Geldsanktionsgesetz: Was sind eigentlich 70 Euro?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 22.08.2012
Rechtsgebiete: GeldsanktionsgesetzStrafrechtVerkehrsrecht|3201 Aufrufe

Das Geldsanktionsgesetz ist hier bereits mehrfach gelaufen. Aber: Sind die 70 Euro, die die Untergrenze möglicher Vollstreckungsversuche nach dem Geldsanktionsgesetz markieren "brutto oder netto" zu bestimmen?

Antwort:

Das Gesetz regelt zunächst einmal: Geldsanktionen von weniger als 70 Euro dürfen nicht Gegenstand der Vollstreckung sein  - § 87b Abs. 3 Nr. 2 IRG.

Bei Prüfung des Erreichens der 70-Euro-Grenze ist nach der Gesetzessystematik nicht nur auf die eigentliche Geldsanktion,[1] sondern vielmehr auch auf die neben der Sanktion auferlegten Kosten abzustellen (vgl. die Definition des Geldsanktionsbegriffs in § 87 Abs. 3 IRG).[2]

Dies hatte in den letzten Monaten ein wenig zu Irritationen geführt. Wahrscheinlich werden sich die Beitreibungsversuche aber ohnehin nur bei größeren Beträgen lohnen. Man darf sicher gespannt sein, wann die ersten Verfahren die Gerichte beschäftigen.


[1] So jedoch: Hering, SVR 2010, 290, 291.

[2] So auch: Lempp in: Krumm/Lempp/Trautmann, Das neue Geldsanktionengesetz, 1. Aufl. 2010, § 87c IRG Rn. 15; Karitzky/Wannek, NJW 2010, 3393.

Hinweis: Es gibt zu dem Thema "Europaweite Vollstreckung" ein tolles DAR-Sonderheft, das der Dezemberausgabe 2010 der Zeitschrift beilag und das beim ADAC wohl noch immer separat gekauft werden kann. Bei Interesse einfach einmal auf die ADAC-Homepage gehen!

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