorlage dankbar aufgreifen um die Mutter mit der gewünschten Alleinsorge zu belohnen.

Menschenrechte hin oder her.

 

 

 

 

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Es zieht mir die Schuhe aus bei einer derarten "Meinung" eines Juristen und Amtsgerichtsdirektors. Hier spiegelt sich die ganze Unfähigkeit der deutschen Familiengerchtsbarkeit!

 

Wo Mediation und Zwangsmittel angezeigt wären, wird das MACHTGEFÄLLE zwischen Alleinsorgeberechtigter und ausgegrenztem Besuchskasper manifestiert. Der "Grund" für mangelnde Kommunikation wird ausgeblendet (er ist stets im Machtgefälle begründet!) und eben mal "festgestellt", dass diese fehlt, was dann Wirkung auf das "Wohl" des Kindes entfaltet.

 

Eine Unverschämtheit sondergleichen ist die Überschift! "Anleitung für nichteheliche Väter, die das gemeinsame Sorgerecht nicht wollen." Es ist völlig gleichgültig, wie Väter sich verhalten, was sie tun, lassen oder wie sehr die (fehlende) Bindung das Leben des Kindes prägen wird: wenn Richter und Gesetzgeber zu faul, zu dumm oder schlicht zu eingefahren (ist so, bleibt so....) sind, wird ihre Hybris diese Verwerfungen - wie sie bereits die mangelnden und fehlenden Bindungen unserer Kinder und bereits die vieler heute Erwachsenen, die diese juristisch seit den 70ern verursachten Schäden zu bewältigen haben, verschulden - weiter verschulden!

Bis heute ist es nicht möglich, eine kommunikationsverweigernde und sich hinter konfliktbefördernden Anwälten verschanzende Alleinerziehende auch nur dazu zu bewegen, eine gemeinsame Beratung mit dem Ex-Partner im überragenden Interesse des gemeinsamen Kindes wahrzunehmen. Dies wird sich erst ändern, wenn das alleinige Sorgerecht nicht noch als "Lohn" für derart massives Fehlverhalten und rachegeleitete Egomanie winkt.

Und muss man einem deutschen Amtsgerichtsdirektor wirklich erklären, dass die Bindung eines Kindes zu seinem Vater, die verfassungsmäßigen Rechte und Pflichten nichts, rein gar nichts mit monetärer "Leistung" zu tun haben! Die Denke erklärt allerdings, wie sich Missstände so normalisieren konnten und derart viele Opfer über Generationen verusachen konnte.

 

M.F.G.

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Lieber Hr. Deeg,

ist Ihnen vielleicht entgangen, dass die Überschrift allein schon eine gewisse Ironie impliziert!?

Ich denke nicht, dass man dem Autor dieses Blogs hier eine ausgeprägte "mütterfreundliche" Haltung vorwerfen kann - schon gar nicht, wenn man die Veröffentlichungen der Vergangenheit dazu betrachtet

Von daher verstehe ich Ihre Aufregung nicht wirklich.

Der Vater hat in diesem Fall nun mal herzhaft dämlich argumentiert, wenn er seine Zahlungsbereitschaft an den Umgang "koppelt".

 

Ich las kürzlich in einem Urteil des OLG Köln zum gemeinsamen Sorgerecht eines nicht ehelichen Vaters einen sehr schönen, wirklich zutreffenden Satz:

"Elternrechte und -pflichten korrespondieren miteinander [...]"  Und das haben die Richter wohlgemerkt der sich verweigernden Mutter ins Stammbuch geschrieben - der Vater hat die gemeinsame Sorge dann auch vom selbigen OLG erhalten. Vielleicht finden wir dieses Urteil ja demnächst hier.

Zu guter Letzt noch eine kleine Anmerkung zu Ihrem Satz "ist so und bleibt so...":

Wenn Sie sich die Mühe machen, den Gesetzentwurf zur Neuregelung des Sorgerechts der Regierung zu lesen (können Sie problemlos auf der Seite des BMJ als pdf downloaden), werden Sie dort auf den Seiten 17 + 18 des Gesetzentwurfes einen aufschlussreichen Hinweis finden.

Dort wird nämlich klar gesagt und auch gefordert, dass Zitat "selbst manifeste Kommunikationsstörungen nicht gegen die gemeinsame Sorge stehen sollen"....

 

Beste Grüsse

 

Sollte hier "Ironie" beabsichtigt gewesen sein, passt dies nicht zum Inhalt des Urteils. Es sei denn, das gesamte Urteil sollte als Negativeispiel dafür dienen, wie weit die Entrechtung von Vätern und mit welch absurden Gedankenkonstrukten weiter (und ungeachtet der Urteile von EGMR und BVerfG, die bereits vor Jahresfrist DISKRIMINIERUNG nichtehelicher Väter in Deutschland konstatierten) willkürlich grundsätzlichste Elternrechte verweigert werden. Diese Distanz des Autors ist nicht erkennbar!

Auch stellt sich die Frage, ob dieses Thema bei all dem LEID und UNRECHT das hier seit langem gegen Väter und Kinder (ich bin mittlerweile betroffener Sohn und Vater, so wie zahllose andere meiner Generation) angerichtet wird, noch "ironisch" zu handeln ist! Für richterliches Auftrumpfen ist kein Platz mehr - hierfür wurden jahrzehntelang zu viele vermeidbare Eskalationen und Opfer verschuldet und durch Untätigkeit einerseits und  Überreaktionen andererseits in Kauf genommen, ohne je wirklich daraus  zu lernen. Auch hierfür war Straßburg notwendig, ohne dass dies durchgreifend zu Erkenntnis führte, wie ersichtlich....

Bei Richtern/Richterinnen und auch Jugendamtsverantwortlichen mag zwar mittlerweile durchaus ein Unrechtsbewusstsein bestehen, dies wird jedoch immer noch gekonnt mit "Hilflosigkeit" abgewehrt! Nach dem Motto: wenn Eltern nicht in der Lage sind, können wir sie nicht zwingen.....

Doch! Grundätzlich wäre längst: Zwangsgeld und auch Zwangshaft, wenn eine Alleinerziehende aus fadenscheinigen Gründen die Teilnahme an Mediation verweigert! Dies wird im Zweifelsfall jedem Falschparker zuteil, auch wenn Eltern der Schulpflicht nicht nachkamen, wird ohne weiteres "Erzwingungshaft" verhängt (in anderem Zusammenhang die Süddeutsche Zeitung hierzu heute, 22.05.2012, Seite 30 "Gehirnwäsche,Prügel, Rassismus").

 

Nur bei MISSBRAUCH des Sorgerechts und Verweigerung von Kommunikation/Kooperation aus einer Machtpostition heraus soll all dies nicht möglich sein? Väter und Ex-Partner werden unghindert als "Monster" hingestellt, mit denen "Kindsmutter" nichts mehr zu tun haben will - diesen Schwachsinn gilt es endlich abzustellen, notfalls mit Haft - zum Wohle des Kindes: dann zeigt sich, wie tragfähig und haltbar derarte Dämonisierungen immer genau des jeweiligen Partners tatsächlich sind, mit denen man dann doch Kinder zusammen hat/wollte!

Auch "Protokolle" wie in dem Urteil oben angeführt, sollte man nicht mehr für möglich halten! Das Jugendamt hat vielmehr zusammen mit Gericht und Kinderschutzbund, Beratungsstellen zu erörtern, wie derartes Verhalten in Zukunft zu verhindern ist und den Eltern vor Augen zu führen, wie dies auf das Kind wirkt! Wie dieses jemals zu einer lebensbejahenden tragfähigen, liebenden Bindung zu einem Partner fähig sein soll, bei derarten "Vorbildern".

Von "plastischen" Beschreibungen vor Gericht war ja im Urteil die Rede, diese Fähigkeiten sind konstuktiv anzuwenden, nicht um zu diffamieren oder Rollenklischee zu zementieren!

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Herr Untermann, das KG wirft dem Vater nicht vor, keinen Unterhalt zahlen zu können, sondern nicht zu wollen bzw. die Unterhaltszahlungen von seinen Umgangsvorstellungen abhängig zu machen.

Hopper schrieb:
Herr Untermann, das KG wirft dem Vater nicht vor, keinen Unterhalt zahlen zu können, sondern nicht zu wollen bzw. die Unterhaltszahlungen von seinen Umgangsvorstellungen abhängig zu machen.

 

Das ist formal schon richtig, Herr Burschel.

Aus dem Urteil/Beschluß kann ich aber - wenn man will - auch herauslesen, daß der Vater nicht zahlen KANN (was ihm natürlich nicht zum Vorwurf gemacht werden kann), es aber auch nicht würde, wenn er es denn könnte, und dies mit der unbefriedigenden "Umgangs"situation begründet.

Mal davon abgesehen, daß meines Wissens nach den Menschenrechten zufolge Umgang und Unterhalt nicht miteinander verknüpft werden dürfen.

Gäbe es diesen Zusammenhang, die Verhältnisse wären in Deutschland für viele Väter geradezu paradiesisch. Doch genau dann, wenn sie mit dem Hinweis auf die regelmäßige Ableistung ihres ihnen zugebilligten Anteils an der elterlichen Sorge, dem Unterhalt, auch den regelmäßigen Umgang einfordern, blitzen sie bei den Gerichten mit der - jetzt menschenrechtskonformen - Begründung ab, daß eben Unterhalt und Umgang nicht aufgerechnet werden dürften.

Alles andere haben schon meine Vorgänger so hervorragend in die Zeilen getippt.

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Herr Lohse, sie haben Recht wenn Sie darauf hinweisen, dass der Referentenentwurf deutliche Hinweise enthält, die man als  Kritik am bisherigen Verhalten der Gerichte verstehen kann.

 

Es wird nämlich genau die Standardfloskel mit der zur Zeit fast alle GSR-Anträge von Vätern abgelehnt werden als unzureichend bezeichnet.

 

Das lässt den Schluss zu, dass dieser Vater nicht etwa wegen seines etwas ungeschickten Verhaltens zurück gewiesen wurde, sondern nur die Begründung dadurch etwas vereinfacht wurde.

 

Wenn er Unterhalt bezahlt hätte wäre die Begründung eben etwas knapper ausgefallen:

"Ein Mindestmaß an Kommunikationsfähigkeit wird vorausgesetzt, ist hier aber nicht erkennbar. Egal ob diese am Vater oder an der Mutter scheitert"

 

Herr Burschel hat aber nicht die Vielzahl an Beschlüssen erwähnt, die die mütterliche Blockade belohnen, sondern eines der wenigen, in dem man den Vater an den Pranger stellen kann.

 

Naja und ob der Referentenentwurf samt Erläuterungen auch Gesetz wird bleibt abzuwarten.

 

Bisher hat die Lobby der Mennschenrechtsgegener noch jeden Fortschritt sehr erfolgreich verhindert.

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Hopper schrieb:

 Aus Sicht des Kindes und im Interesse seines Wohlergehens, des entscheidungserheblichen Gesichtspunktes, kommt es - worauf das Familiengericht in dem angegriffenen Beschluss zutreffend abgestellt hat - nicht auf die Gründe dafür an, weshalb es nicht zu einer elterlichen Kommunikation und Kooperation kommt, sondern allein darauf, inwieweit diese möglich ist.

 

Das ist für mich eine sehr fragwürdige Einstellung.

Bei mir war es konkret so: das Verhältnis zu der Mutter der Kinder war schlecht, die Kinder aber trotzdem, vom Gericht festgelegt, jedes Wochenende bei mir.

Dann wollte die Mutter umziehen und hat alleiniges Sorgerecht beantragt weil ich dem Umzug nicht zugestimmt habe. Ich habe auf Empfehlung des Jugendamts und anderer beteiligter Fachleute im Gegenzug das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder beantragt.

Ein Gutachter wurde eingeschaltet und stellte folgendes fest: die Mutter hat echte Probleme ist aber trotzdem erziehungsfähig. Der Vater ist stabil und wirkt positiv auf die Kinder. Vorschlag: nachdem auch die Kinder zugestimmt haben, sollte ein Wechselmodell (jeweils eine Woche hier und eine Woche dort) eingeführt werden.

Ich hielt das für eine gute Lösung und habe dem zugestimmt. Der Richter meinte, er sei zwar eigentlich grundsätzlich gegen das Wechselmodell, in diesem speziellen Fall würde er diesem das erste mal in 30 Jahren aber zustimmen.

Die Mutter verweigerte ihre Zustimmung mit dem Hinweis auf unsere schlechte Kommunikation (aus meiner Sicht war das natürlich vorgeschoben).

Und genau mit der oben stehenden Begründung wurde das dann abgelehnt.

Wenn Fachleute und die Kinder sich einig sind was dem Kindeswohl am ehesten dient, dann sollte das aus meiner Sicht auch durchgesetzt werden. Es darf nicht sein dass einzelne mit einer kompletten Verweigerungshaltung das Wohl der anderen blockieren. Die Begründung, man könne kein Wohlverhalten erzwingen, überzeugt mich da keineswegs.

Umgekehrt hätte eine einzige Äußerung des Richters, dass bei der Widerspenstigkeit der Mutter die Kinder eben zum Vater kommen, sicher dafür gesorgt, dass sie eingelenkt hätte.

Natürlich ist mir klar dass der hier vorgestellte Fall ein anderer war und auch anders zu bewerten ist. Die Herangehensweise scheint aber einheitlich zu sein und ich denke nicht, dass der Gesetzgeber auf eine solche Art Fehlverhalten decken sollte.

Gruß

Ralf

 

 

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Sehr geehrter Herr Burschel,

 

"business as usual", könnte man konstatieren.

 

Was in der deutschen Rechtsprechung und Gesetzgebung seit jeher nicht verstanden wird, ist die Tatsache, dass GERADE NICHT die Mutterschaft, die schon dem Wortlaut eines §1591 BGB nach eine biologisch (= natürliche) eindeutige Angelegenheit ist, besonders schützenswert ist. Intention von Gesetzgebung und Rechtsprechung muss es natürlich sein, diejenige Rechtsposition wirksam vor Ungleichgewicht zu schützen, die am ehesten Gefahr läuft, übervorteilt zu werden. Dies geht - letztlich - zurück auf Art. 1 GG, der besagt, dass die Würde eines jeden Menschen (gleichermaßen) unantastbar und unveräußerlich ist.

 

Die (erheblichen!) Unterschiede zwischen Mutterschaft und Vaterschaft, werden schon dem Wortlaut des BGB nach augenfällig: Während die juristische Mutterschaft in der deutschen Gesetzgebung (§ 1591) mit der biologisch-natürlichen Mutterschaft 100% identisch ist und keine sozial konstruierten Varianten abseits der Natur und Biologie kennt und zulässt (gleichwohl es diese - z. B. bei Leihmutterschaft und Eizellspende inzwischen faktisch gibt). ist die juristische Vaterschaft - schon dem Wortlaut von §1592 BGB nach - eine vollständig soziale und juristische Konstruktion. Der einzige Aspekt in § 1592 BGB - Vaterschaft -, der einen (nur vagen) Hinweis auf biologisch-faktische Vaterschaft als ledigliches VaterschaftsINDIZ andeutet, findet sich im Zusammenhang mit dem "Beiwohnen der Mutter im Empfängniszeitraum".

 

Deswegen versteigt sich das BvG auch regelmäßig in absurde, biologistische Begründungen zur vermeintlichen "Höherwertigkeit" der Mutterschaft. Diese "Höherwertigkeit" wird somit schon dogmatisch aus der natürlichen Eindeutigkeit schlechthin abgeleitet. Der (Folge-)Fehler dabei ist jedoch, die biologische Eindeutigkeit der Mutterschaft sogleich mit einer "Höherwertigkeit der mütterlichen Bindung zum Kind" gleichzusetzen. Regelmäßige Babyleichen zeugen überdies vom Gegenteil dieser These.

 

Aber selbst wenn man diesen gefährlich verkürzenden Rückschlüssen von der biologischen Eindeutigkeit der Mutterschaft und der Zweifelhaftigkeit der Vaterschaft (die überdies durch die Möglichkeit von DNA-Test heute gar nicht mehr gegeben sein muss) folgen würde, so müsse sich für das Gesetz daraus gerade nicht der Arbeitsauftrag des "besonderen Schutzes der Mutter(schaft)" ableiten, sondern der Schutz der biologischen Vaterschaft.

 

Die faktisch-biologische Vaterschaft, die in unserer Kultur jederzeit der latenten Gefahr gesellschaftlicher, sozialer und juristischer Definition, Diktion und Dekonstruktion und nicht zuletzt auch der mütterlichen Willkür schonungslos ausgeliefert ist. Gerade SIE bedarf des besonderen Schutzes durch den Gesetzgeber und die staatliche Gemeinschaft.

 

Zwar birgt ein solcher "besonderer Schutz" der biologischer Vaterschaft gleichwohl die Gefahr der "Diskrminierung" der Mutterschaft (ebenso wie andersherum) und führt - im Kern - zur "unnatürlichen" Konstruktion der "patriarchalen Kernfamilie". Wir dürfen aber nicht verkennen, dass diese "patriarchale Kernfamilie" das Fundment nicht nur unserer gesamten westlichen Kultur, unseres Lifestyles und letztlich auch unserer "Rechtsordnung" ist, die es uns hier und jetzt ermöglicht - via Internet - über diese Themen zu diskutieren.

 

Jeder juristische Eingriff in und Angriff auf dieses Konzept der patrilinearen, patrilokalen, -fokalen oder partriarchalen Gesellschaft ist zwar de facto ein Abbau von Einschränkungen der matriarchal-biologischen, reproduktiven "Machtposition" und insofern im Sinne von Antidiskriminerung möglicherweise sehr legitim.

 

Wir sollten uns aber vor Augen halten, zu was für einer Gesellschaft, mit was für sozialen Verhältnissen wir uns wandeln werden, wenn wir die Bildung von promisken, matrilokal organisierten "Familienkonstellationen" juristisch unterstützen, die wir zuletzt in der Vorsteinzeit hatten.

 

 

 

 

Quod erat demonstrandum:

https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA120501539&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

 

Der Deutsche Richterbund bestätigt gerade die Ansicht, dass er mit Gleichberechtigung und Menschenrechten nichts anfangen kann sondern weiter auf Diskrimierung und Entväterung der Gesellschaft setzt.

 

Geradezu überaschend wohltuend, ist dagegen die Stellungnahme des Deutschen Familiengerichtstages, der noch eine andere Sprache spricht.

Insofern danke ich auch Ihnen, Herr Burschel, dass sie sich bereits als Anhänger des automatischen bzw. niedrigschwelligen Zugangs zum GSR zu geäusert haben.

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Wenn ich mir so die Randnummern 12 und 13 durchlese und würdige, dass es der Vater war, der nicht nur für den Umgang mit dem Kind mehrfach vor Gericht ziehen musste, sondern auch den Antrag zur Übernahme der gemeinsamen elterlichen Sorge stellte (die ihm vorab vonseiten der Mutter zugesagt und später vorenthalten wurde; Rn3) ergibt das in mir auch kein vollständig positives Bild von der Mutter. Zudem betreut der Vater bereits zwei Kinder, offenbar ohne bisherigen Zweifel an seiner Erziehungsfähigkeit, welcher plötzlich in Bezug zum außerehelichen Kind aufkam und abschließend verneint wurde,  gleichwohl ohne die Erziehungskompetenz und Bindungstoleranz der Mutter entsprechend zu prüfen (dies mit Hinweis auf die fragwürdige Begründung durch das KG, Rn23). Diese wiederholt einseitige und ausschließlich durch die Senate vorgenommene sachunkundige „Prüfung“ genügt wohl kaum irgendeinem Gleichbehandlungsgrundsatz sowie Standard der familienpsychologischen Begutachtung.

Bezüglich der Barunterhaltsverpflichtung wurden bereits ausreichend erschöpfende Beiträge verfasst, denen ich mich nur anschließen kann.

@#13: Danke, für den Link!

MfG

Richter sind in ihrer Entscheidungsfindung unabhängig.

Im Familienrecht beinhaltet das offensichtlich auch gleich eine Befreiung von der Bindung an Recht und Gesetz.

Während der Unterhalt durchaus auch durch Betreuung gewährt werden MUSS, wenn er anders nicht geleistet werden kann (§ 1612 (1) u. (2) BGB), was aber die Familienrichter regelmäßig (gesetzeswidrig) ablehnen, hat ein Kind ein Grundrecht, wenn möglich durch beide Eltern versorgt und vertreten zu werden (Art. 6 (5), sowie mit beiden Eltern - so diese getrennt leben - Umgang zu pflegen (§ 1684 (1) BGB). Obwohl diese beiden Rechte im Gegensatz zum Unterhaltsrecht - das KEIN Verfassungsrang hat - vorrangig sind, scheint hier der Vater (und mit ihm natürlich immer auch gleichzeitig das Kind) bei den Richtern auf taube Ohren zu stoßen.

Man muß kein Psychologe sein, um sich die Auswirkungen der beiden Varianten:

1. kein Unterhalt vom Vater, Staat muß einspringen, und

2. kein Umgang mit dem Vater

auf die Gesundheit des Kindes vorstellen zu können.

Hier wird - seit den 80er Jahren vom BGH geschürt - in der Öffentlichkeit der Eindruck vermittelt, ein Kind würde verhungern, wenn der Vater nicht üppigen Barunterhalt leistet.

Tatsächlich aber dürften die Auswirkungen richterlicher Untätigkeit bei Umgangsstreitigkeiten, oder - wie hier - väterlicher Ausgrenzung auf Wunsch der Mutter weitaus fatalere Folgen haben.

 

Ich will dem Unterhaltsboykott nicht das Wort reden. Aber wir sollten doch mal die Kirche im Dorf lassen und die verquere Richterwelt etwas richtig rücken und zurück auf den Boden der Realität holen.

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Besonders erschreckend an dem Text des DRB ist diese

"Insbesondere besteht nach bisherigem Rechtsverständnis keine gesetzliche Vermutung dafür, dass die gemeinsame elterliche Sorge nach der Trennung der Eltern im Zweifel die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung ist (vgl. etwa BGH, Urt. v. 12.12.2007 - XII ZB 158/05 - FamRZ 2008, 592, m.w.N.)."

Passage, da der Author und somit offenbar der gesamte Deutsche Richterbund, in dessen Namen er schreibt, offenbar überhaupt nicht mitbekommen hat oder zur Kenntnis nehmen will, dass das sogar das BVerfG im im Jahr 2010 (endlich) das genaue Gegenteil festgestellt hat:

"Vor allem aber bestätigen neuere empirische Erkenntnisse die Annahme des Gesetzgebers nicht, dass die Zustimmungsverweigerung von Müttern in aller Regel auf einem sich nachteilig auf das Kind auswirkenden elterlichen Konflikt basiert und von Gründen getragen ist, die nicht Eigeninteressen der Mutter folgen, sondern der Wahrung des Kindeswohls dienen."

 

Hier geben die Richter des DRB offen zu erkennen, dass sie nicht willens oder in der Lage sind, wissenschaftliche Erkenntnisse und Entscheidungen des BVerfG anzuerkennen und umzusetzen.

Eigentlich müsste man damit den Author und alle DRB-Richter in allen Sorgerechtsverfahren sofort wegen Befangenheit ablehnen.

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Sorry, das Zitat des DRB-Artikels ist verloren gegangen.

Hier ist es:

"Insbesondere besteht nach bisherigem Rechtsverständnis keine gesetzliche Vermutung dafür, dass die gemeinsame elterliche Sorge nach der Trennung der Eltern im Zweifel die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung ist (vgl. etwa BGH, Urt. v. 12.12.2007 - XII ZB 158/05 - FamRZ 2008, 592, m.w.N.)."

 

Es gehört in die weiße Lücke.

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Die Gesetzesreform besteht zur Zeit fast ausschließich auf dem Papier. Gerichte/Richter, Jugendämter und Verfahrensbeistände sind noch lange nicht in der Lage, den Sinn dahinter zu erkennen.

 

Sie überlassen auch weiterhin die Entscheidung auf Erteilung der Gemeinsamen Sorge der Mutter. Diese kann durch Blockadehaltung eine Gemeinsame Sorge verhindern. Viele Väter müssten den kostspieligen Weg übers OLG nehmen.

Selbst dann ist nicht sicher gestellt, dass die Gesetzesreform Anwendung findet.

 

Tatsache ist, dass der Vater beweisen muss, dass sich die Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft zwischen den Eltern durch Erteilung der GES verbessert. Dazu hat er keine Chance, wenn Gerichte ihre Entscheidungskompetenz in Händen der verweigernden Mutter legen.

Ich kenne Fälle von Eltern, die erfolgreich das Wechselmodell (50/50) praktizieren und regelmäßig zur Mediation gehen. Auch hier sind Gerichte bestrebt, im Sinne der Mutter zu entscheiden und ein Urteil lieber dadurch umgehen, dass die einen Vergleich anstreben. Somit ist der Vater in der Rolle des Bittstellers und muss beweisen, dass ER gewillt ist zum Wohle des Kindes die Kommunikation und Kooperation zu verbessern, der Mutter wird unterstelt, dass sie dazu in der Lage ist.

 

Ein Fehler im System.

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