Änderungen bei der Leiharbeit - auch von gemeinnützigen Trägern zu beachten!

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 27.08.2012

Die Novellierung des AÜG zum 01.12.2011 kann für gemeinnützige Unternehmen und Arbeitgeber, die bei solchen Unternehmen Personal entleihen, überraschende Konsequenzen haben. Das ergibt sich aus mehreren im Wesentlichen gleichlautenden neuen Urteilen des LAG Düsseldorf (Urt. vom 26.07.2012 - 15 Sa 336/12 u.a.).

Arbeitnehmer werden von gemeinnützigem Verein angestellt und dann an das Job-Center überlassen

Die Beklagte ist eine gemeinnützige Gesellschaft, deren Anteilseigner der Kreis Viersen und die Wirtschaftsförderungsgesellschaft des Kreises sind. Sie stellt Langzeitarbeitslose ein, betreut und vermittelt diese und tritt auch als Zeitarbeitsunternehmen auf. Unter anderem hatte es die Beklagte im Rahmen eines sog. Personalgestellungsverträge seit einigen Jahren übernommen, den Personalbedarf des Job-Centers des Kreises Viersen durch Einstellungen geeigneter Arbeitnehmer und entsprechende Zuweisungen an das Job-Center sicherzustellen.

Die beiden Klägerinnen und der Kläger waren im Rahmen befristeter Arbeitsverträge bei der Beklagten beschäftigt und an das Job-Center überlassen worden. Sie hatten auf Feststellung geklagt, dass die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten unwirksam sei. Ihre Klagen hatten in der ersten Instanz vor dem ArbG Krefeld Erfolg. Das Gericht hat entschieden, dass ihre Arbeitsverhältnisse unbefristet über den 31.12.2011 hinaus fortbestehen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung.

Prozess verloren - aber doch gewonnen

Das LAG Düsseldorf hat der Berufung stattgegeben und die Klage abgewiesen. Allerdings mit einer Begründung, die den Klägern sehr gut gefallen dürfte: Nach Überzeugung des LAG hat sich die Rechtslage nämlich durch die Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zum 01.12.2011 geändert. Nunmehr bedarf nicht mehr nur die "gewerbsmäßige", sondern jede Arbeitnehmerüberlassung der Erlaubnis. Über eine derartige Genehmigung verfügt die Beklagte bislang nicht. Fehlt dem Zeitarbeitsunternehmen aber die notwendige Erlaubnis, fingiert das Gesetz ein Arbeitsverhältnis zwischen den Leiharbeitnehmern und dem Entleiher - also dem Job-Center.

Damit war zwar die gegen die Beklagte gerichtete Befristungskontrollklage abzuweisen, weil die Kläger in überhaupt keinem - weder einem befristeten noch einem unbefristeten - Arbeitsverhältnis mit dem gemeinnützigen Verein stehen. Die Kläger können jetzt aber geltend machen, unmittelbar beim Job-Center angestellt zu sein.

Das LAG Düsseldorf hat die Revision zugelassen.

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