Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung auch bei möglicherweise richtiger Bewilligungsentscheidung
von , veröffentlicht am 14.07.2012Mit den Folgen unrichtigre Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen eines Prozesskostenhilfeantrages hat sich das OLG Karlsruhe Beschluss vom 18.4.2012- 9 W 72/11 - befasst. Das Gericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO keinen kostenrechtliche Vorschrift ist, sondern eine Vorschrift mit Sanktionscharakter, was zur Folge hat, dass die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Nr. 2 zAlt. 1 ZPO nicht voraussetzt, dass die unrichtigen Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu einer objektiv unrichtigen Bewilligungsentscheidung geführt haben. Ob dies zwingend ist, sei dahingestellt, wie jeden Fall darf nach Auffassung einer gewichtigen Gegenmeinung nur dann die Prozesskostenhilfebewilligung aufgehoben werden, wenn und soweit die fehlerhaften Angaben für die Prozesskostenhilfebewilligung ursächlich gewesen sind.
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