Wer das Erbe ausschlägt, macht sich mutwillig arm

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 13.06.2012
Rechtsgebiete: VerfahrenskostenhilfeFamilienrecht1|4243 Aufrufe

Das Unterhaltsverfahren schwebte schon seit 2010.

Da verstarb am 01.05.2011 ihre Mutter. Sie wäre Erbe zu 1/3 neben ihren beiden Brüdern geworden. Doch schlug sie am 09.06.2011 ihre Erbschaft, die einen Wert von ca. 10.000 € gehabt hätte, aus.

Am gleichen Tag begehrte sie Verfahrenskostenhilfe für einen Widerantrag in der Unterhaltssache.

Abgelehnt:

In Ansehung des bereits seit Mitte 2010 laufenden Unterhaltsverfahrens und der Absehbarkeit ihres Abänderungswiderantrags durfte die Antragsgegnerin ihre Miterbenstellung nicht ohne verfahrenskostenrechtlich relevanten Grund aufgeben. Die Begründung, dass ihr in Anbetracht des Umstandes, dass einer ihrer Brüder in dem zur Erbmasse gehörenden Haus wohne, "diese Erbangelegenheit mit zu viel Ärger verbunden" sei, ist verfahrenskostenrechtlich nicht billigenswert und verfängt auch schon deshalb nicht, weil sie aufgrund der ihrer minderjährigen Tochter nunmehr angefallenen Miterbschaft und infolge ihres Sorgerechts in diese Angelegenheit in jedem Fall weiter involviert ist. Die Erbausschlagung seitens der Antragsgegnerin, an deren Wirksamkeit (insbesondere im Hinblick auf § 138 BGB) keine Bedenken bestehen, ist mutwillig und deshalb verfahrenskostenhilferechtlich ohne Relevanz.

 

OLG Saarbrücken v. 16.01.2012 - 9 WF 135/11

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