Verspätete Verlängerung der Befristung - Arbeitsverhältnis unbefristet

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 12.06.2012

Die Parteien hatten erstmals am 15.03.2007 einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen, der aufgrund einer tariflichen Zulassung (§ 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG) mehrfach verlängert worden war. Als die Befristung am 31.07.2010 auslief, befand sich der Arbeitnehmer in Urlaub. Die Arbeitgeberin übersandte ihm am 06.08.2010 das (auf den 26.07.2010 datierte) Angebot, den Arbeitsvertrag nochmals um ein Jahr, also bis zum 31.07.2011, zu verlängern. Der Arbeitnehmer hat das Angebot akzeptiert und den von ihm gegengezeichneten Arbeitsvertrag am 09.08.2010 zurückgesandt. Da die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis nicht über den 31.07.2011 verlängern wollte, erhob er Befristungskontrollklage.

Verlängerung muss vor Ende des vorherigen Vortrages von beiden Parteien unterschrieben sein

In erster Instanz blieb die Klage noch ohne Erfolg. Auf seine Berufung hat das LAG Hamm dem Arbeitnehmer jedoch Recht gegeben: Die Befristung ist unwirksam. Eine "Verlängerung" des befristeten Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist nur während seiner Laufzeit möglich (so schon BAG, Urt. vom 16.01.2008 - 7 AZR 603/06, NZA 2008, 701). Wird die "Verlängerung" erst nach Vertragsablauf (hier: durch Zugang der Annahmeerklärung des Arbeitnehmers vom 09.08.2010 bei der Arbeitgeberin) vereinbart, handelt es sich rechtlich um einen neuen Arbeitsvertrag, der nur dann wirksam befristet sein kann, wenn für ihn ein sachlicher Grund (§ 14 Abs. 1 TzBfG) vorliegt. Da ein solcher hier fehlte, besteht das Arbeitsverhältnis nach § 16 TzBfG unbefristet (LAG Hamm, Urteil vom 19.04.2012 - 8 Sa 63/12).

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2 Kommentare

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Diese Entscheidung überrascht wirklich nicht, ich frage mich aber, wie es sein kann, dass die erste Instanz anders entschieden hat.

 

Inwieweit hier noch von Einheit der Rechtssprechung gesprochen werdn kann ist mir schleierhaft...

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@ Knut:

Interessant ist das auch vor dem Hintergrund, dass ja wohl auch dem Kläger dieser Gedanke nicht kam. Dabei war es keine 08/15-Klage, denn man stritt über Europarechtswidrigkeit und über die Intransparenz der Verweisung im Arbeitsvertrag nach AGB-Grundsätzen. Das sind Argumente, die man nicht ohne gewissen Begründungsaufwand ins Feld führt. Vielleicht geriet so das Naheliegende aus dem Blick.

 

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