Adhäsionsverfahren: So wird der Feststellungsantrag richtig tenoriert

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 12.09.2012
Rechtsgebiete: AdhäsionsverfahrenBGHStrafrechtVerkehrsrecht|5095 Aufrufe

"Adhäsionsverfahren" das unbekannte Wesen - so möchte man manchmal noch immer sagen. Obwohl es immer wieder in der Rechtsprechung auftaucht, ist es zahlenmäßig immer noch von untergeordneter Bedeutung. Hier mal wieder etwas, was der BGH nochmals klargestellt hat im Hinblick auf die Tenorierung eines Feststellungsantrags:

 

"...jedoch wird der Adhäsionsausspruch dahin ergänzt, dass eine Verpflichtung zum Ersatz des materiellen Schadens der Nebenklägerin nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2009 - 3 StR 304/09, StraFo 2010, 117 mwN)."

 

BGH, Beschluss vom 29.5.2012 - 2 StR 58/12

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