Zweite und dritte Kautionsrate nach § 551 Abs. 2 S. 3 - neu

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 02.06.2012

Zur Vorbereitung eines neuen, dem Zahlungsverzug nachgebildeten Kündigungstatbestandes wegen Nichtzahlung der Kaution (§ 569 Abs. 2a BGB - neu), hat die Bundesregierung in dem Entwurf zum Mietrechtsänderungsgesetz vorgesehen, dass die zweite und dritte Rate gemäß § 551 Abs. 2 BGB mit den nachfolgenden Mieten fällig werden sollen. Hierzu wird bereits kritisiert, dass ein Mieter unange,messen belastet werde, wenn das Mietverhältnis z.B. am 15. des Monats beginnt und die zweite Rate daher ca. zwei Wochen später fällig werde. Deshalb solle die Bestimmung in § 551 Abs. 2 S. 3 BGB dahin geändert weden, dass die beiden Raten jeweils einen Monat später fällig werden (Hinz, ZMR 2012, 153, 160).

Es mag zwar sein, dass die Entwurfsverfasser zu sehr auf den Regelfall des Mietbeginns am Monatsanfang abgehoben haben. Dem Mieter, der die Kaution aus den laufenden Eoinkünften erwirtschaften muss, ist mit dem anderen Formulierungsvorschlag auch nicht geholfen. Denn zwischen dem 15. des Monats und dem nächsten 15. hat er in der Regel auch nur einmal Einkünfte erzielt.

Viel interessanter ist jedoch die Frage, wann die weiteren Kautionsraten fällig werden, wenn die ersten Monate Mietfreiheit besteht. In diesem Fall sollen die Kautionsraten erst zu zahlen sein, wenn die Mietzahlung einsetzt (Hinz, a.a.O.). Diese Interpretation wird vom Wortlaut gedeckt. Indessen greift sie bereits nicht, wenn dem Mieter zwar die Grundmiete erlassen wird, die Betriebskostenvorauszahlungen aber zu leisten sind. Immerhin sind Betriebskosten auch Miete, § 556 Abs. 1 BGB.

Sollte der Gesetzgeber den Wortlaut nicht ändern, müsste unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ermittelt werden, ob die Mietfreiheit tatsächlich auch eine weitere Kautionsstundung beinhalten sollte. Dies scheint mir in der Regel nicht gewollt.

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