OLG Hamm: Verurteilung reicht für Bewährungswiderruf - Rechtskraft nicht nötig!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 22.07.2012
Rechtsgebiete: WiderrufEMRKOLG HammStrafrechtVerkehrsrecht1|7354 Aufrufe

Der 3. Strafsenat des OLG Hamm hat sich jetzt einmal mehr mit der Frage des Bewährungswiderrufs nach nicht rechtskräftiger neuer Verurteilung befassen müssen...und seine bisher vertretene Position, es sei eine rechtskräftige Verurteilung notwendig aufgegeben:

 

Die sofortige Beschwerde ist zulässig aber unbegründet. Der Widerruf der Strafrestaussetzung zur Bewährung ist aufgrund des Bewährungsversagens des Verurteilten zu Recht ergangen, §§ 56f Abs. 1 Nr. 1, 57 Abs. 5 Satz 1 StGB. Denn der Verurteilte hat innerhalb der Bewährungszeit Straftaten begangen und hierdurch gezeigt, dass die Erwartung, die der Strafrestaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat.

Der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung begegnet im vorliegenden Verfahren zunächst nicht bereits deshalb Bedenken, weil der Beschwerdeführer wegen der ihm vorgeworfenen neuerlichen Straftat noch nicht rechtskräftig verurteilt worden ist. Soweit der Senat die Auffassung vertreten hatte, nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 03.10.2002 (NJW 2004, 43 NStZ 2004, 159) setze der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen einer neuen Straftat im Hinblick auf die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK grundsätzlich voraus, dass wegen der neuen Straftat eine rechtskräftige Aburteilung erfolgt sei, hält er hieran nicht mehr fest ( so bereits Senat, Beschluss v. 13.07.2007, 3 Ws 672/07, 3 Ws 681/07).

Nach der Ansicht des EGMR in der vorgenannten Entscheidung wird die Unschuldsvermutung verletzt, wenn in einer gerichtlichen Entscheidung oder in der Erklärung eines Beamten Aussagen zur Schuld einer Person getroffen werden, die einer Straftat angeklagt ist, ohne dass diese Person entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen schuldig gesprochen worden ist. Bei einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung hat der Gerichtshof einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung darin gesehen, dass das für den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zuständige Gericht aufgrund eigener Feststellungen die Überzeugung von der Schuld des Verurteilten in Bezug auf die diesem vorgeworfene neue Straftat gewonnen hat, ohne dass gegen den Verurteilten wegen dieser ihm zur Last gelegten Tat nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Schuldspruch ergangen war. Den Verstoß gegen die Unschuldsvermutung sieht der EGMR demnach darin, dass der Schuldnachweis hinsichtlich der Tat, die als Anlass für den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung genommen worden ist, in einem Strafverfahren erfolgt ist, das nicht vor dem zuständigen erkennenden Gericht geführt worden ist, nicht dagegen in dem Umstand, dass das für den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zuständige Gericht die Überzeugung von der Begehung einer neuen Straftat durch den Verurteilten gewonnen hat, obwohl ein entsprechender rechtskräftiger Schuldspruch durch das erkennende Gericht nicht erfolgt war (EGMR, NJW 2004, 43 = NStZ 2004, 159).

Das Erfordernis der rechtskräftigen Aburteilung einer neuen Straftat, bevor diese als Grund für einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB herangezogen werden darf, lässt sich daher aus der oben erörterten Entscheidung des EGMR nicht entnehmen (Senat, Beschluss v. 13.07.2007,

3 Ws 672/07, 3 Ws 681/07; ebenso Seher ZStW 118, 101; Peglau NStZ 2004, 148; Krumm NJW 2005, 1832). Ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung ist nach der Rechtsprechung des EGMR vielmehr dann gegeben, wenn der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer erneuten Straffälligkeit des Verurteilten während der Bewährungszeit erfolgt, ohne dass eine Verurteilung wegen der als Wider-rufsgrund herangezogenen Anlasstat zuvor erfolgt ist. Diese Auslegung steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das in seinem Beschluss vom 09.12.2004 (NJW 2005, 817) unter Bezugnahme auf die oben erörterte Entscheidung des EGMR ausgeführt hat, es spreche vieles dafür, dass mit Blick auf die Unschuldsvermutung von Verfassungs wegen der Widerruf der Strafaus-setzung zur Bewährung nach § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen einer neuen Straftat regelmäßig voraussetze, dass der Täter wegen dieser neuen Straftat verurteilt

worden sei, ohne dass insoweit das zusätzliche Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung aufgestellt wird.

Klarstellend weist der Senat allerdings darauf hin, dass es in der Regel geboten sein wird, die Rechtskraft der neuen Entscheidung abzuwarten, um etwaige irreparable Freiheitsentziehungen zu vermeiden, die eintreten können, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Verurteilte die Straftat, die Anlass für den Widerruf war, nicht begangen hat (vgl. BVerfG NStZ 1987, 118).

Ohne eine Aburteilung der Anlasstat ist der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer neuen Straftat des Verurteilten ausnahmsweise dann zulässig und verstößt auch nicht gegen die Unschuldsvermutung, wenn der Verurteilte die neue Straftat glaubhaft eingestanden hat (vgl. BVerfG NJW 2005, 817 m.w.Nw.). Auch der EGMR verlangt bei einer solchen Fallgestaltung vor einem Widerruf der Strafaus-

setzung keine vorherige Aburteilung der Anlasstat (vgl. EGMR NJW 2004, 43). Ausreichend ist nach Auffassung des Senates jedes prozessordnungsgemäß zustande gekommene glaubhafte Geständnis des Verurteilten hinsichtlich der Anlasstat

(Senat, Beschluss v. 13.07.2007, 3 Ws 672/07, 3 Ws 681/07; OLG Saarbrücken StRR 2010, 43 (juris); OLG Jena OLGSt StGB § 56 f Nr.52 (juris)).

Im vorliegenden Verfahren war es nicht geboten, den rechtskräftigen Abschluss

des Verfahrens betreffend die dem Verurteilten vorgeworfenen neuen Straftaten abzuwarten.

Im Rahmen seiner richterlichen Vernehmung vom 27. August 2009 hat der Verurteilte von diesen Taten nämlich mindestens 7 Einbruchsdiebstähle (wobei es in einem

Fall beim Versuch blieb) eingeräumt, die er in der Zeit vom 7./8. Juli 2008 bis
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16./17. April 2009 begangen hat. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Taten:

1) Einbruch in das Autohaus L in E2 in der Nacht vom 16. auf den
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17. April 2009 wobei ein Mercedes SL 350, ein Mercedes SLK 200, ein

Mercedes CLK 350 Cabrio und ein BMW 650 Coupe entwendet wurden.

2) Einbruchsdiebstahl in einen Steinbruch in X2 in der Zeit zwischen dem 13. und 15. Dezember 2008 bei dem u.a. ein Pick Up Toyota Hilux entwendet wurde.

3) Einbruch in das Autohaus T3 in X3 am 17.10.2008 wobei er versucht hat, einen BMW X5 zu entwenden.

4) Einbruch in das Autohaus B in H am 7./8. Juli 2008 wobei 2 Porschefahrzeuge entwendet wurden.

5) Einbruch in das Autohaus O in T4 am 8./9. Dezember 2008 wobei ein BMW 116 grau und ein Mini Cooper X entwendet wurden.

6) Einbruch in das Autohaus L2 in X am 6. November 2008 wobei ein roter und ein grauer Porsche entwendet wurden.

7) Einbruch in das Autohaus T2 in M am 27. November 2008 wobei ein Mitsubishi Lancer und ein Mitsubishi Pajero entwendet wurden.

Der Senat hält diese geständige Einlassung für glaubhaft, zumal weder der Verurteilte noch sein Verteidiger Einwendungen gegen dieses Geständnis erhoben haben (vgl. hierzu auch OLG Saarbrücken, a.a.O.; OLG Jena, a.a.O.). Durch die Begehung dieser Taten hat der Verurteilte gezeigt, dass die Erwartung, die der Strafrestaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat. Die von dem Verurteilten innerhalb seiner Beschwerdebegründung mitgeteilten derzeitigen Lebensumstände und die geäußerte Absicht, sein Leben weiter positiv zu gestalten sind nicht geeignet, die aufgrund dieses krassen Bewährungsversagens erheblich negative Legalprognose entscheidend zu seinen Gunsten zu beeinflussen, zumal er im Falle einer Verurteilung durch das Landgericht Hagen gerade auch wegen seiner diversen Vorbelastungen mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen hat.

Mildere Mittel im Sinne von § 56f Abs. 2 StGB kamen nicht in Betracht, zumal der Verurteilte sich nicht einmal durch die Verbüßung von insgesamt 3 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe von weiteren Straftaten hat abschrecken lassen.

Der Widerruf ist auch nicht wegen Zeitablaufs unzulässig. Denn der Widerruf der Strafaussetzung wegen einer innerhalb der Bewährungszeit begangenen Straftat ist grundsätzlich noch bis zum Erlass der Strafe möglich, wobei das Widerrufsgericht die Entscheidung über den Straferlass ungeachtet der Verpflichtung, nach Ablauf der Bewährungszeit sobald wie möglich zu entscheiden, auch noch weit über das Ende der Bewährungszeit hinaus zurückstellen kann (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3567).

 

OLG Hamm, Beschl. v. 30.4.2012 - III 3 Ws 101 und 102/12

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In der Originalentscheidung scheint wohl im Absatz 1 ein Zahlendreher sich eingeschlichen zu haben:

"Durch Beschluss der 19. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 12. September 2009 ist der Verurteilte nach Verbüßung von jeweils zwei Dritteln der Freiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 29. Januar 2004 (104 Js 4/03 StA Dortmund) sowie des Gesamtstrafenbeschlusses des Amtsgerichts Bocholt vom 26. April 2004 bedingt aus der Haft entlassen worden. Die Vollstreckung des Strafrestes wurde jeweils zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit endete am 1. Oktober 2010."

Es ist schwer vorstellbar, dass der Verurteilte bis September 2009 inhaftiert war und zwischendurch Ende 2008/Anfang 2009 an zahlreichen Autodiebstählen mitgewirkt hat.

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