Ui - Adhäsionsurteil gegen Jugendliche

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 07.09.2012
Rechtsgebiete: AdhäsionsverfahrenBGHStrafrechtVerkehrsrecht2|3175 Aufrufe

Na, das ging gehörig daneben:

 

Die im Adhäsionsverfahren gegen den Angeklagten K. getroffenen Entscheidungen haben schon deshalb keinen Bestand, weil dieser Angeklagte zur Tatzeit Jugendlicher war. Eine Anwendung der Vorschriften über eine Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c StPO) kam daher gemäß § 81 JGG nicht in Betracht.

 

BGH, Beschluss vom 30.5.2012 - 2 StR 98/12

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2 Kommentare

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Genau - die Zurückweisung eines Adhäsionsantrages sperrt nicht die Möglichkeit der zivilrechtlichen Geltendmachung. Das Adhäsionsverfahren hat aber den großen Vorteil, dass oftmals die Beweislage für den Geschädigten besser ist (oder jedenfalls scheint) als im Zivilprozess, wo der Geschädigte nicht Zeuge, sondern Partei ist.  

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