Einverständniserklärung zur Entscheidung über den PKH-Antrag gemeinsam mit der Sachentscheidung unschädlich

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 17.07.2012

Wieder einmal musste ein Beschwerdegericht eingreifen, nachdem ein erstinstanzliches Gericht den Zeitpunkt der Beurteilung der Aussichten eines Prozesskostenhilfeantrags zu Ungunsten des Antragstellers zeitlich später angesetzt hatte. Im Beschluss vom 29.06.2012 –12 PA 69/12 - hat das OVG Lüneburg nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung als Prozesskostenantrag dessen Entscheidungsreife ist. Verweise stattdessen ein Gericht zur Begründung der Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags auf die Ausführungen in der zeitgleich ergangenen Hauptsacheentscheidung, überspanne es die an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu stellenden Anforderungen, auch dass sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht damit einverstanden erklärt hatte, dass eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag gemeinsam mit der Sachentscheidung ergehe, führe zu keiner anderen Beurteilung.

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