Zirkumzision - wie soll das Gesetz aussehen? (mit Update 20.07.)

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 15.07.2012

Im Verlaufe der intensiven Debatte um das Kölner Beschneidungs-Urteil (zB hier im Beck-Blog) haben sich nun die Bundesregierung und mehrere andere im Bundestag vertretene Parteien der Auffassung angeschlossen, man müsse den Konflikt durch ein Gesetz lösen. Aber wie kann dies geschehen?

Eine erste Frage ist, ob es sich dabei um ein Verbots- oder um ein Erlaubnisgesetz handeln wird.

Geht man von der hier vertretenen Meinung aus, dass die religiös motivierte Beschneidung immer schon (wie auch alle medizinisch indizierten Operationen) eine tatbestandsmäßige Körperverletzung darstellte, dann beruhte die bisherige Straffreiheit auf einem gewohnheitsrechtlichen Rechtfertigungsgrund - strukturell ähnlich dem früher angenommenen Züchtigungsrecht der Lehrer. Dieser Rechtfertigungsgrund ist nun durch die (weitgehend unbeachtet gebliebenen) Fachdiskussionen von Ärzten und Juristen und  durch das Aufsehen erregende Urteil des LG Köln in Frage gestellt worden. Eine gesetzliche Klärung erscheint also für den Rechtsfrieden notwendig, auch wenn man der Ansicht ist, dass Gewohnheitsrecht ebenso verschwinden kann wie es entstanden ist, eben durch entgegenstehende Gewohnheit.

Eine gesetzliche Regelung kann versuchen, die voherige Rechtfertigung durch (religiös motivierte) Einwilligung der Sorgeberechtigten wieder zu etablieren bzw. zu bestätigen. Insofern wäre die gesetzliche Regelung eine "Erlaubnis". Die meisten Politiker, die sich geäußert haben, tendieren genau dazu: Sie wollen den (bzw. bestimmten)  Religionsgemeinschaften zugestehen, dass sie dieses bisher weitgehend akzeptierte Ritual weiter strafrechtlich unbehelligt durchführen können.

Allerdings wird dies nicht geschehen können, ohne zugleich die Grenzen der Erlaubnis aufzuzeigen, d. h. in anderer Beziehung wird das Gesetz auch Verbote enthalten müssen. Und in diesen Details stecken erhebliche Probleme!

Denkbar (und teilweise notwendig) erscheinen:

- Altersbegrenzungen (Mindest- bzw. Höchstalter),

- die Beschränkung auf Ärzte mit chirurgischer Erfahrung

- Vorschrift einer (Voll-)Narkose

- Beschränkungen auf bestimmte Religionsgemeinschaften

- Beschränkung auf bestimmte anerkannte/etablierte/vergleichsweise risikoarme Rituale

- Beschränkung auf ein bestimmtes Geschlecht

- Verpflichtung von (Ärzten in) öffentlich-rechtlichen Einrichtungen zur Durchführung

- Haftungsregelungen für Fälle, in denen sich ein Schadensrisiko trotz lege artis durchgeführter Zirkumzision verwirklicht (Haftungsfonds der Religionsgesellschaften?)

Ein solches Gesetz wie auch eine Reihe der (denkbaren) Beschränkungen und  impliziten Verbote werfen ganz grundlegende Probleme auf, die die meisten Politiker noch nicht fokussiert haben:

Zwar wird bisher schon breit diskutiert, dass aus Gründen der Religionsfreiheit eine gewisse Beschränkung der körperlichen Unversehrtheit von Kindern hinzunehmen sei - jedoch wird man bei Komplikationsraten von immerhin im einstelligen Prozentbereich (also 1 bis 10 pro hundert!) sich durchaus fragen, ob und inwieweit der Staat seine Schutzpflicht gegenüber Kindern vernachlässigen darf (zur Diskussion vgl. etwa den Artikel in der FR). Jedenfalls kann nur derjenige, der die Augen vor der Realität verschließt, den Eingriff verharmlosen (ein Beispiel dafür sind die Stellungnahmen prominenter Grünen-Politiker).

Die anderen genannten Beschränkungen werfen z.T. gravierende Gleichheitsproblematiken auf, sobald etwa noch nicht am Konflikt beteiligte Religionsgemeinschaften ihre eigenen möglicherweise körperverletzenden Rituale gesetzlich erlaubt haben wollen.

Auch die systematischen Fragen sind bisher nicht beantwortet. Einige FDP-Politiker wollen die Beschneidung im neuen Patientenrechtegesetz verankern, m. E. keine besonders gute Idee: Denn das Recht, seine Kinder beschneiden zu lassen, ist bzw. wäre eben kein Patientenrecht.

Eher schon gehört die Beschneidung in das Familienrecht, also in das Umfeld des § 1631 BGB; bei der Beschneidung aufgrund religiöser Erzeihung handelt es sich um einen Teil der Personensorge. Außerdem kommt eine bereichsspezifische Regelung im RelKErzG (Gesetz über die religiöse Kindererziehung) in Betracht.

Ein anderer Vorschlag wäre es, die Beschneidung - wie die Abtreibung - als rechtswidrige Körperverletzung eingestuft zu belassen, aber unter bestimmten Voraussetzungen lediglich einen gesetzlichen Strafausschluss zu regeln. Ein solcher Strafausschluss müsste in das  StGB eingefügt werden.

Könnte die schwedische Regelung Vorbild sein (hier ein taz-Artikel dazu)?

Ganz gleich wie und was genau geregelt wird, am Ende wird wohl ohnehin das BVerfG zu entscheiden haben, ob der Gesetzgeber im neuen Gesetz die Abwägung der verschiedenen Interessen richtig vorgenommen hat.

Die nächsten Wochen und Monate dürften immerhin spannend sein: Selten kann man gesetzliche Regeln im Entstehungsprozess so intensiv verfolgen, selten gibt es  ist eine so große gesellschaftliche Debatte.

UPDATE 20.07.2012:

Wortlaut der Resolution des Bundestages vom 19.07.2012:

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
im Herbst 2012 unter Berücksichtigung der grundgesetzlich geschützten
Rechtsgüter des Kindeswohls, der körperlichen Unversehrtheit, der
Religionsfreiheit und des Rechts der Eltern auf Erziehung einen Gesetzentwurf
vorzulegen, der sicherstellt, dass eine medizinisch fachgerechte Beschneidung
von Jungen ohne unnötige Schmerzen grundsätzlich zulässig ist.

Auszug aus der Begründung:

"Die rechtliche Einordnung der Beschneidung muss so schnell und so gründlich
wie möglich geklärt werden. Der Deutsche Bundestag hält eine gesetzliche
Klarstellung für geboten, die insbesondere unseren jüdischen und muslimischen
Mitbürgerinnen und Mitbürgern ermöglicht, ihren Glauben frei auszuüben. Eine
Präjudizwirkung für andere körperliche Eingriffe aus religiösen Gründen darf
sich hieraus nicht ergeben.

Zudem hält der Deutsche Bundestag die Beschneidung männlicher Kinder, die
weltweit sozial akzeptiert wird, für nicht vergleichbar mit nachhaltig
schädlichen und sittenwidrigen Eingriffen in die körperliche Integrität von
Kindern und Jugendlichen wie etwa die weibliche Genitalverstümmlung, die
der Deutsche Bundestag verurteilt."

 

Wortlaut der Petition der Deutschen Kinderhilfe, des Berufsverbands der Kinder- und Jugendärzte, MOGIS e.V. (Verband Betroffener sexuellen Kindesmissbrauchs), des Bunds Deutscher Kriminalbeamter, Prof. Dr. Matthias Franz und zahlreicher Einzelpersonen vom 20.07.2012:

"Der Deutsche Bundestag möge beschließen, zunächst für zwei Jahre keine gesetzlichen Schritte zur Legitimation der Beschneidung von Jungen in Deutschland zu ergreifen.

Weiterhin möge der Deutsche Bundestag die Einsetzung eines Runden Tisches von Religionsvertretern, muslimischen und jüdischen Befürwortern und Gegnern der Beschneidung, Psychologen, Psychoanalytiker, Kinderärzten, Kinderchirurgen, Kinderschützern und Vertretern der Jugendhilfe sowie weiterer Experten beschließen, um das Thema Beschneidung in Deutschland wissenschaftlich fundiert zu diskutieren und eine Strategie zu erarbeiten, welche alle Interessen, vor allem aber die Belange des Kindeswohls, berücksichtigt."

Auszug aus der Begründung:

(...)

Doch gelten beide Rechte trotz ihres Verfassungsranges nicht vorbehaltlos und müssen sich der Abwägung mit anderen Grundrechten stellen. Hier gilt es die bisher im Diskurs vollständig vernachlässigten Belange der Kinder, rechtlich normiert in Art. 2 GG, Art. 6 II 2 GG und Art. 19 I und Art. 24 III der UN- Kinderrechtskonvention, zu berücksichtigen.

(...)

Die Petenten sehen die Gefahr, dass sachfremde Erwägungen immer stärker in die Argumentation einfließen und es der Politik unmöglich machen, eine Güterabwägung im Interesse des Kindeswohls auch nur ansatzweise zuzulassen. Vorsicht geboten ist ebenso bei der Vereinheitlichung des muslimischen und jüdischen Glaubens, gibt doch auch hier ein breitgefächertes Meinungsbild zum Thema kindliche Beschneidung.

Als notwendig und lohnenswert für alle Interessengruppen empfinden die Petenten daher einen sachlichen, verantwortungsvollen und umfassenden Dialog aller Akteure als Alternative zu einem übereilten politischen Aktionismus. Eine breite Debatte ist in Anbetracht der Bedeutung der betroffenen fundamentalen Rechte und Güter unabdingbar und muss von der Politik zugelassen werden.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

525 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Müller,

in der Welt (http://www.welt.de/politik/deutschland/article108391504/Experten-ringen-...) äußert sich der Grünen-Politiker Jerzy Montag mit den Worten "Das bedeute, dass die Beschneidung zu unterlassen sei, "wenn ein Junge im Alter von drei oder vier Jahren die Beschneidung nicht will. Wenn er sich sperrt, dürfen ihn die Eltern nicht zwingen."

Wie ist es rechtlich zu bewerten, dass man eine Bechneidung auf keinen Fall gegen den Willen des Jungen durchführen will, es aber für akzeptabel hält, dieses durchzuführen, solange sich das Kind dazu noch überhaupt nicht äußern kann? Eine solche Regelung würde die frühe Kindesbeschneidung ohne die Möglichkeit den Willen zu Beschneidenden zu berücksichtigen, Vorschub gewähren.

Muss man nicht, wenn man dem Kind das Recht einräumt, Veto einzulegen, damit auch zwingend sagen, dass man dann auch solange mit der Beschneidung wartet, bis es auch tatsächlich Veto einlegen kann?

Vielen Dank.

5

@ Michael: genau das Abgrenzungs- bzw. Nachweisproblem ist der Grund, warum mMn der Gesetzgeber diese Klippe umschiffen und das Thema höchstwahrscheinlich komplett im Familienrecht abhandeln will (à la "Zirkumzision ist immer zum Wohle des Kindes - Punkt"). Es gibt ja im Gegensatz zu jüdischen Gemeinden und Verbänden keine einzige muslimische Religionsgemeinschaft, die Körperschaft öffentlichen Rechts ist, nur eingetragene Vereine (daher auch einige Probleme bezüglich Religionsunterricht: wer soll ihn halten?).

Dann aber wäre, wie Sie richtig darstellen, eine aus beliebiger Motivation vorgenommene Beschneidung möglich. Dies wäre ohne Zweifel verfassungswidrig, da das elterliche Erziehungsrecht ja bereits vor der Tracht Prügel endet.

Die Alternative (Beratungspflicht wie bei Abtreibung oder Gewissensprüfung wie bei Kriegsdienstverweigerern) ist ebenfalls verfassungsrechtlich zweifelhaft ("Glaubenskontrolle"), jedenfalls würde sie gleichfalls einen Sturm der Entrüstung hervorrufen - und das ist ja gerade das, was die Beschneidungsbefürworter vermeiden wollen.

Ich sehe noch keinen verfassungsrechtlich wasserdichten Weg - jemand anders vielleicht?

@ #21 Zitate Jerzy Montag:

"Man kann nicht die Einwilligung aus religiösen Gründen zulassen und sie verbieten, wenn sie aus nicht religiösen Motiven erfolgt", findet Jerzy Montag von den Grünen und fordert: "Welche Gründe die Eltern für die Einwilligung haben – ob religiöse oder vielleicht hygienische –, muss offenbleiben." Sein Vorschlag: "Ganz allgemein sollte man im Sorgerecht sinngemäß klarstellen, dass Eltern bei minderjährigen Jungen in die Vorhautbeschneidung einwilligen können."

...gebe es keinen Grund, "aus der einen rechtsfehlerhaften und keineswegs bindenden Entscheidung eines einzelnen Richters am Landgericht Köln in einem verzwickten Einzelfall abzuleiten, es bestehe Rechtsunsicherheit."

Und so jemand ist rechtspolitischer Sprecher einer etablierten Partei??? Aus einem eigentlich korrekt erkannten Dilemma solche Schlüsse zu ziehen?

Da wundert einen ja nicht mehr, dass das BVerfG dauernd dem Bundestag seine vermurksten Gesetze um die Ohren haut ...

Noch eine Ergänzung zum meiner Frage #21,

welche Handlungen und Äußerungen könnten unter ein solches "natürliches Vetorecht" fallen? Würde ein Schrei eines Säuglings oder ein angstverzerrtes Gesicht ein ausreichendes Veto sein? Und wenn ja, dürften die Eltern ihr Kind betäuben bzw. narkotisieren, damit ein solches Veto ausbleibt? Es ist ja gerade angedacht, dass die Kinder zukünftig narkotisiert werden.

0

In der ganzen Diskussion habe ich den Eindruck gewonnen, dass die Befürworter nur populistisch aus religiöspolitischen Gründen weitgehend unreflektiert eine Beschneidung durchsetzen wollen. Mit den medizinischen, psychologischen und humanen Fakten und Aspekten befasst sich keiner dieser Vorhautentfernungslobbyisten.

 

Informativ liest sich in der Zeit: "...Vorhaut, eine Körperregion mit 73 Meter Nervenfasern und 20.000 Nervenendungen...". Sehr froh bin ich jedenfalls, dass meine Eltern mir nicht irgend etwas fremdbestimmt amputieren und dadurch komplexere Nervenreize zu-liessen.

4

Florian schrieb:
... die Befürworter nur populistisch aus religiöspolitischen Gründen weitgehend unreflektiert eine Beschneidung durchsetzen wollen. ...
Wen wundert das? Religion ist das Gegenteil von Reflexion. Religion hat feste Glaubenssätze, Regeln und Rituale, die nicht hinterfragt werden (dürfen). Egal, ob es darum geht, den Erstgeborenen zu opfern oder ein Tier, Ungläubige oder Abtrünnige zu töten, mehrere Frauen zu haben, seine Töchter zu verkaufen, seine Söhne grün und blau zu prügeln oder eben ihnen an den Geschlechtsteilen herumzuschneiden - "es steht so geschrieben".

Das gibt in einer unsicheren, rätselhaften Welt (Pseudo-) Sicherheit durch (Pseudo-) Erklärungen wie "es ist Gottes Wille/Schöpfung/Plan". Diese Sicherheit aufzugeben und sich andere Erklärungen und Rechtfertigungen aus eigener Erkenntnis zu erarbeiten, erfordert Mut (nicht zuletzt weil die Deutungsherrscher über die Religion solche Bestrebungen als Angriff auf ihre Machtposition verstehen - die Kirchengeschichte ist voll von Beispielen, wie mit "Ketzern" umgegangen wurde).

"Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen" ist daher das Motto der Aufklärung, welche die Grundlage des Rechtsstaates bildet. Ohne eigenes Denken ist keine Bildung, keine eigene Verantwortung und keine Teilnahme an einem demokratischen Gemeinwesen möglich, sondern nur das Dahinvegetieren in einem absolutistischen Monarchen- oder Gottesstaat.

Ein Staat, der auf den Werten fußt, die im Grundgesetz formuliert sind, erzieht seine Bürger zur Reflexion, also zur Fähigkeit, sich zu fragen "was tue ich hier eigentlich?" (richtig: das ist genau die Frage, die sich nicht völlig verblendete Juden und Moslems stellen, wenn es um die Beschneidung geht). Das ist strukturell religionsfeindlich, weil es zur Ketzerei befähigt, aber es ist nicht glaubensfeindlich! Es gibt also notwendigerweise einen Konflikt zwischen einem Staat, in dem die Menschenwürde etwas zählt und Religionen mit Traditionen oder Werten, die den Grundrechten widersprechen. Und der Staat hat das Recht, die Werte, auf denen er fußt, zu erhalten und herauszubilden, z.B. mit Hilfe einer allgemeinen Schulpflicht und Unterrichtsinhalten, die diese Werte vermitteln.

Ein Staat, der die Menschenwürde als unantastbar proklamiert, kann Religionsfreiheit (und ebenso andere Rechte wie das der Erziehung) also nur so weit zulassen, wie sie individuelle Grundrechte nicht unannehmbar beeinträchtigt oder verletzt. Stellt er Werte, die der Aufklärung feindlich gesinnt sind (wie "Tradition") oder Ansprüche einer Religion (auf Verletzung von Grundrechten ihrer Angehörigen) höher als seine eigenen, dann legt dieser Staat die Axt an seine eigene Existenz.

Ob den Parteipolitikern die fundamentale Bedeutung der Diskussion um die Beschneidung bewusst ist, ist angesichts der bisherigen Reaktionen für die Mehrheit der Beteiligten äußerst zweifelhaft. Ich persönlich betrachte es als Lackmustest für meine Volksvertreter, ob sie sich zum Sprachrohr von potentiell demokratiefeindlichen Institutionen machen oder ob sie die Werte, auf denen dieser Staat begründet ist, auch gegen übelste Propaganda verteidigen wollen. Selten gab es so eine gute Gelegenheit, die demokratische Spreu vom Weizen zu trennen - auch mit Hilfe des Stimmzettels. Abgeordnetenwatch und E-Mail machen dies einfacher möglich als früher.

Ich hätte es mir jedenfalls nicht träumen lassen, dass im 21. Jahrhundert die Prinzipien der Aufklärung in einer demokratischen Republik derartigen Agriffen ausgesetzt sind und auch noch Gefahr laufen, nahezu widerstandslos preisgegeben zu werden (und das von Politikern, die sich sonst bei jeder Gelegenheit stolz auf ihre Dichter und Denker der Aufklärung zeigen - Immanuel Kant würde ihnen verbieten, sich auf ihn zu berufen). Es ist eine Schande und eine Bankrotterklärung für das Geschichtsbewusstsein der meisten Politiker, dass die mit Strömen von Blut erkämpften Errungenschaften der Gegenwart aufgegeben werden sollen, nur weil die Verfechter eines Verstümmelungsrituals aus grauer Vorzeit laut aufschreien.

Nach dem Willen von Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) soll es kein gesondertes Gesetz zur Beschneidung von Jungen geben. Die FDP will bei der Entscheidung über eine Regelung im Bundestag den Frakionszwang aufheben.

 

http://www.rp-online.de/politik/deutschland/justizministerin-gegen-gesondertes-gesetz-1.2928114

 

Wieviele von der Regierung  sich für eine gesetzliche Regelung ausgesprochen haben , habe ich bislang nicht herausbekommen.

Wenn es kein gesondertes Gesetz geben soll, wären theoretisch aber Zusatzsätze in bestehenden möglich.

 

4

Die Vorsitzende des Deutschen Ethikrats, Christiane Woopen, sprach sich gegen eine schnelle gesetzliche Neuregelung aus. Der Ethikrat werde über das Thema im August öffentlich diskutieren, sagte Woopen dem "Focus".

 

http://www.morgenpost.de/printarchiv/politik/article108407824/Oezdemir-gegen-Altersbegrenzung-bei-Beschneidung.html

 

------

Der Etikrat hat bereists in der nichrt öffentlichen Plenarsitzung am 26. Juli 2012 das Thema "Kindeswohl" auf der Tagesordnung gehabt.

 

http://www.ethikrat.org/sitzungen/2012/plenarsitzung-am-26.-juli-2012

 

 

5

 

In Baden-Württemberg bleibt die religiöse Beschneidung von Jungen nach Auskunft der dortigen Generalstaatsanwaltschaften vorerst straffrei, wenn sie medizinisch korrekt ausgeführt wird.

"Wir werden bei derartigen Beschneidungen auch weiterhin in Württemberg nicht ermitteln und warten die bereits angekündigte gesetzliche Regelung ab", sagte der Stuttgarter Generalstaatsanwalt Klaus Pflieger der Zeitung "Sonntag Aktuell.

 

http://www.aerztezeitung.de/news/article/818949/beschneidung-leutheusser-eigenes-gesetz.html

 

Vielleicht kann ein Arzt einmal sagen, was "medizinisch korrekt" bedeutet und alles einschließt.

Ein Arzt , der  User Frank (Beitrag 26), hatte sich bereits weiter oben sich zu Wort gemeldet , aber keine Antwort erhalten.

 

5

Enttäuscht von den Behörden schrieb:
...was "medizinisch korrekt" bedeutet und alles einschließt. Ein Arzt , der  User Frank (Beitrag 26), hatte sich bereits weiter oben sich zu Wort gemeldet , aber keine Antwort erhalten.
Und zwar deswegen, weil er dies als rhetorische Frage gestellt hat: "medizinisch korrekt" bedeutet nämlich, dass auch ein behandlungsbedürftiger, krankhafter Zustand vorhanden ist (eine sog. Indikation) und dass die Therapie die bestmögliche ist (und keine Übertherapie, die mehr oder stärkere Nebenwirkungen oder Spätfolgen hat als andere, genauso erfolgreiche Behandlungsmöglichkeiten. Bei einer Phimose wäre angesichts der alternativen Möglichkeit einer chirugischen Vorhautweitung die Zirkumzision eine Übertherapie, weil sie die Phimose zwar auch beseitigt, aber eine erogene Zone irreversibel entfernt. Das ist so, als würde man bei einem Karpaltunnelsyndrom gleich die Hand amputieren, statt den Karpaltunnel chirurgisch zu weiten). *

Eine nichtmedizinisch indizierte Zirkumzision kann daher höchstens chirurgisch korrekt, also handwerklich fehlerfrei stattfinden (analog zu den meisten ästhetischen Operationen, bei denen ebenfalls kein behandlungsbedürftiger Krankheitszustand vorliegt), aber niemals medizinisch korrekt sein.

___________________________

*  Ein weiteres, vielleicht sogar das häufigste Beispiel einer Übertherapie ist die Prostataentfernung bei fortgeschrittenem Prostatakrebs. Es besteht keine Chance, den Krebs vollständig zu eliminieren, wenn der Tumor die Prostatakapsel durchdrungen hat (siehe Nelson Mandela), dagegen sind Inkontinenz und Impotenz Nebenwirkungen, die sich extrem negativ auf die Lebensqualität auswirken. Bestrahlung oder/und kombinierte, intermittierende Androgenblockade sind vergleichbar lebensverlängernd, aber ohne die genannten Einschränkungen.

Wenn eine nichtmedizinisch indizierte Zirkumzision niemals "medizinisch korrekt "ist, aber chirugisch korrekt ist oder sein sollte , weshalb  sagt die Generalstaatsanwaltschaft :

"In Baden-Württemberg bleibt die religiöse Beschneidung von Jungen nach Auskunft der dortigen Generalstaatsanwaltschaften vorerst straffrei, wenn sie medizinisch korrekt ausgeführt wird ".

 

 

 

4

Jürgen Gremmelmaier von der Karlsruher Generalstaatsanwaltschaft sagte: „Wenn die Beschneidung nach allen Regeln der ärztlichen Kunst gemacht wird, unter hygienischen Bedingungen, und wenn die Eltern eingewilligt haben, dann ist das der richtige Weg.“

 

....

Wegen der Brisanz des Themas seien entsprechende Ermittlungen gegen Eltern oder Ärzte inzwischen berichtspflichtig, sagte Gremmelmaier: „Die Staatsanwaltschaften im badischen Landesteil müssen uns solche Fälle seit kurzem zur Überprüfung vorlegen, bevor das Verfahren abgeschlossen wird.“ Dies solle eine einheitliche Vorgehensweise sicherstellen. „Wenn die Staatsanwaltschaften nun dazu beitragen können, die Verunsicherung zu mildern, dann begrüße ich das“. sagte Landesjustizminister Rainer Stickelberger (SPD). . .. http://www.pz-news.de/baden-wuerttemberg_artikel,-Religioese-Beschneidung-von-Jungen-bleibt-im-Suedwesten-vorerst-straffrei-_arid,359818.html  
5

Vermutlich ist das eine nicht ganz richtige Schlussfolgerung der Presse. Was wahrscheinlich gemeint ist, ist, dass man davon ausgeht, dass das lediglich ein Antragsdelikt ist und die Staatsanwaltschaft von sich aus keine Ermittlungen aufnimmt und sich taub und blind stellt. Was sie allerdings unter "medizinisch korrekt" versteht, ist in der Tat eine spannende Frage, denn man erinnere sich, der Fall der das ganze zum Rollen brachte war eine "medizinisch korrekte" Beschneidung und führte zu schweren Komplikationen und Nachbehandlungen unter Vollnarkose.

5

 

Grünen-Rechtsexperte Montag

schlägt vor, die vom Bundestag geforderte Zulassung der Beschneidung im Sorgerecht festzuschreiben: "Ganz allgemein sollte man im Sorgerecht sinngemäß klarstellen, dass Eltern bei minderjährigen Jungen in die Vorhautbeschneidung einwilligen können." Dabei müssten aber vier Bedingungen erfüllt sein: "Erstens medizinisch fachgerechte Durchführung, zweitens so weit möglich Schmerzfreiheit und drittens Beachtung dessen, was Juristen als `natürliches Veto` bezeichnen." Dies bedeute, dass die Beschneidung gegebenenfalls zu unterlassen sei, "wenn ein Junge im Alter von drei oder vier Jahren die Beschneidung nicht will. Wenn er sich sperrt, dürfen ihn die Eltern nicht zwingen", sagte Montag. "Und viertens müssen sich die Eltern einig sein.

 

http://www.fuldainfo.de/index.php?area=1&p=news&newsid=21578

4

Das sind wir ja wieder bei dem "natürlichen Veto". Ich halte Schreien und Strampeln für ein recht deutliches "natürliches Veto", über das man sich natürlich mit einer vorherigen und ja auch geplanten (Voll-)Narkose hinwegsetzen kann.

Ich frage mich ernsthaft, ob sich Herr Montag da überlegt hat, was er da will. In der Konsequenz werden auch alle Muslime ihre Kinder frühstmöglich beschneiden, später ist die Gefahr ja zu groß, dass der Junge nicht will.

Ein "natürliches Veto" für eine Handlung vorzusehen, dabei diese Handlung aber zuzulassen, solange der Betroffene dieses Veto noch gar nicht einlegen kann, das ist schon bemerkenswert. Es zeigt klar, dass er um die Problematik dieser Handlung gegen den Willen des Kindes weiß und setzt sich gleichzeitig darüber hinweg, indem er dem Kind nicht das Recht gibt, diese Handlung solange aufzuschieben, bis es ein solches Veto überhaupt einlegen kann.

Der Mann mit diesen Vorschlägen nennt sich auch noch rechtspolitischer Sprecher? Dafür erscheinen mir seine Ideen reichlich unausgereift.

5

In den letzten Tagen habe ich die inzwischen sehr breite Diskussion hier nur noch mit halbem Auge verfolgen können, und ich werde auch nicht mehr auf alle Fragen eingehen, die an mich gerichtet wurden, einerseits, weil sie mir überholt scheinen, andererseits, weil ich zum Teil auch (noch) keine Antwort weiß. 

Ich kann mir aber denken, warum Herr Montag die Beschneidung nicht gegen ein "natürliches Veto" durchsetzen will. Wenn man in einem Erlaubnisgesetz die Einwilligung der Eltern zur Beschneidung als sorgerechtlcihe Entscheidung für gültig erklärt, dann ist zwar dieser Akt gerechtfertigt, nicht aber zugleich Gewaltanwendung zur Durchführung der Beschneidung gegen einen sich wehrenden Jungen. Dies weist auf eine Problematik hin, die hier schon mehrere Kommentatoren angesprochen haben, den Widerspruch zwischen gewaltfreiem Erziehungsanspruch (§ 1631 Abs. 2 BGB) und gewaltsam erzwungener Beschneidung.

Beschneidung: Religionen fordern Regierungsbekenntnis in Österreich

 

Ein klares Bekenntnis der Regierung zur Religionsfreiheit und der Zulässigkeit der männlichen Beschneidung haben Vertreter der verschiedenen Religionen am Freitag gefordert. In einer erstmals in dieser Zusammensetzung so abgehaltenen gemeinsamen Pressekonferenz drückten der Präsident der Israelitischen Kultusgemeinde (IKG) Oskar Deutsch, der Präsident der Islamischen Glaubensgemeinschaft (IGGiÖ) Fuat Sanac, der Generalsekretär der Bischofskonferenz Peter Schipka und der evangelische Bischof Michael Bünker ihre Sorge um die Religionsfreiheit und ihre Betroffenheit über die Art der Diskussion um ein Beschneidungsverbot aus.


..

Die Debatte sei vom Ausland nach Österreich transportiert worden und dem Land "nicht würdig", verwies Sanac auf die Tradition und die in der Verfassung garantierte Religionsfreiheit.

..

Justizministerin Beatrix Karl (ÖVP) bleibt bei ihrer Ansicht: Sie sehe "keinen Handlungsbedarf". In Österreich sei die Beschneidung kein strafrechtlicher Tatbestand.

..

http://diepresse.com/home/panorama/religion/1271258/Beschneidung_Religionen-fordern-Regierungsbekenntnis

.............

Ich finde es nur merkwürdig, dass Staatsanwaltschaften und die Landeshauptleute - der Kärntner LH Gerhard Dörfler (FPK)  zuletzt ein Verbot gefordert hatten.

5

Nur ein Einzelfall und verjährt ?

Könnten solche "Einzelfälle" "jedes Erlaubnisgesetz" oder Erlaubnissätze im Strafrecht oder Familienrecht zu Fall bringen. 

....

Ex-Moslem Ali Utlu koordiniert bei der Piratenpartei die LGBT-Arbeitsgruppe "Queeraten" mit. Letzte Woche gab der 40-Jährige dem schwul-lesbischen Berliner Stadtmagazin Siegessäule ein Interview, in dem er seine eigene Beschneidung als "schlimmsten Moment seines Lebens" beschreibt, der sich bei ihm als "totaler Horror […] für immer eingebrannt" habe. Gegen diese traumatische Wirkung konnte auch die Zerstörung einer Filmaufnahme des Beschneidungsfestes nichts ausrichten.

Der in einer hessischen Kleinstadt aufgewachsene Pirat erzählt, wie er im Alter von sieben Jahren zusammen mit seinem Bruder (ohne vorherige Ankündigung dessen, was man mit ihm vorhatte) in die Türkei verbracht und dort im Rahmen einer Festivität mit etwa 300 Gästen in einem Hinterzimmer ohne Betäubung beschnitten wurde. Weil er dabei starke Schmerzen erlitt und von männlichen Verwandten festgehalten wurde, vergleicht er den Vorgang mit einer Vergewaltigung, bei der das Opfer ebenfalls hilflos ist. Die Röcke, die er und sein Bruder nach dem Eingriff anziehen mussten, empfand er ebenso als zusätzliche psychische Belastung wie die Tänze der Sünnet-Düğün-Gäste um die weinenden Kinder herum.  

 

http://www.heise.de/tp/blogs/8/152488 

5

Ein hübsches Fundstück ... wie lange dieser Text wohl schon auf der Homepage des Bundesinnenministeriums steht? Das ist immerhin der offizielle Standpunkt der deutschen Bundesregierung!

Das Grundrecht der Religionsfreiheit (Artikel 4 Abs. 1 und 2 GG) ist vorbehaltlos gewährleistet, es findet seine Schranken allerdings in den Grundrechten anderer Menschen und sonstigen elementaren Grundwerten der Verfassung ...

Gegenstand der Religionsgemeinschaft ist die Pflege eines gemeinsamen religiösen Bekenntnisses. Andere Zwecke, etwa die Kultur- oder Brauchtumspflege, konstituieren keine Religionsgemeinschaft. Sie dürfen daher nur Nebenzwecke einer Religionsgemeinschaft sein. ...

Die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist Sache der Länder. ... Sie dürfen diesen Status nur verleihen an Gemeinschaften, die durch ihre eigene rechtliche Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr eines dauerhaften Bestands bieten ...  Darüber hinaus muss die Religionsgemeinschaft nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erwarten lassen, dass sie die ihr übertragene Hoheitsgewalt in Einklang mit den verfassungsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bindungen ausübt und ihr künftiges Verhalten die fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet.

Und vor allem: wie lange bleibt das noch online, wenn die Kanzlerin mit der Komiker-Angst davon erst einmal Kenntnis erlangt? Denn da steht eindeutig:

- das LG Köln hat richtig geurteilt, da es das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit als Grenze für die Religionsfreiheit erkannt hat.

- jeder religiöse Brauch ist nur Nebenzweck einer religiösen Gemeinschaft, das Verbot eines bestimmten Brauches beeinträchtigt demnach nicht den vom Grundgesetz absolut geschützten Kern des religiösen Bekenntnisses.

- religiöse Gemeinschaften, die durch ihre Handlungen Grundrechte Dritter verletzten, dürfen eigentlich keine Körperschaften öffentlichen Rechts sein.

Zum letzten Punkt die Frage: wer kann Klage auf Entzug dieses Status erheben?

Mein Name schrieb:

Ein hübsches Fundstück ... wie lange dieser Text wohl schon auf der Homepage des Bundesinnenministeriums steht? Das ist immerhin der offizielle Standpunkt der deutschen Bundesregierung!

Das Grundrecht der Religionsfreiheit (Artikel 4 Abs. 1 und 2 GG) ist vorbehaltlos gewährleistet, es findet seine Schranken allerdings in den Grundrechten anderer Menschen und sonstigen elementaren Grundwerten der Verfassung ...

Gegenstand der Religionsgemeinschaft ist die Pflege eines gemeinsamen religiösen Bekenntnisses. Andere Zwecke, etwa die Kultur- oder Brauchtumspflege, konstituieren keine Religionsgemeinschaft. Sie dürfen daher nur Nebenzwecke einer Religionsgemeinschaft sein. ...

Die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist Sache der Länder. ... Sie dürfen diesen Status nur verleihen an Gemeinschaften, die durch ihre eigene rechtliche Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr eines dauerhaften Bestands bieten ...  Darüber hinaus muss die Religionsgemeinschaft nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erwarten lassen, dass sie die ihr übertragene Hoheitsgewalt in Einklang mit den verfassungsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bindungen ausübt und ihr künftiges Verhalten die fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet.

Und vor allem: wie lange bleibt das noch online, wenn die Kanzlerin mit der Komiker-Angst davon erst einmal Kenntnis erlangt? Denn da steht eindeutig:

- das LG Köln hat richtig geurteilt, da es das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit als Grenze für die Religionsfreiheit erkannt hat.

- jeder religiöse Brauch ist nur Nebenzweck einer religiösen Gemeinschaft, das Verbot eines bestimmten Brauches beeinträchtigt demnach nicht den vom Grundgesetz absolut geschützten Kern des religiösen Bekenntnisses.

- religiöse Gemeinschaften, die durch ihre Handlungen Grundrechte Dritter verletzten, dürfen eigentlich keine Körperschaften öffentlichen Rechts sein.

Zum letzten Punkt die Frage: wer kann Klage auf Entzug dieses Status erheben?

...

Wirklich interessantes Fundstück. Da bei den Moslems die Beschneidung nicht im Koran steht und es anscheinend  ein Brauch ist, Beschneidungsfeste zu celebrieren, also die Kultur- oder Brauchtumspflege, keine Religionsgemeinschaft konstituieren , kann man den Brauch dann trotzdem mit Religionsfreiheit begründen ?   trotzdemm, dürfte es schwer fallen         

5
Beschneidung: IKG Wien organisiert internationale Koordinationsgruppe

Die jüdischen Gemeinden in Österreich, Deutschland und der Schweiz schließen sich in der aktuellen Beschneidungsdebatte zusammen.

Die Israelitische Kultusgemeinde Wien (IKG) ist derzeit mit der Organisation einer staatenübergreifenden Koordinationsgruppe betraut, so IKG-Präsident Oskar Deutsch am Montag gegenüber der APA. Er zeigt sich zuversichtlich, die Debatte im Sinne der jüdischen Gemeinden entscheiden zu können.

 

 

Gemeinsame Strategie gesucht

Deutsch glaubt, „dass der gesetzliche Status Quo in Österreich belassen und auch in Deutschland ein Gesetz zum Schutz der religiösen Beschneidung bei Männern (?!nicht Säuglingen  ) verabschiedet werden wird“. 

 

http://religion.orf.at/projekt03/news/1207/ne120730_koordinationsgruppe.html 

 

4

Univ.-Prof. Dr. Helmut Fuchs , Vorstand des Instituts für Strafrecht an der Universität Wien meint , dass man  überlegen kann, ob die Beschneidung von männlichen Säuglingen und Knaben auf Wunsch der Eltern nicht in bestimmten Fällen durch Gewohnheitsrecht erlaubt ist. Damit könnte man für den engen Bereich des Judentums und des Islam, in dem sich die Beschneidung auf eine jahrhunderte- und jahrtausendealte Tradition und Übung stützt, zur Straflosigkeit kommen.odisch steht dem nichts entgegen, da Rechtfertigungsgründe die Strafbarkeit einschränken und für sie kein Analogieverbot besteht. Meines Erachtens kann man in diesen engen Grenzen einen solchen Erlaubnissatz kraft Gewohnheitsrechts annehmen, sofern der Eingriff unter einwandfreien medizinischen Bedingungen durchgeführt wird.    Methodisch steht dem nichts entgegen, da Rechtfertigungsgründe die Strafbarkeit einschränken und für sie kein Analogieverbot besteht. Meines Erachtens kann man in diesen engen Grenzen einen solchen Erlaubnissatz kraft Gewohnheitsrechts annehmen, sofern der Eingriff unter einwandfreien medizinischen Bedingungen durchgeführt wird.      Methodisch steht dem nichts entgegen, da Rechtfertigungsgründe die Strafbarkeit einschränken und für sie kein Analogieverbot besteht. Meines Erachtens kann man in diesen engen Grenzen einen solchen Erlaubnissatz kraft Gewohnheitsrechts annehmen, sofern der Eingriff unter einwandfreien medizinischen Bedingungen durchgeführt wird. 

.Methodisch steht dem nichts entgegen, da Rechtfertigungsgründe die Strafbarkeit einschränken und für sie kein Analogieverbot besteht. Meines Erachtens kann man in diesen engen Grenzen einen solchen Erlaubnissatz kraft Gewohnheitsrechts annehmen, sofern der Eingriff unter einwandfreien medizinischen Bedingungen durchgeführt wird". 

.

http://diepresse.com/home/panorama/religion/1271704/Beschneidung_Religionsfreiheit-erlaubt-nicht-alles?_vl_backlink=/home/panorama/index.do 

 

Wäre das eine Lösung ? War das nicht Teil des Kölner Urteils, das kritisiert wird ?

 

4

Wenn man auf Gewohnheitsrecht abstellt, sehe ich aber Probleme mit den  "einwandfreien medizinischen Bedingungen". Immerhin ist es ja auch Gewohnheit, dass die Beschneidung vielfach eben nicht durch einen Arzt im Krankenhaus vorgenommen wird.

 

Außerdem geht es da um die Rechtslage in Österreich, die nicht vollständig mit der in Deutschland übereinstimmt.

5

Es gibt hier eine neue Online Petition.

 

http://www.change.org/petitions/wir-gegen-rechtsbeschneidung 

....

WIR GEGEN RECHTSBESCHNEIDUNG!

.......

Sehr geehrte Damen und Herren der Bundesregierung,

das Kölner Landgericht hat in seiner umstrittenen Entscheidung befunden, die Beschneidung von Jungen aus rein religiösen Gründen sei eine strafbare Körperverletzung.

DADURCH WERDEN UNSERE RECHTE BESCHNITTEN!

Wir sind drei einfache Jugendliche aus Berlin und jüdischen & muslimischen Glaubens. Alle halten wir dieses Urteil für sehr fragwürdig und fürchten uns vor den Folgen, die es demnächst in unserem Land auslösen könnte!

Die Abwiegung zwischen Religionsfreiheit und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit ist unserer Meinung nach zu oberflächlich und nicht die Lösung dieser Debatte.

Die Beschneidung war und ist ein zentrales Element unserer Religionen und ein Bund zu Gott, welcher schon seit tausenden von Jahren reibungslos geschlossen wurde - Weswegen wird er nun kriminalisiert?

PSYCHISCHE SCHÄDEN?
Wo sind die Beispiele hierfür? Zumindest kennen wir keinen beschnittenen Freund, der aufgrund seiner Beschneidung traumatisiert wurde!

ENTSCHEIDUNG AB 18?
Warum darf ein Gericht entscheiden, dass ein Kind erst mit der Vollendung des 18. Lebensjahres seine Religion voll ausleben kann? Jede Religion ist eine Weltanschauung - sei es das Judentum, das Christentum, der Islam oder eine der weiteren Religionen unserer Welt. Auch der Atheismus ist eine Weltanschauung - weswegen sollen Neugeborene diese (und ihre dazugehörigen Werte) gerichtlich aufgezwungen bekommen?

ELTERNRECHT?
Wir gehen davon aus, dass die meisten Eltern ihre Kinder mit Herz und größter Fürsorge aufziehen möchten. Das Elternrecht ist aber nicht nur eine Pflicht, sondern auch ein Recht. Das Recht die für seine eigenen Kinder richtigen Entscheidungen treffen zu dürfen. Das darf man unseren Eltern nicht nehmen!

WAS IST ERLAUBT?
Bedeutet dieses Urteil, dass Beschneidungen ohne dringlichen medizinischen Grund auch verboten sind oder stehen nur Beschneidungen mit religiösem Motiv unter Strafe?
AUSREISE WEGEN EINER BESCHNEIDUNG?
Kommt es wirklich so weit, dass jüdische/ muslimische Eltern und Kinder aus unserem freien und demokratischen Land ausreisen müssen, um ihre Religion frei praktizieren zu können?
DAS HATTEN WIR SCHON MAL IN DER GESCHICHTE ERLEBEN MÜSSEN UND DIESEN ZUSTAND WOLLEN WIR NIE WIEDER ZURÜCK!

Wir sind keine Kriminellen!
Wir sind keine Barbaren!
Wir sind normale Menschen!
Wir haben Rechte!
WIR GEGEN RECHTSBESCHNEIDUNG!!!

Bitte sorgen Sie dafür, dass Juden und Muslime weiterhin ihre Religion frei und ohne Angst vor Bestrafungen in Deutschland ausüben dürfen und schaffen Sie bitte Rechtssicherheit für den Akt der Beschneidung - sowohl für Ärzte, als auch für die Eltern der zu beschneidenden Kinder.

Mit freundlichen Grüßen,
Mike Delberg, Michael Groys und Anil Celik

 

 

 

 

3

Äußerung eines jüdischen Mannes gegen die Beschneidung

 „Die Kontinuität des Judentums soll um Himmels willen erhalten bleiben, aber eben auf humanerer Basis“, schreibt ein junger Mann, Jurist, „Sohn jüdischer Eltern“, auf Facebook. Er warte auf eine „tragfähige“ Begründung, „warum Eltern ihre Religion auf dem Rücken eines Dritten (des Kindes) ausleben dürfen, der eine Entscheidung noch gar nicht treffen kann“. Religiöse, medizinische, juristische Argumente lässt er nicht gelten und plädiert für die Verschiebung des Rituals auf einen späteren Zeitpunkt im Leben. 

......

Die meisten Juden, die heute in Berlins Synagogen beten, stammen aus den Ländern der ehemaligen Sowjetunion. Dort war die Beschneidung nicht verboten, aber wer es machte, musste mit Problemen rechnen, sagt Eleonora Shakhnikova, Leiterin des Integrationsbüros der Jüdischen Gemeinde. Wenn überhaupt, hätten jüdische Familien das Ritual heimlich vollzogen. Manche Familien hätten es später in Deutschland nachgeholt.Manchmal seien Großvater, Vater und Enkel an einem Tag beschnitten worden.  

 

 

http://www.tagesspiegel.de/berlin/religionsgemeinschaften-aeusserung-eines-juedischen-mannes-gegen-die-beschneidung/6935916-2.html 

 

4

@ #14: der Sinn von Links ist, dass man nicht den kompletten verlinkten Inhalt per Copy & Paste einfügen muss. Es wäre sehr zu wünschen, wenn Sie in Zukunft nur noch die Kernaussagen zitieren oder eine Zusammenfassung abgeben, was der Link enthält. Dies gilt umso mehr für nichtjuristische Erwägungen wie Aussagen von nicht regierenden Politikern, religiösen Lobbyisten und Betroffenen. Dies soll hier keine Link- und Quellensammlung für alle Aspekte der Diskussion sein, dafür git es andere Foren. Hier geht es um juristische Themen.

Die Erkenntnis, wie schwierig die Gesetzgebung wird, findet allmählich ihren Weg in andere (Online-) Medien: Rechtsfalle Klitorisvorhaut (Peter Mühlbauer auf telepolis)

Das liegt unter anderem daran, dass der Bundestag nicht nur das Recht auf körperliche Unversehrtheit, sondern auch den Gleichheitsgrundsatz berücksichtigen muss, wenn er nicht will, dass die Regelung vom Bundesverfassungsgericht wieder aufgehoben wird. Versucht er jedoch diese Hürde mit geschlechtsneutralen Formulierungen zu nehmen, dann besteht die Gefahr, dass er versehentlich die Beschneidung von minderjährigen Mädchen mit legalisiert.

 

Gab es in den Ländern Gesetzesentwürfe bezüglich eines Verbotes der Beschneidung ? Wie kann ein Gesetzvorschlag abgewehrt werden ?

 

.........

In Großbritannien, Holland und Finnland soll die Beschneidung offiziell verboten werden, berichtete die israelische Nachrichtenwebseite Ynet.

......

Menachem Gelley, Vizepräsident der CER, berichtete Ynet, dass die Gegner des Verbots bisher einen ersten Gesetzesvorschlag abwehren konnten. 

 

http://www.israelheute.com/Nachrichten/tabid/179/nid/23832/Default.aspx 

0

OK, jetzt habe ich doch noch ein nichtjuristisches Thema, aber dennoch höchst interessant. Die Beschneidung wird als "Gottesbefehl" deklariert, der unumstößlich in der Thora steht. Doch wie ist er entstanden?

Die älteste Version der Geschichte um Abraham (der historisch nicht belegt ist), ist der "Jahwist" (benannt nach dem verwendeten Namen für Gott, im englischen Sprachraum wird sie auch "J" genannt). Sie stammt von ca. 950 v. Chr. und wird einem Historiker (im Exil?) zugeschrieben, der die kursierende(n) Geschichte(n) des jüdischen Volkes aufgeschrieben hat.

Die jüngste Version ist die "Priesterschrift ("P") von ca. 550 v. Chr. Die Priesterschrift verarbeitet die älteren Quellen redaktionell, schafft einen durchgehenden Erzählfaden und eine klare theologische Linie.

Und: erst die Priesterschrift hat das Kapitel 17 ins 1. Buch Mose eingefügt und die Beschneidung als "religiösen Bund" festgeschrieben! Die Urfassungen der Abrahamsgeschichte enthalten diese Vorschrift nicht. Der "Bund Gottes mit Abraham" entstand also erst Jahrhunderte nach Abrahams erster Erwähnung in der Geschichte.

Das heißt:

- die Beschneidung ist als nachweisbare religiöse Tradition keine 4000 oder 5000 Jahre alt, sondern höchstens 2600, es gab also vorher mindestens 3000 Jahre jüdisches Leben (wir leben im Jahr 5772 nach jüdischem Kalender) ohne Beschneidung ???

oder

- Beschneidung gab es schon vorher und sie wurde erst nachträglich als religiöser Brauch legitimiert (um den Priestern die Mach zu sichern ???)

In beiden Fällen aber kann die Beschneidung nur als ein Brauch unter vielen aus religiöser Argumentation heraus begründet werden, als Fundament einer Religion ist sie historisch-kritisch nicht zu halten. Aber orthodoxe bzw. fundamentalistische Strömungen von Religionen sind ja nicht für eine kritisch-reflektierenden Umgang mit ihrem Glauben bekannt (sei es Beschneidung, Jungfrauengeburt oder Unfehlbarkeit eines Menschen).

Aufgeklärte Strömungen des Judentums berufen sich dagegen auf die "alten Schriften", in denen die Beschneidung nicht vorgeschrieben ist: http://www.jewsagainstcircumcision.org/brisshalom.htm#literalism

Ich hoffe man nimmt mir nicht übel wenn ich als Infiormation, die über juristische Fragen hinausweist, darauf verweise, dass die Tora erst seit etwa 1200 v. Chr. entstanden ist, und erst seit etwa 450 v. Chr. niedergeschrieben wurde: http://de.wikipedia.org/wiki/Geschichte_Israels - die Behauptung von 3000 Jahren jüdischen Lebens bevor Beschneidungen praktiziert wurden steht also auf sehr wackeligem Boden.

 

Dass das Judentum 5772 Jahre alt ist ist wohl selbst nur eine fromme Legende. Der jüdische Kalender http://de.wikipedia.org/wiki/J%C3%BCdischer_Kalender wurde anhand der Bibel berechnet, nicht von Leuten fortgeführt, die das Jahr 0 selbst erlebt haben.

4

Unabhängig wann und von wem die heiligen Schriften schriftlich fixiert wurden, ist die Kette der Überlieferung hinsichtlich der Beschneidung, z.B. im Judentum nicht durchgängig. Moses war nicht beschnitten, so auch Noah (Gollaher). Der Islam greift zu noch drastischeren Methoden und überliefert, dass der Prophet mit einer zu kurzen Vorhaut geboren wurde, und impliziert, dass die Gläubigen dem Prophet auch damit nacheifern. Wie dem auch sei, es ist ein männlicher Initiationsritus, der begründet werden muss, wie auch immer. Im Prinzip hat das nichts mit Religion zu tun. Gerade im Judentum wird die Religion durch die unbeschnittene Mutter weitergegeben, die ihrerseits nicht über die Beschneidung des Sohnes bestimmen darf, das ist selbstredend  Männersache.

4

Es wird in der Presse immer kurioser.

...

Beschnitten waren Siegmund Freud, Albert Einstein und Jesus Christus. Die Vorhaut von Jesus war das einzige Körperteil, das der Heiland der Nachwelt hinterlassen hat. Der Rest sitzt bekanntlich zur Rechten Gottes (Bibel). Im Mittelalter wurden 53 seiner Vorhäute von den Gläubigen angebetet. In der Jetztzeit hat ein Kölner Landgericht die Beschneidung als Körperverletzung eingestuft und verboten. Die letzte Vorhaut von Jesus Christus verschwand 1983 unter mysteriösen Umständen aus der Kirche von Calcatta in der Nähe von Rom.

...

Warum die Beschneidung vor Gericht gezerrt wurde, Rauchen während der Schwangerschaft aber nicht, muss noch geklärt werden.

......

Das Folgende stimmt wohl nicht wenn man die Petition liest, aber es ein interessenter Gedanke bezüglich des Rauchens. 

--

Bei der Beschneidung hat man keine langfristigen körperlichen Schäden für das Kind feststellen können, in der Fachliteratur sind auch keine Hinweise auf Beschneidungstraumata zu finden. Rauchen während der Schwangerschaft dagegen erhöht das Risiko von Krebserkrankungen, von Frühgeburten und plötzlichem Kindstod, von Diabetes und Wachstumsstörungen. Beiden Praktiken ist gemeinsam, dass sich das Kind bzw. Embryo nicht wehren kann. Das eine hat mit Religion zu tun, das andere nicht.

 

http://www.fr-online.de/meinung/kolumne-zur-beschneidung-nachtrag-zur-vorhaut,1472602,16763448.html

3

Es sit zwar nicht Deutschland, aber es sollte trodtzdem zu denken geben.

----

Nach traditionellen Beschneidungsritualen sind in Südafrika seit dem 1. Juni 37 Jungen gestorben.

Allein in der vergangenen Woche wurden 13 Todesfälle registriert, wie die Gesundheitsbehörden am Mittwoch mitteilten. Dies bedeutet einen dramatischen Anstieg gegenüber dem Vorjahr, in dem insgesamt 24 Jungen nachweislich an Infektionen nach Beschneidungen starben.

Mehr als 100 Jungen seien in den vergangenen Wochen in der Ost-Kap-Provinz in Krankenhäuser eingeliefert worden, sagte ein Behördensprecher. Elf Menschen seien unter dem Vorwurf festgenommen worden, ohne eine entsprechende Zulassung Beschneidungen vorgenommen zu haben.  

------

http://www.20min.ch/news/kreuz_und_quer/story/25648377 

 

  

5

CSU-Politiker Geis : Beschneidung dient dem Kindeswohl 

......

Der CSU-Rechtsexperte Norbert Geis hat die Beschneidung von Jungen verteidigt. Sie diene der Aufnahme der Kinder in die Religionsgemeinschaft und somit dem Kindeswohl. Das viele Deutsche anders denken, ist für ihn nicht ausschlaggebend .

.....

Das Gesetz müsse respektieren, dass sich eine Religion in grundsätzlichen Positionen nicht verändern könne, „weil sie sonst ihren Wahrheitsanspruch aufgeben müsste .

http://www.focus.de/politik/deutschland/rechtsexperte-norbert-geis-csu-politiker-beschneidung-dient-dem-kindeswohl_aid_791539.html 

------

Leider ist die Justiz nicht dafür da, die Wahrheit von Religionen bzw. von religiösen Äußerungen oder religösen Kulthandlungen zu überprüfen.

.....

Warum eigentlich ?

.....

Im Gerichtsaal  darf ein Zeuge nicht lügen, aber Gläubige haben das Recht nicht überprüfbare Behauptungen aufzustellen und Jungen einfach beschneiden.

 

 

5

Norbert Geis als Rechtsexperte ist genauso glaubwürdig wie der Papst als Sexualtherapeut.
Dass von so einem Opus-Dei-nahen Rechtsausleger, Homosexuellenfeind und Freund der Nazi-Kriegsverbrecherjustiz eine Position vertreten wird, die einen Absolutheitsanspruch der Religion postuliert, verwundert wirklich niemanden.
Relevanz zur Debatte: Null.

Erinnert sich noch jemand an George Orwells Roman "Neunzehnhundertvierundachtzig" und die darin erläuterte Argumentationsart "Doppeldenk" (Zwiedenken)?

So ein schönes Beispiel wie heute gab es schon lange nicht mehr:

Familienministerin Kristina Schröder im "Spiegel"-Interview:

Jüdisches und muslimisches Leben in Deutschland muss möglich sein. Wir müssen also Rechtssicherheit dafür schaffen, dass Jungen beschnitten werden dürfen. Es muss absolut klar sein, dass die Genitalverstümmelung von Mädchen und Frauen nicht dazu gehört, sondern ein Verbrechen ist. Außerdem darf das Kindeswohl nicht einfach hinter der religiösen Selbstbestimmung oder Elternbestimmung zurückstehen. Ich bin deshalb dafür, dass religiöse Beschneidungen nur mit angemessener Anästhesie stattfinden und nur von einem Arzt durchgeführt werden sollen.

Erfolgsmeldung auf der Homepage des Bundesfamilienministeriums: Kristina Schröder: "Kinder können in Zukunft ihre Rechte auf internationaler Ebene besser durchsetzen"

Am 1. August hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Ratifikation des neuen Zusatzprotokolls zur VN-Kinderrechtskonvention beschlossen.

Das darin geregelte Individualbeschwerdeverfahren gibt Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit, Verletzungen ihrer Rechte aus der VN-Kinderrechtskonvention beim VN-Ausschuss für die Rechte des Kindes in Genf zu rügen. Sie können sich etwa gegen fehlenden Schutz vor Gewalt und Misshandlungen oder fehlende Bildungsmöglichkeiten wehren.

So ist das also: Jungs dürfen beschnitten werden, im Gegensatz zu Mädchen - aber sie dürfen sich hinterher darüber beschweren ... tolle Lösung!

Ist heute der 1. August oder der 1. April?

 

Auf der eben zitierten Seite von Frau Schröder steht:

"Zum Schutz der Kinder bestimmt das Zusatzprotokoll, dass eine Beschwerde keinerlei negative Konsequenzen für die Betroffenen nach sich ziehen darf".

 

...

Wie soll das gehen ?

Das spricht absolut gegen unsere heutige Praxis der Rechtssprechung.

Angenommen Kinder wurden mißhandelt  oder mißbraucht oder wurden ohne Betäubung beschnitten und sie beschweren sich.

Täter nehmen sich sofort Rechtsanwälte und verklagen sehr häufig die Opfer wegen Verleumdung  und machen sie mundtod, besonders wenn Opfer unterschiedlíche Ausagen tätigen, wenn sie extrem stark traumatisiert sind. Im Gerichtssaal stehen nicht selten unterschiedliche Gutachten , so dass Richter es schwer haben , das richtige Gutachten herauszufiltern.

 

 

 

4

Beschneidung ist mitunter nichts anderes als eine Mutprobe, schreibt ein Leser dessen Vater strenge Moslem und dessen Mutter Jüdin ist.

...

Ein Umstand, der von den Befürwortern gerne verschwiegen wird: Im überwiegenden Teil jener Länder, die rituelle Beschneidungen durchführen, sind die hygienischen Bedingungen katastrophal; die Sterberate weitaus höher, als die offiziellen Zahlen belegen. In den letzten Dörfern, die oft nicht einmal eine Erwähnung auf den Landkarten finden, wo Zivilisation und Fernsehen noch nicht angekommen sind (weil häufig selbst der Strom dazu fehlt), vertreten die Gläubigen die Meinung, dass ein Junge, der an der Beschneidung stirbt, ohnehin zu schwach zum Leben gewesen wäre. Die Beschneidung ist hier weniger ein Ritual, als eine aufgezwungene Mutprobe. 

http://derstandard.at/1343743558051/Die-Beschneidung-der-Meinungsfreiheit 

 

5

Was halten Sie von dem Vorschlag aus Österreich ?

Wäre das in Deutschland auch umsetzbar ?

.

Die klinische Psychologin Petra Schweiger betont in Der Standard mit Blick auf vergleichbare Eingriffe: "Für Schönheitsoperationen wird es ab kommendem Jahr einen strengen gesetzlichen Rahmen geben. An Mädchen und Burschen unter 16 Jahren werden diese Eingriffe zu Recht künftig verboten sein. Für Eingriffe an gesunden Sexualorganen sollte das Gleiche gelten." 

 

........

http://relevant.at/meinung/677575/debatte-um-beschneidung-recht-vs-recht.story 

 

-----

Auch diese Meinung scheint interessant für Österreich  zu sein.

-...

Helmut Fuchs, Vorstand des Instituts für Strafrecht an der Universität Wien, legt in seinem Gastkommentar für Die Presse eine juristische Schwachstelle frei, die den Gegnern der Zirkumzision (Beschneidung, Anm.) in die Hände spielt: "Die Beschneidung von Kindern ist nicht durch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Religionsausübung (Art 14 Staatsgrundgesetz) erlaubt. Niemand darf seine Religion so ausüben, dass er in die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person eingreift." 

 

 

 

 

 

 

4

"Niemand darf seine Religion so ausüben, dass er in die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person eingreift."

Deswegen besteht die mMn der juristisch am wenigsten angreifbare Weg darin, die Aufnahme des Kindes in die religiöse oder traditionelle Gemeinschaft als so sehr förderlich für das Kindeswohl darzustellen, dass dies dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit vorgeht (d.h. die Abwägung, die das LG Kökn zu Gunsten der körperliche Unversehrtheit entschieden hat, anders ausgehen zu lassen).

Angesichts der vielen körperlich intakten Juden und Moslems, die dennoch innerhalb ihrer mehr oder weniger religiös geprägten Umwelt ohne Diskriminierung aufwachsen, ist diese Abwägung aber höchst fragwürdig und relaitätsfern. Das LG Köln hat die besseren Argumente auf seiner Seite.

Ansonsten kann man Frau Schweiger nur zustimmen: jeder Mensch hat das Recht, wichtige Teile seines Körpers in ihren Funktionen kennenzulernen, und zwar in dem Alter, in dem sie bedeutsam werden. Erst dann ist er wirklich einsichts- und einwilligungsfähig und kann entscheiden, ob er darauf verzichten will.

Merkwürdig wie unterschiedlich die Generalstaatsanwaltschaften sind. --- Keine Straffreiheit für Beschneidungen 

.....

Obwohl für die religiöse Beschneidung kleiner Jungen eine gesetzliche Neuregelung in Aussicht steht, wird eine Straffreiheit in Niedersachsen und Bremen in der Zwischenzeit nicht zugesichert. 

Für die Staatsanwaltschaften gebe es keine Weisung zum Umgang mit möglichen Anzeigen, sagte ein Sprecher des Justizministeriums in Hannover. Werde eine Beschneidung als Körperverletzung angezeigt, müsse die Staatsanwaltschaft diese prüfen.  

In Baden-Württemberg bleibt die religiöse Beschneidung von Jungen nach Auskunft der dortigen Generalstaatsanwaltschaften vorerst straffrei.

 Keine spezielle Regelung sehe ebenfalls die Bremer Staatsanwaltschaft vor, sagte Sprecher Frank Passade: "Wenn Anzeigen eingehen, werden diese, wie jede andere auch, genau geprüft." 

 

http://www.weser-kurier.de/bremen/politik2_artikel,-Keine-Straffreiheit-fuer-Beschneidungen-_arid,340110.html 

3

Der international bekannte Sektenberater Hugo Stamm schrieb über die Beschneidung:

...

Eine Unsitte, die in jüdischen und islamischen Gemeinschaften zum Standard-Ritual gehört. Viele Gläubige berufen sich auf die Religionsfreiheit. Nur: Was zum Teufel hat die Beschneidung mit Religion zu tun? Nur weil es in alten Büchern so gehandhabt wird, bedeutet dies noch lang nicht, dass das Wegschneiden der Vorhaut sinnvoll ist. Gerade Gläubige müssten doch einsehen, dass Gott die Knaben mitsamt diesem Körperteil nach seinem Ebenbild geschaffen hat. Wieso soll dann diese Haut plötzlich überflüssig oder gar «böse» sein? 

...

Neben den jüdischen und islamischen Knaben profitieren auch die deutschen Ärzte vom Urteil. Sie müssen den Unsinn nicht länger ausführen. 

 

..........

Schon fast niedlich ist die Reaktion der katholischen Bischofskonferenz, der im Urteil auch eine Beschränkung der Religionsfreiheit sieht. 

....

http://newsnetz-blog.ch/hugostamm/blog/2012/06/28/von-der-unsitte-knaben-aus-religiosen-grunden-zu-beschneiden/ 

 

 

3

Neue juristische Erwägungen und Frage an die Experten:

Dürfen die Eltern im Rahmen ihres Erziehungs- bzw. Sorgerechts auch dann in Kernbereiche der Person des Kindes eingreifen (lassen), wenn dies nicht eindeutig dem Wohl des Kindes dient? Beziehungsweise: kann der Gesetzgeber eine solche Regelung überhaupt treffen, die dies zulässt?

Denn, so das OLG Frankfurt (4 W 12/07),

Die Beschneidung bewirkt eine körperliche Veränderung, die nicht rückgängig gemacht werden kann. Sie kann, auch dann wenn sie keine gesundheitlichen Nachteile mit sich bringt, im Einzelfall für das kulturell-religiöse und das körperliche Selbstverständnis des Betroffenen von Bedeutung sein. Die Entscheidung darüber fällt deshalb in den Kernbereich des Rechtes einer Person, über sich und ihr Leben zu bestimmen. ... Der Persönlichkeitsschutz eines Kindes verwirklicht sich nicht nur über das elterliche Erziehungsrecht des Art. 6 Abs. 1 GG. Er folgt auch aus dem eigenen Recht des Kindes auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Zum Persönlichkeitsrecht gehört die Möglichkeit, selbst zu entscheiden oder, soweit dies noch nicht möglich ist, durch die Erziehungsberechtigten entscheiden zu lassen (BVerfG NJW 2003, 3262, 3263).

Die Entscheidungsfreiheit der Eltern ist wiederum u.a. durch § 1627 BGB (Kindeswohl ist Ziel der elterlichen Sorge) und andere Bestimmungen (z.b. Schulpflicht) beschränkt. Wenn nun die Entscheidung über eine medizinisch nicht indizierte Zirkumzision in den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts bzw. -schutzes fällt (eine Formulierung, die wohl nicht nur zufällig an den Kernbereich privater Lebensgestaltung erinnert), dann genießt dieser Kernbereich nicht nur absoluten Schutz vor staatlichen Eingriffen, sondern muss auch vom Staat bei Minderjährigen vor Eingriffen Dritter geschützt werden (denn diese können sich nicht selbst wehren, nur stellvertretend über ihre gesetzlichen Vertreter bzw. Sorgeberechtigten). Die zahlreichen Strafvorschriften bezüglich der sexuellen Selbstbestimmung von Kindern und Minderjährigen sprechen eine deutliche Sprache. Und die Teilamputation eines Geschlechtsteils ist nicht nur ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, sondern auch in die sexuelle Selbstbestimmung (was bei der Mädchenbeschneidung, egal in welcher Form, schon längst unstrittig ist).

Ein besonderes Schutzbedürfnis besteht dabei vor Übergriffen seitens der Sorgeberechtigten selbst: dass dieses besondere Schutzbedürfnis besteht und vom Staat wahrgenommen wird, zeigen auch Strafnormen wie § 225 StGB (Misshandlung Schutzbefohlener) oder § 174 StGB (Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen), aber auch das Recht auf gewaltfreie Erziehung und Verbot körperlicher Strafen (§ 1631 (2) BGB).

Was die Glaubens- und Religionsfreiheit angeht, entscheiden die Eltern bis zum 14. Lebensjahr des Kindes über seine Erziehung. Sie nehmen also stellvertretend für das Kind dessen Grundrecht wahr. Dies ist zwar auch ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Kindes, aber wegen der Möglichkeit, das Recht auf Glaubensfreiheit ab dem 14. Lebensjahr und vollumfänglich ab Volljährigkeit selbst wahrzunehmen, keiner in den Kernbereich der Persönlichkeit (anders sähe es vermutlich aus, wenn die Pflicht zum Besuch einer weltanschaulich neutralen Schule abgeschafft würde, denn dann wäre es äußerst fraglich, ob das Kind überhaupt einen freien Willen in Bezug auf sein Bekenntnis entwickeln kann - aber das nur nebenbei). Der Eingriff ist also reversibel und dient außerdem wegen der Integration in die Familie grundsätzlich dem Kindeswohl.

Was Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit angeht, die im Kindeswohl liegen (Impfungen, Mandelentfernung bei chronischer Entzündung etc.), so entscheiden Eltern ebenfalls unstrittig für ihre Kinder. Bei einem "nur relativ indizierten Eingriff (d.h. z.B. selbst bei geglückter Operation keine völlige Beschwerdefreiheit) mit der Möglichkeit erheblicher Folgen für ihre künftige Lebensgestaltung" haben Kinder dagegen bereits "ein Vetorecht gegen die Einwilligung durch die gesetzlichen Vertreter ..., wenn sie über eine ausreichende Urteilsfähigkeit verfügen" (BGH, VI ZR 74/05 - das Mädchen war 15½). Sie haben also eindeutig ein Abwehrrecht gegen medizinisch fragwürdige Maßnahmen, erst recht eines gegen medizinisch unnötige Körperverletzungen. Bei medizinisch überhaupt nicht notwendigen Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit (Ohrlöcher, Piercings, Tattoos) kann man auch Maßstäbe erkennen, ab wann man einem Menschen zugesteht, über seine eigene körperliche Unversehrtheit zu entscheiden: obwohl ein Piercingloch ähnlich schnell zuwächst wie ein Ohrloch, ist für das Piercen die Einwilligung der Eltern erforderlich, demzufolge erst Recht für dauerhafte Körperveränderungen wie Tattoos oder Brandings. Es spricht also alles dafür, medizinisch nicht indizierte, unumkehrbare Veränderungen an seinen Geschlechtsteilen erst ab einem Alter von 18 Jahren zuzulassen.

Anders als es das OLG Frankfurt aufgrund einer völlig unzureichenden "Literaturrecherche" (Brockhaus!) postuliert hat, spielt eine intakte Vorhaut sowohl sensorisch als auch funktionell eine wichtige Rolle im Sexualleben eines Erwachsenen. Könnte man bei einem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, der ähnlich marginal (und reversibel) wäre wie der Hautverlust bei einem Bauchnabelpiercing, noch eine Abwägung treffen, ob Gründe wie die Akzeptanz in der Familie oder Religionsgemeinschaft dies rechtfertigen, so ist bei einer Maßnahme, die ohne wirksame Einwilligung das sexuelle Erleben für den Rest des Lebens bestimmt, der Kernbereich des Persönlichkeitsrechts unzweifelhaft verletzt.

Nimmt man die oben erörterten Fälle zum Maßstab, so dürften aus religiösen Motiven oder Glaubensüberzeugungen nur Eingriffe in den Körper des Kindes zulässig sein, die spätestens mit dem 14. Lebensjahr wieder verschwunden sind oder rückgängig gemacht werden können und generell keine Eingriffe zulässig sein, die nicht vor Erreichen der Volljährigkeit einen medizinischen Nutzen haben, also dem Kindeswohl dienen oder ebenfalls reversibel sind so wie das Ohrlochstechen.

Eine nicht medizinisch indizierte Zirkumzision erfüllt diese Kriterien nicht. Wegen der Schwere und Unumkehrbarkeit des Eingriffs greift sie in den grundgesetzlich besonders geschützten Kernbereich des Persönlichkeitsrechts ein und kann darum - egal aus welcher Motivation heraus - nicht im Kindeswohl liegen. Sie kann aus diesem Grund ebenfalls nicht durch Gesetzesänderungen in den Entscheidungsbereich der Eltern verlagert werden.

Eine Legalisierung im Rahmen des Familienrechts (BGB) oder religiösen Erziehungsrechts (KerzG) wäre also nach den bisher in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen klar verfassungswidrig, denn der Kernbereich des Rechtes einer Person, über sich und ihr Leben zu bestimmen ist durch Art. 1 GG absolut geschützt.

Bleibt als Alternative nur ein Strafausschluss im StGB - wobei man sich sofort das Problem einhandelt, bei einer Beschränkung auf die Zirkumzision gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Verbot der geschlechtsbezogenen Benachteiligung in Art. 3 GG zu verstoßen. Die Alternative, bei neutraler Formulierung manche Formen der Mädchenbeschneidung zu legalisieren, ist ebenfalls nicht verlockend. Außerdem wirft diese "Lösung" ebenfalls die Frage nach Preisgabe der Menschenwürde auf; eine Straflosigkeit für eine massive Grundrechtsverletzung ist - wenn überhaupt - nur bei umfangreichen präventiven Maßnahmen zulässig (bei der Abtreibung die Beratungspflicht: bei Beratungsstellen, die umfangreich geprüft und zugelassen werden müssen, organisatorisch von den Kliniken getrennt sein müssen - und anschließender Wartezeit!). Ob der Gesetzgeber solche Maßnahmen aber einführen will, um die Verfassungsmäßigkeit seiner Straffreistellung zu sichern?

 

Hier wird von  Dr. Andreas Wojcik   CDU behauptet.

 

http://www.migazin.de/2012/08/07/was-der-kolner-richter-am-landgericht-ubersehen-hat/ 

 

Was der Kölner Richter am Landgericht übersehen hat

Die Beschneidung läuft laut Kölner Landgericht dem Interesse des Kindes, später selbst über seine Religionszugehörigkeit entscheiden zu können, zuwider. Das ist schlicht falsch! 

Die Beschneidung von Jungen stellt mitnichten ein Indiz auf eine religiöse Zugehörigkeit dar und erst gar nicht ein Indiz, auf eine ganz bestimmte religiöse Zugehörigkeit. Doch genau damit argumentiert das Kölner Landgericht. „Diese Veränderung [Anm. d. Red.: Beschneidung] läuft dem Interesse des Kindes, später selbst über seine Religionszugehörigkeit entscheiden zu können, zuwider“, heißt es in der Urteilsbegründung.

Das ist schlicht falsch. Denn es gibt keinen bekannten Glauben oder Nicht-Glauben, der voraussetzt, dass man nicht beschnitten sein muss. Es gibt dagegen sehr wohl einen Glauben, der praktisch voraussetzt, dass man beschnitten sein muss. 

0

In der Tat ist dieses Argument des LG Köln etwas schwach - das ist aber mittlerweile ein sehr "alter Hut" in unserer Debatte. Insbesondere von den Beschneidungsbefürwortern wird immer wieder genau auf dieses schwache Argument hingewiesen, ohne auf die anderen ()besseren) überhaupt einzugehen.  Allerdings scheint mir die Schwäche dieses Arguments gegen die Beschneidung noch kein Argument für diese. Der Artikel von Wojcik ist darüber hinaus ziemlich argumentfrei, leider.

Was Herr Wojcik übersieht, ist die andere Seite seines Arguments "Insofern stellt die Beschneidung von Jungen mitnichten ein Indiz auf eine religiöse Zugehörigkeit dar und erst gar nicht ein Indiz, auf eine ganz bestimmte religiöse Zugehörigkeit."

Wenn eine Beschneidung nicht kennzeichnend für eine religiöse Zugehörigkeit ist, dann kann eine Beschneidung auch kein zentraler, grundgesetzlich geschützter Inhalt eines religiösen Brauches sein oder des elterlichen Sorgerechts. Denn die religiöse Zugehörigkeit in den ersten 14 Lebensjahren - und nur die liegt im elterlichen Entscheidungsbereich nach dem KErzG - wird nicht durch die Beschneidung bestimmt, sondern durch die Vermittlung von Glaubensinhalten durch die Eltern und die Anmeldung zum Religionsunterricht.

Sehr geehrter Mein Name,

Sie schreiben:

Denn die religiöse Zugehörigkeit in den ersten 14 Lebensjahren - und nur die liegt im elterlichen Entscheidungsbereich nach dem KErzG - wird nicht durch die Beschneidung bestimmt, sondern durch die Vermittlung von Glaubensinhalten durch die Eltern und die Anmeldung zum Religionsunterricht.

Ich denke, die Religionsgemeinschaften würden sich insbesondere dagegen wehren, dass Juristen  sich anmaßen zu bestimmen, wodurch religiöse Zugehörigkeit zu bestimmen sei. Ich glaube, bei aller berechtigten Kritik am Beschneidungsritual, so einfach kann man es sich nicht machen, will man nicht den Kern des Inhalts von "Religionsfreiheit"  verfehlen.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Henning Ernst Müller schrieb:
Ich denke, die Religionsgemeinschaften würden sich insbesondere dagegen wehren, dass Juristen sich anmaßen zu bestimmen, wodurch religiöse Zugehörigkeit zu bestimmen sei.
Das mag gut sein. Tatsache ist jedoch, dass jeder im Geltungsbereich des Grundgesetzes das Recht hat, ab dem 14. Lebensjahr seine Religionsfreiheit selbst wahrzunehmen, auch seine negative Religionsfreiheit. Diese Freiheit schließt aber auch das Recht ein, durch die in den ersten 14 Lebensjahren durch die Eltern nach dem KerzG bestimmte Weltanschauung keine dauerhaften und gravierenden Beschränkungen der Grundrechte zu erfahren, die sich prägend für das weitere, auch eventuell areligiöse  Leben erweisen, wie es eine Zirkumzision tut. Und schon gar nicht einen Eingriff in den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts wie die Entscheidung über die irreversible Entfernung einer erogenen Zone.

Henning Ernst Müller schrieb:
so einfach kann man es sich nicht machen, will man nicht den Kern des Inhalts von "Religionsfreiheit"  verfehlen.
Ich beziehe mich dabei auf den Standpunkt, der bis vor wenigen Tagen auf der offiziellen Homepage des Bundesinnenministeriums zu lesen war: Das Grundrecht der Religionsfreiheit (Artikel 4 Abs. 1 und 2 GG) ist vorbehaltlos gewährleistet, es findet seine Schranken allerdings in den Grundrechten anderer Menschen und sonstigen elementaren Grundwerten der Verfassung.

Gegenstand der Religionsgemeinschaft ist die Pflege eines gemeinsamen religiösen Bekenntnisses. Andere Zwecke, etwa die Kultur- oder Brauchtumspflege, konstituieren keine Religionsgemeinschaft. Sie dürfen daher nur Nebenzwecke einer Religionsgemeinschaft sein. 

Ein religiöser Brauch kann also nur Nebenaspekt der Religionsfreiheit sein und keinesfalls ein Grundrecht eines Dritten gravierend einschränken oder beeinträchtigen.

Dass dieser klare Standpunkt (des Bundesverfassungsgerichts) dem Ziel der Bundesregierung diametral entgegensteht, die Zirkumzision zu legalisieren, ist wohl mittlerweile den Verantwortlichen aufgefallen - die Passage findet sich nicht mehr auf der Webseite. Die Manipulation der öffentlichen Meinung zu Lasten der Grundrechte von Kindern hat also längst begonnen. 

Die "Religionsfreiheit" wird leider von vielen Religionsgemeinschaften nicht selten als nicht juristisch faßbaren "geistlichen Mißbrauch" benutzt, um Machtinteressen durchzusetzen, die den Mitgliedern, ínsbesondere den Hineingeborenen schaden.

,,,

Ich frage mich, ob nicht die Beschneidung auch eine Art von Mißbrauch ist.  Manche sprechen sogar von sexuellem Mißbrauch.

....

Wenn man einige Kommentare von führenden Rabbinern liest, sieht man welchen enormen Druck/ Macht und überzogenen Vergleichen ( Holocaust ) , also "geistlichen Mißbrauch" die bezüglich  einer "zwingend erforderlichen  Beschneidung"  ausüben. 

.... 

Wenn man liest, wenn Moslems Christen geworden sind welchen Repressalien die dann ausgesetzt sind, wird dann dort nicht auch die Religionsfreiheit stark gefährdet.

....

Ist eigentlich bekannt, dass über 100.000 Juden aus der UDSSR nach Deutschland seit 1989 gekommen sind und viele von denen nicht beschnitten waren, da in der UDSSR Beschneidung verboten war. Die Mehrzahl der aus der ehemaligen Sowjetunion zugewanderten Juden weiß wenig über jüdische Religion oder Traditionen.

5

Seiten

Kommentar hinzufügen