MietRÄndG: Namensermittlung bei Räumungsverfügung nach § 940a RegE

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 07.06.2012

Das Mietrechtsänderungsgesetz sieht in § 940a Abs. 2 des Regierungsentwurfs (RegE) das Recht des Vermieters vor, eine einstweilige Verfügung gegen einen Dritten zu erwirken, der ohne seine Kenntnis (Mit-) Besitz von der Wohnunmg genommen hat. Dieser Antrag ist ohne den Namen des Dritten erfolglos. Denn eine objektbezogene (Räumungs-) Titelschaffung ist nicht zulässig.

In der Regel erfährt der Vermieter den Namen aus dem Protokoll über die erfolglose Vollstreckung (ggfs. nach § 885a RegE). Denn der Gerichtsvollzieher muss den Namen der angetroffenen Personen ermitteln. Ohne eine solche Ermittlung kann er nicht prüfen, ob die Zwangsvollstreckung gegen nicht im Titel benannte Personen stattfindet (Stein/Jonas/Münzberg, 22. Aufl., § 750 ZPO Rz. 28).

Weigern sich die Angetroffenen, dem Gerichtsvollzieher den Namen des Dritten zu nennen, kann die Zwangsvollstreckung fortgesetzt werden(Hinz, ZMR 2012, 153, 165; zweifelnd Dötsch, ZMR 2012, 83, 84).Diese Befugnis des Gerichtsvollziehers ergibt sich entgegen der Auffassung der Verfasser zu §°940a Abs. 2 RegE (vgl. Begr. d. RegE, S. 52) nicht aus dem Gedanken des Rechtsmissbrauchs (BGH v. 14.8.2008 – I ZB 39/08, NZM 2008, 805).Insoweit berufen sich die Entwurfsverfasser zu Unrecht aus das LG Lübeck (v. 23.4.2008 - 7 T 193/08, DGVZ 2008, 172). Diese Entscheidung wurde nämlich durch den BGH BGH v. 14.8.2008 – I ZB 39/08, NZM 2008, 805) aufgehoben. Auch die Heranziehung von Treu und Glauben ist nicht erforderlich (so aber Hinz, ZMR 2012, 153, 165). Vielmehr kann der Gerichtsvollzieher ohne die Namensnennung nicht vollständig prüfen, ob tatsächlich ein Vollstreckungshindernis gegeben ist. Solange dies aber nicht vorliegt, bleibt die Zwangsvollstreckung zulässig.   

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