Klausel in Rechtsschutzversicherungsverträgen unwirksam

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 27.05.2012

Eine Klausel in Rechtsschutzversicherungsverträgen, wonach der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Rechtsschutzfalles, soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtig werden, alles zu vermeiden hat, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte, ist intransparent und unwirksam. Eine solche Klausel verstößt nicht nur gegen das Transparenzgebot im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, sondern stellt auch eine ungemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB da, so die zutreffende Auffassung des OLG Frankfurt a. M. I'm Urteil vom 01.03.2012 - 3 U 127/11.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

4 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

 

siehe auch

AG Hamburg-Harburg, Urteil vom 30.03.2007 - 645 C 456/06, JurBüro 8/2007, 421

aufgehoben durch 

LG Hamburg 2. Zivilkammer, Urteil vom 19.10.2007, 302 S 19/07

hierzu erläuternd Kitzmann, JurBüro 8/2007, S. 422 f.

 

0

Dachte auch erst, dass es ein anderes Thema wäre. 

  siehe aber bei Rd. 21 im Urteil:  

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Deckungszusage für das außergerichtliche Vorgehen gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertragsverhältnis i. V. m. §§ 17 Abs. 4 ARB 2000. Die Beklagte kann sich nämlich auf Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung des Klägers gem. § 17 Abs. 6 Satz 1 AVB 2000 i. V. m. § 17 Abs. 5 c) cc) AVB 2000 berufen. m. § 17 Abs. 5 c) cc) AVB 2000 berufen.

Kommentar hinzufügen