LAG Hamm: Sofortige Beschwerde darf nicht in der Schwebe gehalten werden

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 15.06.2012

Wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben, weil die Partei länger als 3 Monate mit der Zahlung einer Monatsrate in Verzug ist, kann diese noch im Beschwerdeverfahren die rückständige Rate nachzahlen. Ist dies geschehen, muss der Aufhebungsbeschluss seinerseits aufgehoben werden. Auch muss das Ausgangsgericht nach der Entscheidung des LAG Hamm vom 11.04.2012 – 4 Ta 32/12 -, wenn eine Partei, gegen die ein Aufhebungsbeschluss nach § 124 Nr. 4 ZPO ergangen ist, fristgerecht Beschwerde eingelegt hat, nach § 572 Abs. 1 ZPO unverzüglich prüfen, ob es der sofortigen Beschwerde abhilft oder sie dem Beschwerdegericht vorliegt. Es ist nicht befugt, die sofortige Beschwerde in der Schwebe zu lassen, um die Zahlung der weiteren Raten zu überwachen.

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