Nur tatsächlich entstandene Kosten erstattungsfähig

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 13.07.2012

Ob nach dem JVEG Fahrtkosten auch fiktiv abgerechnet werden können, hatte das LSG Bayern im Beschluss vom 18.06.2012 – L 15 SF 307/11 – zu entscheiden. Nach dem LSG folgt der Fahrtkostenersatz der getroffenen Wahl des Beförderungsmittels. Wird die Anreise mit dem Kraftfahrzeug gewählt, können nicht die fiktiven Kosten einer Zugfahrt, die vielleicht höher sein mögen, abgerechnet werden. Auch Kosten für eine Begleitperson, wenn diese eine Partei „aus prozessualen Gründen“ zum Gerichtstermin begleitet, sind nicht ohne weiteres erstattungsfähig.

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