Erstreckung der Beiordnung des Pflichtverteidigers in jedem Fall erforderlich

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 21.06.2012

Mit der Frage, ob § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG nur für diejenigen Fälle gilt, in denen der Verteidiger in dem führenden Verfahren bereits vor der Verbindung bestellt worden ist, in dem hinzuverbundenen Verfahren hingegen ausschließlich als Wahlverteidiger tätig gewesen ist, hat sich das OLG Koblenz im Beschluss vom 30.05.2012 – 2 Ws 242/12 – beschäftigt. Entgegen einer in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung hat sich das Gericht auf den Standpunkt gestellt, dass § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG den Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers für seine Tätigkeit in Verbundverfahren für alle hinzuverbundenen Verfahren regelt, unabhängig davon, ob die Beiordnung vor oder nach der Verbindung erfolgt. Im konkreten Fall hatte die Verteidigerin in einem Verfahren beantragt, für dieses Verfahren als Pflichtverteidigerin beigeordnet zu werden. Ein weiteres Verfahren, in dem die Verteidigerin die Vertretung des Verurteilten angezeigt hatte, war hinzuverbunden und die Anwältin als Pflichtverteidigerin beigeordnet worden. Gleichwohl verneinte das OLG Koblenz mit der eingangs genannten Begründung die Erstattung der Kosten des hinzuverbundenen Verfahrens, da insoweit keine Erstreckung der Beiordnung erfolgt sei.

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