Khat =======> Fahrerlaubnisentziehung

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 08.06.2012

Wer regelmäßig Khat konsumiert, der ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen - so kann Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 21.3.2012 - 2 B 1570/11 zusammengefasst werden:

Der beschließende Senat teilt die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach der Antragsteller allein deshalb, weil er Konsument von Khat ist, gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -) zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr nicht geeignet ist. Die Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners hat ihm deshalb gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) bzw. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen.

Die dagegen mit der Beschwerde erhobene Rüge, es sei durch nichts belegt, dass der Antragsteller zweifelsfrei Khat konsumiere, wird bereits nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners widerlegt und ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Nach dem Abschlussbericht des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 7. April 2011 (Bl. 28 der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners) wies die Zunge des Antragstellers bei der Personenkontrolle am 2. April 2011 eine grünliche Färbung auf und in seiner Mundhöhle wurden Reste von Khat gefunden. Darüber hinaus wurde der Konsum von Khat von der früheren Bevollmächtigten des Antragstellers gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners mit Schreiben vom 10. Juni 2011 (Bl. 50 bis 55 der Verwaltungsvorgänge) eingeräumt. Der Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Frage, ob der Antragsteller Khat konsumiert, bedarf es daher entgegen der im Schriftsatz vom 11. August 2011 vom Bevollmächtigten des Antragstellers geäußerten Auffassung nicht.

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Beschluss auch davon ausgegangen, dass es sich bei Khat um ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) handelt. Die vom Bevollmächtigten des Antragstellers in der Beschwerdebegründung vom 11. August 2011 geäußerte Ansicht, in der Rechtsprechung sei streitig, ob „… das Betäubungsmittel Khat immer den Wirkstoff“ Cathinon enthalte, ist der vom Antragstellerbevollmächtigten angeführten Rechtsprechung so nicht zu entnehmen. So hat der Bundesgerichtshof in seinem vom Bevollmächtigten des Antragstellers angeführten Urteil vom 28. Oktober 2004 (- 4 StR 59/04 -, NJW 2005, 163 = NStZ 2005, 229 = BA 42, 377 = BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Menge, 14) ausgeführt, zwar sei der Inhaltsstoff Cathinon der Khat-Pflanze chemisch instabil und werde durch enzymatische Reduktion beim Welken, Trocknen, Lagern oder durch unsachgemäßes Verarbeiten innerhalb weniger Tage fast vollständig zu dem achtmal schwächeren Cathin bzw. Ephedrin umgewandelt. Gleichzeitig hat der Bundesgerichtshof in diesem Urteil aber auch festgestellt, dass neben dem Wirkstoff Cathinon, der unter die Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz fällt, auch der Wirkstoff Cathin in Anlage III Teil B des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführt ist. Darüber hinaus unterstehen seit dem Inkrafttreten der Zehnten Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (10. BtMÄndV) am 1. Februar 1998 auch die Pflanzen und die Blätter des Khat-Strauches den Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, wenn ein Missbrauch zu Rauschzwecken vorgesehen ist.

Im Übrigen ist es für die Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers - anders als für den vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Sachverhalt - ohne Bedeutung, dass Cathinon „… in der Rauschgiftszene nicht als reiner Wirkstoff, sondern nur als Inhaltsstoff der Pflanzenteile des Khat verfügbar ist.“ Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 28. Oktober 2004 (- 4 StR 59/04 -, a. a. O.) allein die Frage zu klären, ab welchem Gehalt des Wirkstoffs Cathinon in den Khat-Pflanzen noch von einer „nicht geringen Menge“ im Sinne der Rechtsprechung zu §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 und 30a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BtMG auszugehen ist. Zu der Frage der Auswirkungen dieses Wirkstoffs auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bzw. zum Problem der Bestimmung von Grenzwerten in dieser Hinsicht enthält das Urteil des Bundesgerichtshofs hingegen keinerlei verwertbaren Aussagen oder Hinweise.

Dies gilt gleichermaßen für die vom Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung angeführte Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Die darin enthaltenen Aussagen zu Menge und Wirkstoffgehalt von Khat erfolgten im Hinblick auf die Beurteilung des Unrechts und der Schuld einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz im Rahmen der Strafzumessung im Einzelfall und nicht im Hinblick auf die Feststellung einer generellen Fahrtüchtigkeit bzw. Fahreignung. Im Übrigen weist der beschließende Senat darauf hin, dass der Zweck einer Fahrerlaubnisentziehung wegen Drogenkonsums nicht die Ahndung eines strafwürdigen Verhaltens im Einzelfall ist, sondern dass es sich um eine ordnungsrechtliche Maßnahme handelt, die darauf gerichtet ist, Gefahren für die Allgemeinheit durch Drogen konsumierende Fahrerlaubnisinhaber abzuwenden. Vor diesem rechtlichen Ausgangspunkt kommt es daher auch nicht auf die aktuelle, durch Drogen verursachte Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrzeugführers zu einem bestimmten Zeitpunkt an, sondern darauf, ob allein die Tatsache des Drogenkonsums die generelle Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr ausschließt: Eine nicht nachweisbare oder nicht nachgewiesene Fahruntüchtigkeit schließt eine Fahrungeeignetheit deshalb nicht aus. Für eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr reicht es nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. zuletzt: Beschluss vom 21. Februar 2012 - 2B 8/12 -, m. w. N.) sowie der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl.: Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -, VRS 107, 397 = ZfSch 2005, 50 = BA 43, 60; Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2003 - 1 B 206/03 -, DAR 2004, 284; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432; siehe auch Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, Rdnr. 17 b) zu § 2 StVG; Zwerger, Rechtsfragen beim Entzug der Fahrerlaubnis bei Drogenauffälligkeit, DAR 2005, 431, mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen) bereits der einmalige Konsum von Drogen - mit Ausnahme von Cannabis - auch dann aus, wenn kein Kraftfahrzeug unter der akuten Wirkung einer Droge im öffentlichen Straßenverkehr geführt worden ist.

Aufgrund der klaren und eindeutigen Regelung durch den Verordnungsgeber ist die Einholung eines Gutachtens zur weiteren Aufklärung hinsichtlich der Wirkung der Droge Khat auf die Fahreignung entgegen der Auffassung in der Beschwerdebegründung nicht erforderlich. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist bei einer Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes - mit Ausnahme von Cannabis - von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr auszugehen. Mit Ausnahme des Rauschmittels Cannabis unterscheidet diese Vorschrift weder zwischen verschiedenen Rauschmitteln oder ihren verschiedenen Inhaltsstoffen noch danach, in welcher Dosis diese Mittel oder Stoffe konsumiert wurden bzw. werden. Bestätigt wird dies durch den Wortlaut der amtlichen Begründung (BR-Drucks. 443/89, S. 262 = VkBl. 1998, S. 1071).

"Die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes mit Ausnahme von Cannabis führt zur Nichteignung.“

Die in dieser Regelung zum Ausdruck kommende Strenge des Normgebers ist in der Aufnahme des jeweiligen Betäubungsmittels in den Katalog des Betäubungsmittelgesetzes begründet, der wegen seiner besonderen Gefährlichkeit im Falle des Konsums erfolgt ist. Gerade dadurch, dass der Verordnungsgeber auf den klaren Begriff der „Einnahme“ abgestellt hat, wird verhindert, dass im Einzelfall zum Nachteil der Verkehrssicherheit die Fahrerlaubnisbehörden (und die Gerichte) in eine Prüfung der Wirksamkeit des jeweiligen Betäubungsmittels auf den jeweiligen Fahrerlaubnisinhaber eintreten müssen. Der beschließende Senat ist an diese normative Vorgabe gebunden, solange keine Umstände im Einzelfall vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen (vgl. hierzu: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. November 2000 - 7 B 11967/00 - und 7 B 11798/00 -, DAR 2001, 183; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14. August 2002 - 12 ME 566/02 -, DAR 2002, 471; Hess. VGH, Beschluss vom 21. Februar 2012 - 2 B 8/12 -, m.w.N.). Derartige Umstände, die eine vom Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, liegen hier jedoch nicht vor.

Insoweit kann auch nicht mit der Beschwerdebegründung davon ausgegangen werden, der Verordnungsgeber habe es „schlicht einfach vergessen“, für Khat eine mit dem Rauschmittel Cannabis vergleichbare Regelung in die Fahrerlaubnis-Verordnung aufzunehmen. Hierzu hat das Verwaltungsgericht in den Gründen seines angefochtenen Beschlusses bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung mit Rechtsverordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I, 2023) neu gefasst, die Regelungen in Nr. 9 der Anlage 4 jedoch nicht geändert wurden. Es kann deshalb ohne konkrete Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, der Verordnungsgeber habe angesichts des bereits erwähnten Urteils des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2004 (- 4 StR 59/04 -, a. a. O.) und der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung im Zusammenhang mit dem Konsum von Khat (z. B. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Oktober 2008 - 16 B 978/08 -, VerkMitt 2009, Nr. 9 = VRS 117 Nr. 104; VG Stuttgart, Beschluss vom 17. September 2003 - 3 K 3079/03 -, juris) eine dem Konsum von Cannabis entsprechende, differenzierte rechtliche Regelung des Khat-Konsums im Hinblick auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr vergessen. Eine durch Analogieschluss zu schließende Regelungslücke in der Fahrerlaubnis-Verordnung sieht der beschließende Senat insoweit daher nicht. Vielmehr geht der Senat mit dem auch vom Bundesgerichtshof als Gutachter bestellten Leiter des Instituts für forensische Toxikologie der Universität Frankfurt am Main, Prof. Dr. Dr. Kauert, davon aus, dass die Erkenntnisse und „… das Wissen im verkehrsrechtlichen Bereich über die psychoaktive Pflanzendroge Khat spärlich …“ sind (Gutachten von Prof. Dr. Dr. Kauert vom 20. August 2007 - Bl. 72 ff. [93] der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners). Wenn der Verordnungsgeber angesichts des Standes von Wissenschaft und Forschung zu den Wirkeigenschaften der Khat-Inhaltsstoffe im Interesse des hohen Rechtsgutes der Verkehrssicherheit die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr allein an die festgestellte Tatsache der Einnahme von Khat knüpft, ist dies auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der beschließende Senat ist - wie bereits erwähnt - an diese Bewertung des Verordnungsgebers gebunden. Zwar steht einem derartigen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers die Verpflichtung gegenüber, die jeweilige Norm „unter Kontrolle zu halten“ und gegebenenfalls (neue) Erkenntnisse der Wissenschaft zu bewerten und zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, z. B.: Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 -, NVwZ 2011, 177 = DVBl. 2011, 36 = NuR 2010, 870). Derartige Erkenntnisse sind aber weder ersichtlich noch vom Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde substantiiert und nachvollziehbar belegt.

Aus dem bereits erwähnten Gutachten von Prof. Dr. Dr. Kauert vom 20. August 2007 ergibt sich im Gegenteil, dass es sich bei den in der Khat-Pflanze enthaltenen Wirkstoffen Cathinon und Cathin sowie bei dem nicht in der Anlage zum Betäubungsmittelgesetz aufgeführten Wirkstoff Norephedrin um Amphetamin-Derivate handelt, deren zentrale Wirksamkeit ein im Vergleich zu Amphetamin geringfügig schwächerer psychostimulierender, d. h. wachmachender und aufputschender Effekt ist. Mit zunehmendem chronischen Konsum stellen sich bei Abwesenheit der Droge Erschöpfungszustände ein. Die Suchtanfälligkeit der genannten sog. Cathamine sowie die bei einem chronischen Konsum eintretenden gesundheitlichen Folgen seien durch zahlreiche wissenschaftliche Untersuchungen belegt. Wie bei allen Amphetamin-Derivaten bestehe die größte, die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Wirkung in einer nicht kalkulierbaren Herabsetzung der Wachheit sowie der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen nach Abklingen der aufputschenden Wirkung in Abhängigkeit der individuellen Gewöhnungsentwicklung. Wie bei allen konsumierten Amphetamin-Derivaten sei auch bei der Droge Khat mit zunehmender Konsumtätigkeit eine Dosiserhöhung erforderlich, um noch entsprechende subjektiv empfundene Wirkungen zu erzielen. In einer Begutachtung im Zeitraum von Mai des Jahres 2000 bis März 2003 seien fahruntüchtigkeitsrelevante Ausfallerscheinungen nach dem Konsum von Khat medizinisch-toxikologisch festgestellt worden. Die These, nach der das Kauen von Khat-Blättern mit anderen Betäubungsmitteln, deren Genuss die Fahreignung generell ausschließen, nicht vergleichbar sei, sei „medizinisch-toxikologisch nicht zu stützen“. (Prof. Dr. Dr. Kauert, Gutachten vom 20. August 2007, a. a. O.).

Dem widersprechende wissenschaftliche Aussagen hat der Antragsteller weder vorgelegt noch benannt. Die Einbeziehung des Konsums von Khat unter Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung durch das Verwaltungsgericht ist somit rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2005 (- 3 C 25.04 -, NJW 2005, 3081 = DAR 2005, 581 = NZV 2006, 52 = DVBl. 2005, 1337 = BA 43, 49 = Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr.12) berufen, auf das er in seiner Beschwerdebegründung Bezug nimmt. Der dort vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Sachverhalt unterscheidet sich von den hier zu beurteilenden tatsächlichen Umständen dadurch, dass - anders als hier beim Antragsteller - eine mindestens einjährige Drogenabstinenz durch entsprechende Drogenscreenings belegt werden konnte.

 

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