Bundesverfassungsgericht: Kein Verfassungsverstoß bei nur für den Vergleichsabschluss bewilligter Prozesskostenhilfe im Erörterungstermin

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 25.08.2012

Das Bundesverfassungsgericht hat mit einem ausführlich begründeten Beschluss vom 02.07.2012 – 2 BvR 2377/10 – eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, gerichtet gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein Prozesskostenhilfeverfahren, in dem ein Vergleich über die Hauptsache geschlossen wurde. Leider hat das Bundesverfassungsgericht mit dieser Entscheidung eine unglückliche Rechtsprechungspraxis des BGH zementiert. Nach dem Bundesverfassungsgericht wird durch die auf den Vergleich beschränkte Prozesskostenhilfe einem bedürftigen Rechtsuchenden die gerichtliche Rechtsverfolgung im Verhältnis zum bemittelten Rechtsuchenden nicht unverhältnismäßig erschwert. Dem bedürftigen Rechtsuchenden stehe es frei, den Vergleich zunächst abzulehnen und weiterhin von Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Hauptsache zu verlangen. Auch der Anwalt werde nicht in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Denn bei einem Vergleich im Prozesskostenhilfeverfahren könne eine vom Gesetz abweichende Kostenregelung vereinbart werden, auch könne es der Anwalt darauf ankommen lassen, den Vergleich erst im Hauptsacheverfahren zu schließen. Beide Argumentationsstränge des Bundesverfassungsgerichts überzeugen mich jedoch nicht. Denn der Hinweis, die unbemittelte Partei solle es eben auf ein Hauptsacheverfahren ankommen lassen, lässt sich wohl kaum mit der Zielsetzung des Gesetzgebers vereinbaren, die Parteien zu einem möglichst streitvermeidenden oder zumindest früh streitbeendenden prozessualen Verhalten zu veranlassen und, was den Anwalt angeht, wie lässt sich der Hinweis, wenn er eben nicht mit seinen Gebühren außer der Einigungsgebühr ausfallen wolle, müsse er eben im Erörterungstermin eine abweichende Kostenregelung mit der Gegenseite treffen (in der Praxis eher selten durchsetzbar) oder eben es auf ein Hauptsacheverfahren ankommen lassen, mit seiner Verpflichtung vereinbaren, für seine Partei den sichersten Weg zu gehen, da ja keine Gewissheit besteht, ob der im Erörterungstermin anvisierte Vergleich auch später im Hauptsacheverfahren geschlossen werden kann.

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