Kein Streikaufruf über E-Mail-Konto des Betriebsrats

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 26.06.2012

Das betriebsverfassungsrechtliche Neutralitätsgebot des § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verbietet dem einzelnen Betriebsratsmitglied, die Sachmittel des Betriebsrats für Maßnahmen des Arbeitskampfes zu nutzen. Daraus folgt zugleich, dass es nicht über seinen E-Mail-Account, der ihm für seine Betriebsratsarbeit eingerichtet wurde, Streikaufrufe einer Gewerkschaft verbreiten darf. Dem steht auch das Recht auf gewerkschaftliche Betätigung aus § 74 Abs. 3 BetrVG nicht entgegen. Das hat das LAG Berlin-Brandenburg entschieden (Beschluss vom 31.01.2012 - 7 TaBV 1733/11, BeckRS 2012, 69446).

Stellvertretender Betriebsratsvorsitzender leitete über seinen E-Mail-Account den Streikaufruf von ver.di weiter

Der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter sind Mitglieder der Gewerkschaft ver.di. Diese führte zu Beginn des Jahres 2011 Tarifverhandlungen mit dem Konzern, zu dem die Arbeitgeberin zählt. Im Rahmen dieser Tarifverhandlungen rief ver.di zu einem Warnstreik auf. Der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende übermittelte den Streikaufruf als Anlage zu einer E-Mail, die er von seinem namensbezogenen E-Mail-Account absandte. In dieser E-Mail rief „die Betriebsgruppe ver.di“ alle Beschäftigten auf, sich an dem Warnstreik zu beteiligen. Als Unterzeichner waren für die „Betriebsgruppe ver.di“ sein Name und der Name des Betriebsratsvorsitzenden sowie deren Durchwahl-Nummern im Betriebsratsbüro und deren private Handynummern angegeben.

LAG Berlin-Brandenburg: Das muss er künftig unterlassen

Auf Antrag der Arbeitgeberin hat das LAG Berlin-Brandenburg es dem Betriebsratsvorsitzenden und seinem Stellvertreter künftig untersagt, die ihnen von der Arbeitgeberin bzw. dem Betriebsrat zur Verfügung gestellten sachlichen Mittel, insbesondere die Telefonanlage und E-Mail-Accounts, für den Aufruf und die Durchführung eines Streiks zu nutzen, insbesondere im Streikaufruf von ver.di ihre Durchwahltelefonnummern anzugeben.

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