Armer Vater - Reiche Mutter

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 26.06.2012
Rechtsgebiete: KindesunterhaltFamilienrecht8|9950 Aufrufe

Die gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern entfällt ganz oder teilweise nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB, wenn ein anderer leistungsfähiger Verwandter vorhanden ist, dem auch bei einer Unterhaltsleistung sein eigener angemessener Unterhalt verbleibt. Als solcher kommt auch der nicht barunterhaltspflichtige Elternteil in Betracht. Denn der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Barunterhalt und Betreuung gilt nicht uneingeschränkt, insbesondere dann nicht, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des betreuenden Elternteils deutlich günstiger sind als die des anderen Elternteils. Eine andere Regelung ist somit angezeigt, wenn die - auch fiktiven - Einkünfte der Eltern derart voneinander abweichen, dass die Inanspruchnahme des grundsätzlich barunterhaltspflichtigen Elternteils zu einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht führen würde.

So war es in einem Fall des OLG Brandenburg

Der auf die Zahlung von Mindestunterhalt in Anspruch genommene Vater ist von Beruf Buchhändler, war jedoch in diesem Beruf seit rund 30 Jahren nicht mehr tätig. Er hat zusammen mit der Kindesmutter den Pflegedienst L. GmbH B. aufgebaut und ging nach der Trennung verschiedenen Erwerbstätigkeiten als Finanzkaufmann in der Baubranche, Seminarleiter sowie Berater für Baufinanzierungen bzw. Versicherungsagent nach. In der Zeit vom 1.9.2008 bis 28.2.2010 erhielt er Leistungen nach dem ALG I. Seither bezieht er Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende. Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50. Das OLG unterstellt ihm ein fiktives Nettoeinkommen von 1.500 €.

Die Kindesmutter verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 6.500 € (5.100 € als Geschäftsführerin der Pflegedienst L. GmbH B. + 1.400 € Pension), von dem nach Abzug der Beiträge zur Alters- und Krankenvorsorge von 800 € noch 5.700 € verbleiben.

Damit stehen nach Abzug des angemessenen Selbstbehalts von 1.150 € auf Seiten der Mutter 4.550 € (=5.700 € - 1.150 €), auf Seiten des Antragsgegners nur 350 € (=1.500 € fiktives Einkommen - 1.150 €) für den Kindesunterhalt zur Verfügung.

Dem Antragsgegner verbliebe etwa 1/10 des Betrages, der der Mutter verbleibt. Mithin besteht ein so gravierendes Ungleichgewicht zwischen den Einkünften der Mutter und dem fiktiven Einkommen des Antragsgegners, dass nicht nur die gesteigerte Erwerbspflicht entfällt bzw. der Unterhaltsanspruch auf das den angemessenen Selbstbehalt übersteigende Einkommen beschränkt ist, sondern die Barunterhaltspflicht des Antragsgegners sogar vollständig entfällt.

 

OLG Brandenburg v. 12.06.2012 - 10 UF 344/11

 

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8 Kommentare

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Fast identisch das OLG Hamm (Beschluß vom 11.08.2006 - 11 WF 374/05) und viele anderere Urteile. Dort kann der (geringverdienende) Vater sogar auf der Grundlage der Beistands- und Rücksichtspflichten gemäß § 1618 a BGB verlangen, dass die unterhaltsberechtigte minderjährige Tochter selbst durch ihre (vermutlich gutverdienede) Mutter deren Einkommensverhältnisse unter Vorlage entsprechender Unterlagen konkret vorträgt.

 

Weder neu noch besonders. Spannender wird es, wo die Grenze gesetzt wird, ab der begonnen wird, den besser verdiendenden und gleichzeitig betreuenden Elternteil ebenfalls am Barunterhalt zu beteiligen. In der Regel beginnt das ab dem doppelten bereinigten Nettoeinkommen, sofern ein Basisbetrag vorhanden ist.

 

Im Ausland ist es teilweise Standard geworden, dass sich beide Eltern grundsätzlich am Barunterhalt zu beteiligen haben, entsprechend dem Verhältnis ihrer Einkommenshöhe - zum Beispiel Norwegen. In Zeiten staatlicher Totalbetreuung ab frühester Kindheit ist der verbleibende Betreuungswert ohnehin unter Druck gekommen. Ob es noch zeitgemäss ist den einem Barunterhalt gleichzusetzen sollte so langsam diskutiert werden, statt in Grundlagen verhaftet zu bleiben die vielleicht 1950 noch gültig waren.

Ich bin eh der Meinung, wenn man die Bar- und Betreuungspflicht angleicht bzw. (in Ergänzung meines Vorschreibers) jeden für seinen Teil selber Verantwortlich hält, dass die Verfahren in der Familiengerichtsbarkeit dramatisch nachlassen würde.

Es wäre eine Entlastung der Gerichte, eine wesentlich geringere Belastung der Kinder und wenn ich mir so manche Sachen durchlese, würden auch viele Mütter den Kampf aufgeben, wenn es dafür nicht mehr in der Kasse klingelt bzw. man über den KU den Expartner "schädigen" kann.

 

Dafür sollte vielleicht eine Betreuungspflicht mehr in den Fokus kommen, um auch Elternteile zur Betreuung heranzuziehen, die sich vehement verweigern ... oder diesen dann halt eine höhere Geldaufwendung aufzuerlegen, wenn sie nciht betreuen wollen. Allerdings das auch nur, wenn er nicht will und nicht weil der eigentliche Betreuende Elternteil nicht will da es dann mehr Geld gibt ...

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Mercum schrieb:

Dafür sollte vielleicht eine Betreuungspflicht mehr in den Fokus kommen, um auch Elternteile zur Betreuung heranzuziehen, die sich vehement verweigern ... oder diesen dann halt eine höhere Geldaufwendung aufzuerlegen, wenn sie nciht betreuen wollen. 

 

In diese Richtung läuft auch die Reform in Österreich, die dort momentan im Familienrecht stattfindet. Das Gewicht wird hin zur Betreuung verschoben, die nicht nur Recht, sondern auch sanktionierbare Pflicht wird. Deren Verweigerung kann beiderseits Konsequenzen für den Unterhalt haben. Ich bin gespannt auf die finale Fassung des Gesetzes.

 

Die Gesellschaft hat sich doch sehr gewandelt. Das Unterhaltsrecht verharrt dagegen in einer Zeit, der es in vielen Gemeinden noch nicht einmal einen Kindergarten gab und nachschulische Betreuung, geschweige denn Ganztagesschulen fast nirgends existierten. In der Umgang seltener, gemeinsames Sorgerecht nie bestand - ein Elternteil war weg, der andere "betreute". In der selten beide Eltern erwerbtätig waren, in der die Rollen enger vorgesehen und gelebt wurden.

 

Es muss ja nicht gleich Wechselmodell sein, aber häufig sind die Kinder heute die halben Ferien, viele Wochenenden und sogar Wochentage beim angeblich "Nichtbetreuenden". Beide Eltern verdienen ihre Geld, beide benötigen Kinderzimmer, Entscheidungen werden gemeinsam getroffen. Der BGH hat erst vor wenigen Jahren noch geurteilt (Urteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 161/04), 36% Betreuungszeit beim Anderen sei unterhaltsrechtlich völlig irrelevant - in grober Ignoranz der gelebten Realitäten. Und das bei 17jährigen, der Pflichtige verdiente etwa die Hälfte des Elternteils mit 64% Betreuunganteil!

Sehr geehrter Herr Burschel,

 

vielen Dank für Ihren neuerlichen Artikel, den ich vor dem Hintergrund der vorangegangenen Diskussionen als durchaus gerecht(fertigt) und versöhnlich empfinde. 

 

Allerdings gehört zur Vollständigkeit noch erwähnt, dass die Barunterhaltspflicht eines (angeblich) barunterhaltspflichtigen, getrenntlebenden Elternteils bereits bei einer sehr viel geringeren Einkommensdifferenz zu verneinen ist, als erst in den Sphären, die wir in Ihrem Beispiel vorfinden können.

 

Es entspricht aktueller Rechtsauslegung durch BGH und OLG, dass bei einer Einkommens-differenz vom 1,2 - 2fachen Einkommen eine "Quote" zwischen den Elternteilen zu berechnen ist und das ab einer Einkommensdifferenz von 100 % eine vollständige Verneinung der Barunterhaltsspflicht zugunsten des getrenntlebenden Elternteils vorzunehmen ist.

 

Natürlich - da haben Sie Recht - grassiert noch der Taschenspielertrick der "Fiktiveinkommens-anrechnung" in - vor allem - den Amtsgerichten.

 

Dieses "faule Zähnchen" ist den Damen und Herren Amtsrichterinnen und Amtsrichtern - vor allem in Fällen wie dem Beispielfall, wo schon eine (scheidungsbedingte?) gesundheitliche Beeinträchtigung und damit verbunden Erwerbfsfähigkeitsminderungn des Pflichtigen festgestellt wurde - wie folgt zu ziehen:

 

Beweisantrag dahingehend stellen, dass in einem sachverständigen Arbeitsmarktgutachten dem Pflichtigen nachzuweisen ist, dass der vom Gericht angedachte Erwerbs(bemühungs)umfang vom Arbeitsmarkt und insbesondere auch unter Berücksichtung der Erwerbsfähigkeitsminderung, tatsächlich in einem Einkommen niederschlägt, das der veranschlagten Fiktiveinkommenshöhe nahe kommt.

 

Gelingt dieser Nachweis nämlich (dem Gericht) nicht, so wird der Amtsrichter sich seine "Fiktiveinkommensanrechnung" schon sehr bald nochmal durch den Kopf gehen lassen müssen. Wenn nämlich der Rückumschlag vom OLG kommt.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

@Mercum

Seit ich mich  mit dieser Thematik befasse habe ich nie wirklich begriffen, wie das BGB an den entscheidenden Stellen so dermaßen altbacken hat gefasst bleiben können, dass ein Elternteil betreut und der andere bezahlt, während zwischenzeitlich die Rechte der Kinder und Väter angeblich massiv gestärkt wurden, sich die zunehmend von Prekariat beherrschte Arbeitswelt einige Runden weiter gedreht hat und wir angeblich in einer von Gleichberechtigung geprägten Gesellschaft leben.

Gern wird von Protagonisten der Barunterhaltsbeschaffung ins Feld geführt, dass i.d.R. die Kinder „hin- und hergerissen“ würden. An diesem Punkt jedoch haben viele Praktizierende das Problem Ursache und Wirkung richtig zuzuordnen. Zerrissen werden Kinder, deren Eltern sich um Unterhalt streiten, wie zumindest Sie es richtig erkennen. In der Regel lieben die Kinder beide Elternteile gleichermaßen und ebenso regelmäßig wünschen sich Kinder mehr Zeit mit dem, nach BGB, nicht betreuenden Elternteil zu verbringen. Und wenn auch bisher die zu Nichtbetreuenden erklärten offiziell niemand befragt hat: Ich gehe davon aus, dass sich in der gleichen schönen Regelmäßigkeit auch Väter dazu bereit erklären die Kinder mehr zu betreuen, als bisher aus o.g. Fraktion der Barunterhaltsbeschaffung zugegeben.

Gerade erst musste ich mir wieder, aus dem öffentlichen rechtlichen Fernsehen heraus, den Vorwurf anhören, dass 500.000 Väter den Kindern keinen Unterhalt zahlen. Warum das so ist interessiert da wohl eher weniger. Und ob diese Väter dann im Gegenzug Betreuung leisten können und wollen, interessiert gar nicht.

Tatsächlich wurden in den vergangenen Jahren lediglich jeweils einige 3.000 Väter wegen Unterhaltspflichtverletzung verurteilt und wie die diesbezüglichen Berufungsverfahren vermuten lassen, ein gehöriger Teil zu Unrecht, wie neuerdings einige Aufhebungsbeschlüsse durch OLGe vermuten lassen. Der Großteil der Väter ist also nicht leistungsfähig und trotzdem (oder gerade darum) draußen.

Ein weiteres Argument von der Barunterhaltsbeschaffungsfront ist der häufig mit der elterlichen Trennung verbundene Fortzug eines Elternteils. Freilich ohne Angaben, zum Motiv, um welchen Elternteil es sich handelt, ob dies tatsächlich der Regel entspricht, dies den hiervon betroffenen Kindern zuzumuten ist.

Die Ausgangsbasis für die Berechnung von Barunterhalt und Aufteilung der Betreuung kann unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohles demnach nur das Wechselmodell, nebst möglichen Einkünften, beider Elternteile und nach elterlicher Trennung, sein und nicht irgendein altbackenes Kontinuitätsprinzip, das längst nicht mehr realisierbar (siehe: Arbeitsverhältnisse, Einkommensstabilität), geschweige finanzierbar ist (siehe: Mangelfälle, Verurteilungen nach §170 StGB).

MfG

Sehr geehrter Herr Steinfeld,

 

sie haben das Wesentliche schon selber erkannt und gesagt. Man muss nur einen Blick in die Synopse zu §1606 Abs. 3 werfen. (http://lexetius.com/BGB/1606#2)

 

Diese Synopse zeigt (unter Beachtung der Chronologie der Änderungen) wie der Gesetzgeber seit Anbeginn des BGB, hilflos und ausgeprochen verzüglich, den sich wandelnden gesellschaftlichen Verhältnissen "hinterherlief":

 

 

In der zwischen dem 1. Juli 1970 und Inkrafttreten der Kindschaftsrechtsreform (1998) gültigen Fassung von §1606 Abs. 3 billigte selbige Rechtsnorm - und zwar expressis verbis - alleine der mütterlichen Kinderpflege und -erziehung zu, überhaupt eine der (i. d. R. männlichen) Familienunterhaltsleistung gleichwertige (und damit unterhaltsrechtliche relevante) Qualität und Anrechenbarkeit erreichen zu können. Sehr chauvistische Einstellung gegen Männer, kann man sagen, die bis heute fortdauert.

 

D.h., selbst wenn seinerzeit ein Vater tatsächlich den Löwenanteil der Kinderpflege und Erziehung übernommen hatte, fiel die "Anerkennung" dieser Naturalunterhaltsleistung (auch im unterhaltsrechtlichen Sinne) schon pauschal der juristischen und sprachlichen Dogmatik zum Opfer. Denn seinerzeit stand dort noch nicht "der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut", sondern explizit, exklusiv und ausschließlich etwas von "der Mutter", die gleiches tut.

 

Geht man weiter zurück in der Synopse, so erkennt man auch, was mal der (sehr vernünftige) "Regelungszweck" dieser Norm war Und noch dazu viel emanzipierter, als es heute im Familienrecht ausgelegt und praktiziert wird.

 

Man wollte nämlich für nichteheliche Familienkonstellationen (offenbar) eine möglichst weitreichende Annäherung an §1360 BGB (Familienunterhalt) erreichen, der "sinngemäß" angewendet werden sollte. Dort stand und steht etwas, von Pflege und Erziehung Minderjähriger sowie Haushaltsführung, die einem (Ehe-)Partner vom jeweils anderen "überlassen" wurde.

 

Heute "überlassen" Männer aber Frauen nicht mehr alleine (und überwiegend) die Pflege und Erziehung der Minderjährigen, sondern Mütter reißen sich diese vielfach (nicht zuletzt aufgrund juristischer Privilegierung in diesem Punkt) "unter den Nagel".

 

Für die materiellen Rechtsfolgen eines Elends, das sich Frauen jedoch mitunter mutwillig selber antun, können aber wohl kaum die hierdurch in ihren Menschenrechten Geschädigten (Kinder und Väter) auch noch zum "Quasi-Schadenersatz" herangezogen werden. Das wäre nämlich nicht nur ziemlich hirnlos, sondern hätte auch mit "ausgleichender Gerechtigkeit" nicht viel zu tun.

 

Es ist (stark) zu vermuten, dass schon seinerzeit der Gesetzgeber damit nicht allein eine rein formale Angleichung an die eheliche Familie (als Versorgungsinstitution für Frauen) bezweckte, sondern dass man damit vielmehr auch für nichteheliche Konstellationen einen "Geist" unterstellen wollte, der dem "ehelichen Solidaritätsgedanken" (zumindest in Bezug auf die Kinder) nahekommt.

 

Dass diese menschlich (und auch im Hinblick auf §1618a BGB) sehr vernünftige und konsequente Intention einem habgierigen, das Geschlechterverhältnis insgesamt vergiftenden (und inzwischen institutionalisierten) Alice-Schwarzer-Geschlechterrelativismus zum Opfer fallen sollte, war nicht unbedingt absehbar. (Anm: Aber das war der Nationalsozialismus - im Rückblick - ebenfalls nicht unbedingt).

 

Von 1900 bis 1958 galt im Kontext sogar die tatsächlich fortschrittliche Regel, dass die Elternteile (als gleichnahe Verwandte) zwar grundsätzlich "zu gleichen Theilen" gegenüber dem minderjährigenKind hafteten, die Mutter jedoch sogar vorrangig gegenüber dem Kind VOR dem Vater ran musste, wenn sie die "Nutznießung" an dem Vermögen des Kindes hatte.

 

Gerade an dieser Fassung kann man erkennen, dass sich offenbar am Wesen und der Interessenslage von Frauen (jedenfalls wenn sie Mütter sind) in den letzten gut 110 Jahren kaum etwas Wesentliches geändert hat.

 

Schon damals - nämlich 1900 - hatte der Gesetzgeber den wahren Wesenszug so mancher Mutter erkannt und hielt es für notwendig - zum Schutz des Kindes (und vor der Habgier der Mutter) - wenigstens für solche Fälle auch der Mutter eine vorrangige Pflege- und Erziehungsverantwortung (als Gegenleistungspflicht gegenüber dem Kind) "aufzubürden", in denen die Mutter für sich beanspruchte, sich dem Vermögen des Kindes alleine zu ermächtigen! Einfach nur gerecht, finde ich. Würde auch heutzutage prima passen!

 

 

Ich kann gar nicht erkennen, dass das GESETZ, also der BGB, diese lebensfremde Trennung von Barunterhalt und Betreuungsunterhalt vorgibt. Die Gleichsetzung der Unterhaltsformen bezieht sich im Gesetz auf "in der Regel". Die Berücksichtigung von "anderen Verwandten" als Barunterhaltspflichtige ist sogar Gesetzesnorm. Die Auslegung von "in der Regel" und unter welchen Umständen andere Verwandte herangezogen werden, erfolgte durch Rechtsprechung und hat mit der Lebenswirklichkeit nichts zu tun. Es kommt der überwiegenden Richterschaft offensichtlich auch nicht darauf an, gesellschaftliche Realitäten oder Entwicklungen zu berücksichtigen. Elternzeit kann von nichtehelichen Vätern bereits seit ca. 2000 zur Betreuung der Kinder genutzt werden. Das Grundrecht auf elterliche Sorge wird Vätern, die solche Betreuung leisteten aber erst nach schallender Ohrfeige durch den EGMR in 2009, dem notdürftig hinterherhinkenden BVerfG in 2010 und dem krampfenden Gesetzgeber seit 2013 formal als einfaches Recht zugestanden. Real sieht es noch ganz anders aus. Kein Wunder, wenn sich Abgeordnete und Juristen im allgemeinen Gesetzgebungsverfahren an Fallbeispielen von Kindern aus Vergewaltigungen als Regelfall orientieren.

Worum geht es wirklich? Ich tippe auf Fernhalten von finanziellen Belastungen des Staates durch Sozialleistungen, RA-Gebührenschöpfung und Sanktionierung unkontrollierter familiärer Strukturen. Mir ist bewusst, dass diese Vermutung ungern vernommen und niemals eingestanden wird.     

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zu #7

PS: Warum ist mir das bewusst?

Es wäre eine verfassungwidrige Zielstellung, vermutlich sogar verfassungsfeindlich. Die üblichen Rechtfertigungen über das Kindeswohl gepaart mit dem kalkulierten Missachten von Verfahrensrechten und falschen Sachverhaltsfeststellungen würden zudem strafrechtliche Normen tangieren. Irgendjemand hat dafür den Begriff Rechtsbiegung kreiert. Der steht wohl für kalkulierte Straftaten, die nicht verfolgt werden.

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