Geschwindigkeitsverstöße in der Schweiz
von , veröffentlicht am 20.06.2012Geschwindigkeitsverstöße in der Schweiz werden offenbar deutlich strenger geahndet, als in Deutschland. Mir selbst ist ein Fall eines Bekannten bekannt, der als Halter zur Fahrerermittlung angeschrieben wurde wegen einer Überschreitung von nur 1 km/h. Da trifft es sich zur Urlaubszeit ganz gut, dass Herr RA Uwe Lenhart aus Frankfurt eine Pressemitteilung zu dem Thema verfasst hat, die ich gerne auszugsweise der Leserschaft zur Kenntnis bringen möchte:
Sofern der verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt wurde
Sofern der verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Die Festsetzung einer Geldsanktion gegen den Fahrzeughalter wegen der Nichtbenennung des verantwortlichen Fahrzeugführers wie beispielsweise in Österreich, Frankreich oder den Niederlanden, ist nunmehr auch durch die schweizerischen Behörden möglich.
Zu erwartende Ahndung wie Geldbuße bzw. -strafe
Für den Fall, dass der verantwortliche Fahrzeugführer bekannt gegeben oder im Wege der Rechtshilfe von den deutschen Behörden ermittelt wurde:
Zwar sieht die Ahndung nach den Strafzumessungs-Empfehlungen der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) von 2006 für Geschwindigkeitsüberschreitungen außerorts ab 45 km/h Geldstrafe ab 30 Tagessätze vor. Die Höhe eines Tagessatzes kann aber nur bestimmt werden, wenn Angaben zu den Einkommensverhältnissen gemacht werden. Erfahrungsgemäß erfolgt von den schweizerischen Behörden bei Ahndung von Geschwindigkeitsüberschreitungen von Ausländern die Festsetzung nach einer Liste. Rechtsanwalt Lenhart rechnet im Ausgangsfall mit um die Franken 1.000,--.
Eine Vollstreckung von Geldsanktionen in Deutschland aus Nicht-EU-Ländern ist derzeit nicht möglich. Ob die Geldbuße aus der Schweiz bezahlt werden soll, bleibt jedem selbst überlassen. Theoretisch könnte das nicht bezahlte Bußgeld bei Wiedereinreise an Ort und Stelle vollstreckt werden, wobei Uwe Lenhart ein solcher Fall noch nie aus eigener Praxis bekannt wurde.
Zu erwartende Führerscheinmaßnahmen
Ein Führerausweisentzug (entspricht in etwa einem deutschen Fahrverbot) von wenigstens einem Monat muss vorgenommen werden bei Geschwindigkeitsüberschreitungen außerorts ab 30 km/h. Erfahrungsgemäß ist mit einem Führerausweisentzug von drei Monaten zu rechnen.
Der Führerschein wird im so genannten Administrativverfahren aberkannt. Die schweizerische Verwaltungsbehörde legt den Zeitraum der Aberkennung per Verfügung datumsmäßig fest, in der Regel, ohne dass der ausländische Betroffene den Führerausweis hinterlegen muss. Möglich ist es, den Zeitraum der Aberkennung mit der Behörde abzusprechen. Er darf lediglich während der Sperre keine Kraftfahrzeuge in der Schweiz führen.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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3 Kommentare
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In der Schweiz wurden ja auch schon Raser wegen der durch sie verursachsten schweren Unfälle auch schon wegen Totschlags verurteilt.
http://plachel.ch/index.html?/bge_liste/d/informationen/bgeleitentscheide/Band_130_2004/BGE_130_IV_58.html
Esquerdo de Amorim kommentiert am Permanenter Link
Da kann man mit dem dt. Owi-Recht doch ganz zufrieden sein.
Werner kommentiert am Permanenter Link
1 km/h zu schnell (nach Abzug der Meßtoleranz) ist eben zu schnell und wird gebüßt. Bußen werden nicht nur in Bargeld kassiert, seit langer Zeit ist die Polizei auch auf Kreditkarten eingerichtet. Ist man "richtig" schnell, dann darf man seinen Führerausweis sofort abgeben, als Service ruft die Polizei aber auf Wunsch ein Taxi mit Chauffeur für den eigenen Wagen. Sollte man in Deutschland auch einführen, das würde einige zur Vorsicht anhalten.