Ist Warten berufstypisch für Anwälte?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 04.08.2012

Das OLG Frankfurt hat sich im Beschluss vom 19.6.2012  - 2 Ws 83/12 - mit der Berechnung des Längenzuschlags des Pflichtverteidigers befasst und im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung sich auf die interessante These gestützt, Wartezeiten und Vorhaltezeiten wie sie durch Pausen und Unterbrechungen während der Hauptverhandlung enstünden seien typische Begleiterscheinungen des Berufsbilds des Rechtsanwalts und insbesondere des Strafverteidigers und seien weder eigenständig vergütungspflichtig noch stellten sie Besonderheiten dar, die durch Ausweitung bestehender Vergütungtatbestände aufgefangen werden müssten. aber: Macht man es sich mit dieser Sichtweise nicht doch viel zu einfach? Ist denn nicht die anwaltliche Arbeitszeit neben dem juristischen Wissen nicht das wichtigste Element erfolgreicher anwaltliche Tätigkeit?

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4 Kommentare

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Der 2. Strafsenat des OLG Frankfurt zeigt sich gerne geizig und verlangt von Verteidigern vollen Arbeitseinsatz gegen möglichst wenig Geld.  Dafür stellt man sich auch gerne gegen die Rechtsprechung anderer OLGs oder des BGH. Goldig (leider nicht goldwert) ist auch die vom Senat vertretene Auffassung, es könne erst nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens (!) festgestellt werden, ob ein Vorschuß (!) auf die Pauschgebühr gerechtfertigt sei, da ein immenser Arbeitsaufwand, etwa im Vorverfahren, durch wenig Arbeit in späteren Verfahrensstadien kompensiert werden könne. Das lasse sich aber erst ex post beurteilen.... Daher entgegen § 51 Abs. 1 RVG: nix Vorschuß auf Pauschgebühr.

 

Heißt für den Anwalt: nix Pflichtheini im OLG-Bezirk Frankfurt machen.

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Wenn Rechtsanwälte doch nur warten würden! Stattdessen stellen sie Anträge, werfen Fragen auf, machen Eingaben noch und nöcher - wie soll da eine zeitnahe Urteilsfindung erfolgen? Daher ist es nur richtig, zumindest die Vergütung dieser Spitzbuben auf das zu kürzen, was sie mehr tun sollten - warten.

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