Handys für den Betriebsrat

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 13.06.2012
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtBetriebsratMobiltelefon|11851 Aufrufe

Der 33-köpfige Betriebsrat einer großen Fluggesellschaft begehrt Mobiltelefone für alle seine Mitglieder. Bislang stellte die Arbeitgeberin dem Betriebsratsvorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Vorsitzenden des Personalausschusses und dem Vorsitzenden des Arbeitszeitausschusses ein Mobiltelefon zur Verfügung. Weitere 13 Betriebsratsmitglieder verfügten aus dienstlichen Gründen über ein Mobiltelefon. Die Notwendigkeit von Handys für die übrigen 16 Betriebsratsmitglieder ist streitig.

Wenn im Unternehmen sowieso 32.000 Mobiltelefone existieren, kommt es auf weitere 16 auch nicht mehr an

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats entsprochen: Durch das Zurverfügungstellen von Mobiltelefonen werde die Erreichbarkeit der Betriebsratsmitglieder für die Beschäftigten und die Kommunikation unter den Betriebsratsmitgliedern verbessert. Der Betriebsrat habe bei seiner Entscheidung dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers an einer Begrenzung der Kostentragungspflicht Rechnung getragen. Es halte sich im Rahmen des dem Betriebsrat zustehenden Beurteilungsspielraums, wenn er die Kosten für 16 weitere Mobiltelefone in Höhe von insgesamt 352 Euro monatlich bei konzernweit 32.000 Mobiltelefonen mit einer monatlichen Belastung von 704.000 Euro für den Arbeitgeber als zumutbar erachtet hat (LAG Hessen, Beschluss vom 28.11.2011 - 16 TaBV 129/11, NZA-RR 2012, 307).

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