Entlassung des Chefarztes nach Keimausbruch an Bremer Kinderklinik unwirksam

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 24.05.2012

 

Die Hygiene-Probleme in der Kinderklinik Bremen hatten im November vergangenen Jahres für großes Aufsehen gesorgt. Von dem Keimausbruch waren 23 Kinder betroffen, drei Frühgeborene starben. Das bewog die Klinik-Leitung damals, sich mit sofortiger Wirkung von dem Chefarzt der Kinderklinik zu trennen. Gegen die ihm gegenüber ausgesprochene außerordentliche Kündigung setzte sich der entlassene Chefarzt vor dem Arbeitsgericht zur Wehr. In der ersten Instanz hatte seine Kündigungsschutzklage nun Erfolg. Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven (Urteil vom 23. Mai 2012 - Aktenzeichen 2 Ca 2565/11) hat einen so schwerwiegenden Verursachungsbeitrag des Klägers im Zusammenhang mit dem Keimausbruch auf der Frühgeborenstation, der einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als Chefarzt der Kinderklinik entgegenstehen würde, nicht feststellen können. Dabei hat das Gericht maßgeblich darauf abgestellt, dass im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses die Kündigung des Arbeitsvertrags des Klägers als Chefarzt der Kinderklinik im Mittelpunkt der gerichtlichen Überprüfung stand. Eine Entziehung der Aufgaben als stellvertretender Geschäftsführer und als Hygienebeauftragter oder als Leiter der derzeit geschlossenen Frühgeborenenstation wäre demgegenüber ohne Kündigung oder durch Änderungskündigung des Arbeitsvertrages möglich. Solche milderen Mittel hätten Vorrang vor einer Beendigungskündigung.

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