Richter müssen sich entscheiden

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 02.07.2012
Rechtsgebiete: UmgangsrechtFamilienrecht10|15034 Aufrufe

 

Die Eltern stritten um den Umgang. Der Vater beantragte eine konkrete Umgangsregelung, die Mutter den Umgangsauschluss.

Das Familiengericht  entschied, eine Umgangsregelung sei derzeit nicht veranlasst, denn dem Vater sei es aus in seiner Person bzw. Persönlichkeit liegenden Gründen, denen abzuhelfen er sich gegen sachverständigen Rat nicht bemüht habe, nicht möglich, eine Umgangssituation zu schaffen, die einen unbeschwerten persönlichen Kontakt zu seinen Töchtern zulasse.

Die Beschwerde des Vaters führte zur Zurückverweisung an das Familiengericht.

Der Senat bemängelt, dass das Amtsgericht bislang eine Sachentscheidung überhaupt nicht getroffen habe. Die ausdrücklich gestellten widerstreitenden Anträge der Kindeseltern - hier konkrete Umgangsregelung, dort Umgangsausschluss – seien mit der Feststellung, eine Umgangsregelung sei derzeit nicht veranlasst, schlicht nicht beschieden worden.

Durch die bloße Ablehnung des Antrages auf gerichtliche Regelung trete ein Zustand ein, der weder für die Beteiligten zumutbar erscheint noch dem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz gerecht wird, unter dem das Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteils steht. Durch eine Entscheidung, durch die das Umgangsrecht weder versagt noch in irgendeiner Weise eingeschränkt wird, die aber eine gerichtliche Hilfe zur tatsächlichen Ausgestaltung verweigert, bleibe das Umgangsrecht nur scheinbar unberührt. Der umgangsberechtigte Elternteil wisse nämlich nicht, in welcher Weise er das Recht tatsächlich wahrnehmen darf und in welchem zeitlichen Abstand er einen neuen Antrag auf gerichtliche Regelung zu stellen berechtigt ist. Ohne gerichtliche Entscheidung sei er auf die willkürliche Gewährung eines Umgangs den anderen Elternteil – angewiesen.Auch die betroffenen Kinder wüssten nicht, wie es sich im fortdauernden Meinungsstreit zwischen dem betreuenden und dem umgangsberechtigten Elternteil verhalten sollen. Ein solcher Rechtszustand stehe nicht im Einklang mit der besonderen Bedeutung, die dem Umgangsrecht als einer unter dem Schutz des Art. 6 II 1 GG stehenden Rechtsposition zukommt.

OLG Brandenburg Beschluss vom 31.05.2012 - 9 UF 6/12

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10 Kommentare

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Erst bei Mutter vergebens um Ungang betteln, dann vergeblich zu JA. Dort vermutlich auch eine Weile vertröstet worden.

Dann zum AG. Wie lange mag der Antrag da wohl gelegen haben, bis der Richter entschieden hat, nichts zu entscheiden.

Dann zum OLG. Wie lange dauert das?

Bei mir hat alleine der Schritt schon 19 Monate gedauert.

Das OLG entscheidet auch nix.

Nur das Vater sich wieder beim AG anzustellen hat.

Wenn er da durch ist, wird das AG vermutlich erstmal ein Gutachten anfordern um zu prüfen, ob nach so langer Zeit überhaupt noch Umgang dem Kindeswohl dienlich ist.

Danach wird dann vermutlich erstmal wieder begleiteter Umgang angeordnet, damit die Kinder ihren Vater wieder kennen lernen können.

 

Dann sind sie vermutlich 18 und können zu nichts mehr gezwungen werden.

 

Eine weitere erfolgreiche Vaterentsorgung und weitere Scheidungshalbwaisen.

Ich verstehe auch nicht, warum die Väter immer so über die Justiz meckern.

Sollen sich mal lieber um mehr Unterhalt bemühen.

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Kommentator schrieb:

Ich verstehe auch nicht, warum die Väter immer so über die Justiz meckern.

Sollen sich mal lieber um mehr Unterhalt bemühen.

Ja, das verstehen vermutlich auch die Richter selbst nicht. Denn sie leisten ja ganze Arbeit.

Glaubt man den höchst juristischen Datenerhebungen, so beschäftigt sich ein Amtsrichter mit einer Familiensache im Schnitt 210 Minuten (CN8). Das ist ja immerhin 7 mal soviel Zeit, wie für eine Mahnsache: 30 Minuten. In diesen 210 Minuten können ja Juristen sehr qualitätsgesichert das "Wohl des Kindes" nach bestem "Wissen und Gewissen" ermitteln. Es ist ja bekannt, dass Familiensachen schneller abgehandelt werden können als Nachbarschaftssachen (290 Minuten, CN1). Die Sorge- und Umgangsrechtsverfahren (CN9, 210 Minuten) sind ja bekanntlich einfacher als die güterrechtliche Verfahren (CN7, 450 Minuten).

Dass Geld viel schwieriger zu ermitteln ist, als die Pflichten aus §1618a BGB (Eltern und Kinder schulden einander Beistand und Rücksicht.), erkennt mann leicht, wenn mann den Aufwand für monetäre Belange betrachtet, siehe der Zeitaufwand für Unterhaltsverfahren: 280 Minuten, CN8. Das sind knapp 33% mehr als für Sorge und Umgang.

Die Qualitätssicherung wird dadurch gesteigert, dass sich weitere Justizangestellte, weitere 310 Minuten (MA3) nehmen, für den Schreibdienst in einer Familiensache am AG.

Bei soviel Einsatz für die zwischenfamiliären Beziehungen kann mann die paar unzufriedenen Väter wirklich nicht verstehen!

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Der im Ausgangsposting zitierte Inhalte des Beschluss des OLG Brandenburg vom 31.05.2012 - 9 UF 6/12 - ist Satire pur.

Dort heißt es: "Die Beschwerde des Vaters führte zur Zurückverweisung an das Familiengericht."

Daneben ist dieser Beschluss des OLG aus meiner Sicht verfahrensrechtlich rechtswidrig.

Denn: In Kindschaftssachen, die Amtsverfahren sind, kann es verfahrensrechtlich nie eine Zurückverweisung an die untere Instanz geben.

Es handelt sich hier um ein Umgangsverfahren. Umgangsverfahren gehören zu den Amtsverfahren gemäß FamFG.
Amtsverfahren heißt, dass das Verfahren von Amts wegen geführt wird. Amtsverfahren hat nicht nur die Rechtsfolge der Antragsungebundenheit. Es bedeutet auch z.B. nach ständiger höchstrichtterlicher Rechtsprechung, dass es hier formal gar keine Anträge gibt, sondern Anträge sie sind lediglich als Anregungen zu interpretieren. Somit ist das Wort Antragsungebundenheit sogar falsch, da es hier gar keine Anträge gibt.

Dieses Verfahren hat als Umgangsverfahren darüber hinaus noch immer den rechtlichen Bezug zu kindeswohlrechtlichen Fragestellungen. Jedes Gericht, auch ein OLG, ist von Amts wegen(!) gehalten, zu jedem Zeitpunkt und zu jeder Lage des Verfahrens dieses von Amts wegen zu berücksichtigen.

Deshalb muss(!) ein Gericht, auch ein OLG, in Kindschaftssachen, die Amtsverfahren sind (Nebenbemerkung: nicht alle Kindschaftssachen sind automatisch Amtsverfahren) ein Beschwerdeverfahren immer als "Vollinstanz" betreiben. Es darf sich nicht auf den Beschwerdeantrag stützen und nur dessen Inhalt behandeln, denn in Amtsverfahren kann es seitens der Beteiligten immer nur Anregungen geben.

Das OLG hätte vollumfänglich als Vollinstanz regeln müssen(!).

Obwohl meine Ausführungen alleine schon den rechtlichen Zwang zu einer vollinstanzlichen Entscheidung durch das OLG hier begründen, wird das ganze noch augenscheinlicher, wenn man weiter im Beschluss liest:
"... trete ein Zustand ein, der weder für die Beteiligten zumutbar erscheint noch dem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz gerecht wird".
In Amtsverfahren nach FamFG sind Kinder ebenfalls Beteiligte (sie sind nur bis 14 J. nicht verfahrensfähig).

Also das OLG stellt sogar selbst fest, dass sowohl der faktische Zustand als auch die rechtliche Bearbeitung durch die Gerichtsbarkeit auch für die Kinder unzumutbar ist.
Und die OLG Richter handeln nicht und beenden den tatsächlichen kindeswohlgefährdenden Zustand, obwohl sie von Amts wegen dazu zu jedem Zeitpunkt und in jeder Lage des Verfahrens verpflichtet sind.

Ich würde an der Stelle des betroffenen Vaters

a) eine Verfassungsbeschwerde einlegen, da das OLG seinen Job nicht getan hat und

b) eine Anregung an den zuständigen Justizminister/in von Brandenburg schreiben, die betreffenden OLG-Richter doch bitte an ein "Verkehrsgericht" (was es so direkt ja nicht gibt) oder Patentgericht zu versetzen mit der sinngemäßen Begründung, sie seien nicht in der Lage Amtsverfahren handzuhaben , und wenn sie dann nach ihrer Versetzung über Sachen entscheiden wie über die richtige Größe von Verkehrschildern oder über technische Regelungen, dann würden sie durch ihr Tun oder Lassen(!) wenigstens mittelbar keine Kinder schädigen können oder bestehende Unzumutbarkeiten aufrecht erhalten.

 

Die Überschrift des ganzen Threads heißt hier: "Richter müssen sich entscheiden."

Es bleibt eigenlich nur die Frage offen, ob die OLG Richter mit Vorsatz ihren Job nicht gemacht  oder ob sie es nicht besser wussten.

 

 

 

 

 

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Thilo Mühlberger schrieb:

Es bleibt eigenlich nur die Frage offen, ob die OLG Richter mit Vorsatz ihren Job nicht gemacht  oder ob sie es nicht besser wussten.

Diese Frage drängt sich gerade in vor den Familiengerichten immer wieder auf.

Vorsatz oder Unfähigkeit.

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schöne Gedankengänge, Herr Mühlberger. Allein, das Gesetz folgt ihnen nicht:

 

 

§ 69 FamFG
Beschwerdeentscheidung

(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.

 

@ Gast: Eindeutig Vorsatz. Die Richter halten sich willentlich an das Gesetz

Hopper schrieb:

@ Gast: Eindeutig Vorsatz. Die Richter halten sich willentlich an das Gesetz

Warum hält sich dann kein einziger Familienrichter an den § 1610 BGB.

Dieser ist absolut eindeutig:

"(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt)."

 

Dennoch hält sich praktisch niemand in der Familienjustiz an diesen eindeutigen Gesetzestext sondern wendet lieber die von der Justiz, entgegen ihrer verfassungsmäßigen Aufgabe, selbst gebastelte Düsseldorfer Tabelle an, die den Unterhalt nach der Lebensstellung des Pflichtigen bemisst?

Wie nennt man einen wiederholten, vorsätzlichen Gesetzesverstoß durch einen Richter?

Ich glaube Rechtsbeugung.

Und wie nennt man das, wenn das alle machen?

Familienrecht!

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Hallo Herr Burschel,

vielen Dank für Ihr Kompliment für meine schönen(!) Gedankengänge!

Nicht richtig ist aber nach meiner Auffassung Ihre Aussage, dass mir das Gesetz nicht folgt.
Zum einen hat nicht mir das Gesetz zu folgen.
Zum anderen wäre richtig nach meiner Meinung, wenn Sie ausgeführt hätten, die OLG-Richter folgten nicht dem Gesetz.

Denn der von Ihnen zitierte § 69 FamFG regelt seltene Ausnahmefälle.

Diese sind hier aber nicht gegeben.

In meinen folgenden Ausführungen beziehe ich mich auf:

a) Der Brandenburgisches OLG-Beschluss vom 31. Mai 2012 - Az. 9 UF 6/12 kann z.B. hier im Wortlaut nachgelesen werden: http://openjur.de/u/428220.html

und

b) Keidel, FamFG Kommentar, 16. Aufl., Randnotizen zu § 69

Voraussetzung für eine ausnahmsweise Zurückweisung an das Ausgangsgericht ist, "wenn den Beteiligten durch die eigene Entscheidung des Beschwerdegerichts eine Tatsacheninstanz genommen wird." (Rnd 1 zu § 69).

§ 69 FamFG regelt dazu abschließend zwei verschiedene Möglichkeiten:
Möglichkeit 1 ist § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG geregelt.
Möglichkeit 2 ist § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG geregelt.

Zu § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG ("Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat")

Keidel sagt dazu, das sei z.B. dann der Fall, wenn eine Beschäftigung mit Sache unterblieben sei (Rnd 13) --> Das ist hier aber offensichtlich nicht der Fall.
Oder "... wenn das Gericht eine verfahrensrechtlich unzulässigen Grund- oder Teilbeschluss gefasst hat." (Rnd 33) --> Auch das ist hier nicht der Fall, denn das Amtsgericht hat entschieden (siehe Absatz 10 des OLG-Beschlusses: "Das Amtsgericht hat ... mit Beschluss vom 9. November 2011 festgestellt, dass derzeit keine Umgangsregelung veranlasst sei. Zur Begründung ist ausgeführt, dass derzeit nicht festgestellt werden könne, dass ein persönlicher Umgang zwischen Vater und Töchtern dem Kindeswohl diene.")

§ 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG regelt den Fall, dass in der Sache noch nicht entschieden ist. Wenn eine Sache noch nicht entschieden ist, dann ist sie noch offen. Das ist hier aber offensichtlich nicht der Fall, denn das Amtsgericht hat in der Sache entschieden, "... dass derzeit keine Umgangsregelung veranlasst sei. Zur Begründung ist ausgeführt, dass derzeit nicht festgestellt werden könne, dass ein persönlicher Umgang zwischen Vater und Töchtern dem Kindeswohl diene." (siehe Absatz 10 des OLG-Beschlusses).

Somit ist hier § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG in diesem Fall nicht zutreffend.

§ 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG setzt unter anderem voraus, dass das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet.
Darauf stützt sich der OLG-Beschluss. "Die Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung in Anwendung des Rechtsgedankens des § 538 ZPO wegen eines schwerwiegenden Verfahrensmangels liegen vor.", siehe Absatz 25 des OLG-Beschlusses.

Es ist festzuhalten, dass der Beschluss offensichtlich noch ein FGG-Beschluss ist, denn sonst würde er sich nicht auf § 538 ZPO stützen, sondern auf § 69 FamFG. Nun sind aber § 69 Abs. 1 Satz 3 und § 538 ZPO hier sinngemäß gleich.

Die OLG-Richter behaupten, "... die Beschränkungen des § 538 Abs. 2 ZPO finden im Verfahren der befristeten Beschwerde nach § 621e ZPO keine Anwendung (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 1363; OLG Köln, Beschluss vom 6. September 2006, Azt. 4 UF 170/06; OLG Karlsruhe FamRZ 2007, 741 – zitiert jeweils nach juris).", siehe Absatz 25 des OLG-Beschlusses.

Die OLG-Richter behaupten: "Das Amtsgericht hat nämlich bislang eine Sachentscheidung in dem hier zugrunde liegenden Umgangsverfahren überhaupt nicht getroffen, die ausdrücklich gestellten widerstreitenden Anträge der Kindeseltern – hier konkrete Umgangsregelung, dort Umgangsausschluss – schlicht nicht beschieden.", siehe Absatz 25 des OLG-Beschlusses.

Wie oben bereits dargelegt ist das falsch, denn das Amtsgericht hat in der Sache entschieden.
Dabei ist es auch völlig unerheblich, ob ausdrücklich gestellte Anträge der Kindeseltern nicht beschieden wurden, denn ein Umgangsverfahren ist immer ein Amtsverfahren, auch nach dem alten FGG, und in Amtsverfahren gibt es gar keine Anträge (das sollten die OLG-Richter wissen).

Somit ist die Behauptung des OLG wiederlegt "... die Beschränkungen des § 538 Abs. 2 ZPO finden ... keine Anwendung ...", siehe Absatz 25 des OLG-Beschlusses.

Richtig ist vielmehr, dass das Amtsgericht eine Entscheidung in der Sache getroffen hat, und zwar mit Begründung (siehe Absatz 10 des OLG-Beschlusses: "Das Amtsgericht hat ... mit Beschluss vom 9. November 2011 festgestellt, dass derzeit keine Umgangsregelung veranlasst sei. Zur Begründung ist ausgeführt, dass derzeit nicht festgestellt werden könne, dass ein persönlicher Umgang zwischen Vater und Töchtern dem Kindeswohl diene.")

Richtig ist, dass das Amtsgericht eine falsche und verfassungswidrige Entscheidung getroffen hat. Denn im Umgangsverfahren lautet die Prüf- und Entscheidungsregel nicht ob der Umgang den Kindeswohl dient. Das ist rechts- und verfassungswidrig.
Korrekt ist, dass der Umgang nur ausgeschlossen werden darf, wenn es der Kindesschutz erfordert. Siehe Absatz 31 des OLG-Beschlusses, der hier korrekt sein dürfte.
Eine positive Kindeswohlprüfung ist in Umgangsverfahren verfassungswidrig!

Statt dem Amtsgericht vorzuwerfen, es habe eine falsche, rechts- und verfassungswidrige Entscheidung getroffen, behaupten die OLG-Richter es läge ein schwerwiegender Verfahrensmangel vor.
Eine auch noch so falsche oder unvollständige oder unvollständig begründete Entscheidung ist eine falsche Entscheidung, aber kein Verfahrensmangel (sinngemäß Keidel Rnd 14). Deshalb gibt es ja Beschwerdegerichte, um falschen Entscheidungen abzuhelfen.

Vermutlich ist es so: Man hört ja im Allgemeinen, dass Amtsgericht überlastet seien, und diese dann einfach einen Beschluss machen, damit sie das Verfahren loswerden, Motto: das OLG soll sich um eine Begründung kümmern, die seien personell besser ausgetattet und hätten Zeit für eine Beschlussbegründung.

Es ist nachvollziehbar, dass OLG Richter in solchen schlechten, mangelhaften und rechtswidrigen Entscheidung den "Ball" zurück an das Amtsgericht geben wollen. Nur ist das nicht akzeptabel, da die Beteiligten einen Anspruch darauf haben, dass ein OLG falsche erstinstanzliche Entscheidungen behebt.

Aus meiner Sicht hat hier das OLG das Verfahrensrecht missbraucht.

Es ist offensichtlich so, dass alle Beweiserhebungen beim Amtsgericht keine tragfähigen Gründe erbracht haben, den Umgang ausschließen oder beschränken zu können. Es gab sogar ein Sachverständigengutachten. Auch das Jugendamt und die Verfahrensbeiständin waren dabei. Das Jugendamt ist von Amts wegen für den Kinderschutz zuständig. Es hat sich laut Beschluss nicht geäußert, auch die Verfahrensbeiständin nicht. Wenn also die für den Kinderschutz zuständige Behörde JA und auch die Verfahrensbeiständin überhaupt nichts vorgetragen haben, was einen Umgangsauschluss oder -einschränkung begründen könnte, dann ist gerichtlicherseits von Amts wegen angesagt, den normalen Umgang zu beschließen.

Lieber Herr Burschel, ich würde mich freuen, wenn Sie mir nicht nur schöne Gedankengänge attestieren würden, sondern auch eine richtige Analyse. Dann könnte ich Ihnen auch ein Kompliment machen.

Es kommt ja gar nicht darauf an, dass ich recht habe. Es würde auch überhaupt nichts bringen:

Sie und ich wissen, dass Recht haben und Recht bekommen zwei ganz verschiedene Schuhe sind.

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Lieber Herr Mühlberger,

wie sie richtig geschrieben haben, muss das Gericht in einem Umgangsverfahren von Amts wegen und unabhängig von den Anträgen der Eltern eine Entscheidung treffen. Es muss den Umgang also entweder in irgendeiner Form konkret regeln oder ihn auf bestimmte Zeit ausschließen.

Die Entscheidung des AG, eine Umgangsregelung sei derzeit nicht veranlasst, ist eine "Nichtentscheidung", bzw. steht einer solchen gleich.

Das OLG war daher berechtigt (nicht verpflichtet), die Sache zurückzuverweisen. Hätte das OLG selbst entschieden (was es gedurft hätte), wäre dem/r "Unterlegenen" der Entscheidung eine Beschwerdeinstanz verloren gegangen.

Zu ihren Vorschlägen an den betroffenen Vater:

1. Die Verfassungsbeschwerde führt in erster Linie zu einer erheblichen weiteren Verfahrensverzögerung. Selbst wenn sie erfoglreich wäre (was sie nach meiner Meinung zu 99,9% nicht ist), würde das BVerfG keine eigene Umgangsregelung treffen, sondern an das OLG zurückverweisen.

2. Der Brief an den JuMi ist sinnlos. Aufgrund des verfassungsrechtlichen Gebots des gesetzlichen Richters, sind Richter grundsätzlich nicht versetzbar. Über die Geschäftsverteilung an einem Gericht entscheidet nicht der JuMi, sondern das von den Richtern gewählte Präsidium des Gerichts.

Beste Grüße

Hans-Otto Burschel

Schade, schade, schade, Herr Burschel,

ich habe meine Argumentation begründet, und zwar bezugnehmend auf Keidel.
Sie behaupten lediglich ohne zu begründen. Das kann man Ihnen glauben oder nicht glauben. Meine Erwartung ist, dass das bessere Argument zählt, durch Ihren Wechsel auf die Glaubensebene ist ein Diskurs sinnvollerweise nicht mehr möglich.

Es ist nicht zutreffend, dass eine Verfassungsbeschwerde überhaupt zu einer Verzögerung führt. Das BVerfG ist keine Rechtsmittelinstanz, es gehört nicht zum Instanzenzug. Eine Verfassungsbeschwerde kann gar nicht verzögern, denn sie findet bei laufenden Verfahren immer parallel zu diesem statt. Bei einer Verfassungsbeschwerde beschwert sich der Beschwerdeführer gegen die Bundesrepublik Deutschland, einen Beschwerdegegner gibt es dort gar nicht. Die Gerichte eines laufenden Verfahrens bekommen zunächst gar nicht mit, wenn eine Verfassungsbeschwerde erhoben wird. Erst im Falle  wennn eine Verfassungsbeschwerde überhaupt zu Bearbeitung angenommen wird (diese Annahme- und Nichtannahmen-Entscheidung trifft das BVerfG übrigens ohne Begründungspflicht, hier ist diesbezüglich der Rechtsstaat nicht existent), fordert dann das BVerfG die Akten bei den Gerichten an. Hier werden dann sogenannte Duplo-Akten erzeugt, also eine Kopie. Die vorher mit Fall befassten Gerichte sind nie in ein Verfassungsbeschwerdeverfahren involviert, deshalb kann es auch nicht wie von Ihnen behauptet Verfahrenverzögerungen durch eine Verfassungsbeschwerde geben.
In Kindschaftssachen ist sowieso in allen Verfahren zu jedem Zeitpunkt und in jeder Lage des Verfahrens die tatsächliche Situation des Kindes von Amts wegen zu berücksichtigen, so dass eine Verfassungsbeschwerde meistens die Folge hat, dass nachträglich den betroffenen Richtern "eins auf den Deckel gegeben wird". Zu "erzieherischen Zwecken" der Gerichtsbarkeiten ist das sinnvoll und notwendig.
Ach ja, wenn ich es recht in Erinnerung habe, ist die durchschnittliche Erfolgsquote von Verfassungsbeschwerden über alle Rechtsgebiete ca. 1,8 - 2 %, in Umgangsverfahren knapp über 3 %.
Wenn es also ca. 30 Verfassungsbeschwerden zum Thema falsche Zurückweisung an das Ausgangsgericht in Umgangsverfahren gibt, dann wird rein statisch gesehen eine davon erfolgreich sein.

Gerichtspräsidenten sind weisungsgebundene Beamte der Exekutive!
Mehr Infos zur in Deutschland nicht  oder nur eingeschränkt vorhandenen Gewaltenteilung - hier in Deutschland habe wir die sogenannte Gewaltenverscrhränkung - unter z.B. http://www.gewaltenteilung.de/

Die Beeinflussung der Judikative durch die Exekutive geschieht vornehmlich durch die Beförderungspolitik, die leider meist in den Händen der Exekutive ist, Ausnahmen wie z.B. beim BVerfG bestätigen die Regel, aber auch hier tritt inzwischen Kritik in Erscheinung, wie man in dem folgenden aktuellen SPIEGEL-Artikel wahrnehmen kann: http://www.spiegel.de/politik/deutschland/lammert-kritisiert-bundesverfa...

Ich habe schon oft Richter gehört, die gesagt oder geantwortet haben, wie sie in ihr Fachgebiet gekommen sind, dass sie einfach in ihrem Bereich versetzt worden sind, und zwar "par ordre du mufti". Das ist die Praxis, wie man sie öfter hören kann.

Im übrigen mir zu unterstellen, ich mache einen sinnlosen Vorschlag, finde ich dann doch etwas dreist von Ihnen.
Wenn man eine Petition wie von mir vorgeschlagen macht (das ist nämlich rechtlich gesehen eine Petition), dann wird es vermutlich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit wie folgt ablaufen:
Ein Subalterner des Justizministers bekommt das Schreiben auf den Tisch. Der fragt dann den zuständigen Gerichtspräsidenten, was denn da los sei. Der Gerichtspräsident bestellt den/die betreffenden Richter zum Rapport, und meldet das dann an das Justizministerium zurück. Der Subalterne des Justizministers antwortet dann dem Petenten, dass es keine Kommentare zu laufenden Verfahren gibt.
Also gerichtsintern wird dadurch schon einiges ablaufen. Das Justizministerium wird vermutlich den Gerichtspräsidenten "ermahnen", doch besser auf seine Richter aufzupassen. Der Gerichtspräsident wird seine Richter "ermahnen".

Und wenn das das Verfahren irgendwann rechtskräftig abgeschlossen sein sollte, dann schreibt man wieder an den Jusitzminister. Das Verfahren sei ja jetzt vorbei, und jetzt könne er ja Stellung nehmen, da es ja kein laufendes Verfahren mehr sei.

Ich würde einem Justizminister sinngemäß auch mitteilen, dass er als Politiker dafür zuständig und verantwortlich ist, dass es in Familiensachen die Rechtsbeschwerdemöglichkeit für Beteiligte nicht gibt. Eine rechtliche Überprüfung von Verfahrensfehlern eines OLG ist gesetzlich nicht vorgesehen. Auch eine Nichtzulassungsbeschwerde in Familiensachen ist ausgeschlossen. Deswegen hätte ich keine andere Möglichkeit per Petition zu bitten, dass OLG-Gerichtspersonal auszutauschen.

Als unmittelbaren Vorschlag würde ich dem Vater raten, die Anwaltskosten und mögliche Verfahrensbeistandskosten  des neuen Verfahrens dem Staat aufzubürden. Das zurückgewiesene Verfahren ist nämlich eine neues Verfahren. Meines Wissens werden hier zwar ausnahmsweise keine Gerichtskosten erhoben, aber Anwälte und Verfahrensbeistände dürfen abrechnen.
Ursache für diese zusätzliche Kosten ist ja der Staat.
Deswegen muss er aus meiner Sicht Anwaltskosten, Verfahrensbeistandskosten und ggf. noch weitere Kosten übernehmen.

Als Amtsgerichtsdirektor wissen Sie vermutlich, wie man das geltend macht. Vielleicht könnten Sie ja hier diesbezüglich Hinweise geben.

MfG
Thilo Mühlberger
 

 

 

 

 

 

 

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Ach, Herr Mühlberger, dass sie von internen Geschäftsabläufen in der Justiz keine Kenntnis haben, mache ich Ihnen nicht zum Vorwurf, aber ihr Wissen um die richterliche Unabhängigkeit erscheint ausbaufähig.

 

Der von Ihnen Subalterner genannte Mitarbeiter im Ministerium (ein Beamter mit der Befähigung zum Richteramt oder ein abgeordneter Richter) wird nicht den Gerichtspräsidenten anrufen, sondern die Gerichtsakte anfordern, die mittlerweile wieder beim Amtsgereicht eingetrudelt sein dürfte. Das führt erst einmal dazu, dass dem sachbearbeitenden Richter die Akte für die nächsten 3- 4 Wochen nicht zur Verfügung steht. Sollte er in dieser Zeit Termin anberaumt haben, muss er ihn aufheben.

 

Ist die Akte im Mi eingetroffen, wird der Subalterne sehr schnell feststellen, dass die oberlandesgerichtliche Ermessensentscheidung von der richterlichen Unabhängigkeit gedeckt ist und dies dem Vater mitteilen. Sodann geht das Schreiben des Vaters in die Ablage "erledigt, nichts mehr zu veranlassen"

Seinem Abteilungsleiter wird der Subalterne allenfalls in gemütlicher Kafferunde amüsiert von einer weiteren dieser völlig sinnlosen Eingaben an das Ministerium berichten. OLG-Präsident und Minister sind froh, dass sie sich auf den Subalternen verlassen können und nicht mit solchen Dingen behelligt werden.

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Frisch ernannte Proberichter sind (außer bei ganz kleinen Amtsgerichten) nicht Mitglied im Präsidium. Sie bekommen dann (nach Anhörung) ein Dezernat vom Präsidium zugewiesen.

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Dass Sie das Abschreiben aus dem Keidel für Argumentation halten, bleibt Ihnen unbenommen

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