LG München: Sind anonyme WLAN-Hotspots legal?

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 16.07.2012

Das jetzt veröffentlichte Urteil vom 12.01.2012 (Aktenzeichen 17 HK O 1398/11 ist zwar schon durch die Medien gegeistert, aber hier ein Link - zum kommentieren.

Ergebnis: Die Richter wiesen diese Klage ab. Aus dem TKG ergebe sich keine Verpflichtung, die Nutzer eines öffentlichen Internetzugangs zu identifizieren und deren Daten während der Nutzung zu speichern, urteilten die Richter. Dynamische IP-Adressen seien nicht mit Rufnummern in Telefondiensten oder Anschlusskennungen vergleichbar.

Keine Pflicht soll sich danach aus § 111 TKG ergeben, nach dem Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehördenden gespeichert werden müssen. § 111 TKG erfasse nur “Anschlusskennungen” – und die (dynamische) IP-Adresse sei gerade keine solche “Anschlusskennung”.

Der Kollege Ferner meint in seinem Blog: „Kein Thema ist die Frage, ob im Fall einer solchen nicht vorgenommenen Speicherung der Provider auch haftet, also ob eine Störerhaftung in Betracht kommt oder nicht. Damit verbietet sich gleich aus zwei Gründen irgendein Rückschluss auf die Frage der Störerhaftung von privaten WLAN-Betreibern, die keine Daten speichern. Aus dieser Entscheidung irgendetwas heraus zu lesen, geht m.E. zu weit. Man mag darüber nachdenken können, ob eine Speicherung, zu der man nicht verpflichtet ist, letztlich überhaupt zu erwarten ist bei der Frage, was man zumutbar tun muss um eine Haftung auszuschliessen – ich sehe aber auch hier keine zwingenden Argumente.“

Wie sehen Sie das?

 

Siehe hierzu auch in der ZD die Besprechung von Bertermann (ZD 2012, 281). 

  

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

3 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Das Gericht übersieht, dass es sich bei den MAC-Adressen der eingebuchten Netzadapter um eine von anderen vergebene andere Anschlusskennung i.S.v. § 111 TKG handeln dürfte, für die der Hotspot-Betreiber einen Kommunikationsanschluss bereitstellt. Entsprechend wären unter den §§ 113a f. TKG die MAC-IP-Zuordnungen zu speichern gewesen.
Dass es auf die MAC und nicht die IP ankommt, ergibt sich nicht nur aus ihrer technischen Maßgeblichkeit für die Adressierung des Teilnehmers, sondern auch aus der "natürlichen" Betrachtung, da das Anschlussmedium im Fall eines Access-Points die Wifi-Verbindung ist, die als solche an der AP-Hardware endet, während sich das IP-Netz, in welches der Client eingebunden wird, durch diese hindurch erstreckt.

Würde man das Urteil beim Wort nehmen, würde die Speicherpflicht für zahlreiche UMTS-Datentarife aufgehoben, bei denen die Kunden keine öffentlichen IP-Adressen erhalten, da man Netzadressierung und die Authentifizierung der SIM-Karte wohl unter den Tisch fallen lassen dürfte.

0

Die MAC Adresse eines WLAN Adapters ist mitnichten an Hardware gebunden.

Zwar wird in vielen Fällen die MAC Adresse der Hardware auch vom Softwaretreiber verwendet, aber dieses ist nicht zwangsläufig so und es ist absolut trivial, manuell eine andere MAC Adresse einzutragen, die dann verwendet wird. Es kann also in keiner Weise davon ausgegangen werden, dass die beim Verbindungsaufbau verwendete MAC Adresse tatsächlich mit der MAC Adresse übereinstimmt, die in der Hardware hinterlegt ist. Gerade in Fällen, in denen eine Straftat o.ä. über einen fremden WLAN-Zugang begangen wird, sollte man davon ausgehen, dass die MAC Adresse gerade nicht mit der Hardware Adresse übereinstimmt. Zumindest, wenn der WLAN-Nutzer in der Lage ist, die richtigen 3 Suchworte bei Google einzugeben.

0

Torsten schrieb:

Die MAC Adresse eines WLAN Adapters ist mitnichten an Hardware gebunden.

Das ist weder Anforderung der Speicherpflicht noch von meinem Kommentar impliziert.

0

Kommentar hinzufügen