StPO-Basiswissen: Zustellung muss "angeordnet" werden!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 18.08.2012

Manchmal schleichen sich Fehler ein, die nach Außen hin ohne Akteneinsicht für den Verteidiger nicht erkennbar sind. Typisches Beispiel: Die Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung ohne Anordnung des Vorsitzenden.

Die Zustellung setzt  gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 StPO eine entsprechende Anordnung des Vorsitzenden voraus. Bei dieser Anordnung muss eindeutig klargestellt werden,

  • wann,
  • wem
  • und in welcher Form

zugestellt werden soll (OLG Celle MDR 1977, 67; OLG Düsseldorf NJW 1982, 590 u. NStZ 1996, 403; OLG Hamm NStZ 1982, 479; BayObLGSt 1982, 12 = MDR 1982, 600; Maul in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage 2008 § 36 Rn. 2). Eine generelle Anordnung des Vorsitzenden an die Geschäftsstelle, sie habe allgemein die in seinem Spruchkörper anfallenden Entscheidungen zuzustellen ist daher nicht zulässig (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. 2011, § 36 Rn. 3; Maul in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage 2008 § 36 Rn. 2). 

Eine besondere Form der Anordnung ist nicht erforderlich, doch muss sie im Zeitpunkt der Zustellung aktenkundig sein (OLG Zweibrücken MDR 1986, 1047; Maul in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage 2008, § 36 Rn. 2). Findet eine Zustellung ohne Anordnung statt, so ist sie unwirksam (so z.B. BGH MDR 1976, 814; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. 2011, § 36 Rn. 7 m.w.N.).

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