Kein Geld bei bloßer Paraphe!
von , veröffentlicht am 27.07.2012Das OLG Düsseldorf hat sich im Beschluss vom 16.04. 2012 - I- 24 U 166/11 - mit der Frage befasst, wie die Unterschrift eines Rechtsanwalts unter seiner Gebührenrechnung ausgestaltet sein muss. Nach dem OLG Düsseldorf muss eine von dem Rechtsanwalt unterzeichnete Kostenrechnung eine Unterschrift erkennen lassen, d.h. einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug, der individuelle und entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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