Verteidigerirrtum

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 28.08.2012

Nur ein kurzer Hinweis auf eine Urteilsanalyse "für lau" aus dem beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht - FD-StrVR 2012, 335770: 

 

Ein Beschuldigter, der zu einer Hauptverhandlung trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht kommt, gilt nach einem Beschluss des Kammergerichts als entschuldigt, wenn er von seinem Verteidiger dahin verständigt wurde, dass der Termin nicht stattfindet.

KG, Beschluss vom 09.05.2012 - 3 Ws (B) 260/12 - 162 Ss 81/12 (AG Berlin-Tiergarten), BeckRS 2012, 15353

 

Die Besprechung findet sich hier.

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6 Kommentare

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"Für lau"? Einspruch, Euer Ehren: 

 

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Krass, mit dieser Nummer kann man ja Termine nach Belieben zum Platzen bringen. Und so den Mandanten über die absolute Verjährung heben.

 

Wer jetzt noch OWi-Verurteilungen kassiert, ist selber schuld.

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Werther der Echte schrieb:

Krass, mit dieser Nummer kann man ja Termine nach Belieben zum Platzen bringen. Und so den Mandanten über die absolute Verjährung heben.

 

Wer jetzt noch OWi-Verurteilungen kassiert, ist selber schuld.

Der Verteidiger, der das zum Geschäftsmodell erhebt, wird wohl ziemlich schnell scheitern.

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Glaube ich kaum.

 

Im Wechsel diese Terminplatznummer und Befangenheitsanträge in Verbindung mit dem vollen Terminkalender des OWi-Richters und vielleicht zur Garnitur noch ein paar Beweisanträge mit Auseinanderbauen des Messgerätes sind das absolute Erfolgsrezept.

 

Man muss einfach nur abgebrüht genug sein.

 

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Also wenn ich mir ansehe, dass der Verteidiger immerhin bettlägrig krank zu sein vorgegeben hat, sind die Anforderungen an das Platzen des Termins nicht ganz niedrig - zumal sowas dann auch mal auffallen kann, wenn am gleichen Tag in einer anderen Sache grosse Schriftsätze erstellt werden. ;)

 

Außerdem ist es doch so, dass einem Verlegungsantrag stattgegeben werden soll, nicht muss. Ist eigentlich die in Kürze drohende Verjährung ein Grund, den Verlegungsantrag abzulehnen?

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