OLG Koblenz: Erstattungsfähigkeit von Kontoauszugskosten im Kostenfestsetzungsverfahren

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 22.09.2012

Innerhalb einer Erbangelegenheit hatte die Klägerin sich Kontoauszüge für sechs Jahre besorgt, für die die Sparkasse 1.262,50 € berechnete, und hatte eine Steuerberatungsgesellschaft zur Prüfung beauftragt, wodurch Kosten von 8.635,97 € entstanden sind. Diese Kosten hatte die Klägerin im Kostenfestsetzungsverfahren als prozessual notwendig gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO geltend gemacht.

Im Grundsatz bestätigte das OLG Koblenz die Erstattungsfähigkeit von den Kontoauszügen (Beschluß vom 29.03.2012 - 14 W 167/12), setzte aber nur einen selbst geschätzten Betrag von 600,00 € an (§ 287 ZPO). So hatte die Klägerin nicht die Zusammensetzung des Betrages aufgelistet, was nun wirklich unverständlich ist. Sie hätte sich eine genaue Abrechnung von der Sparkasse geben können. Bekanntlicherweise berechnen Kreditinsitute für solche Ausdrucke unverhältnismäßig hohe Gebühren.

Nicht zu berücksichtigen war aber die Rechnung des Steuerberaters. So würde es um die Honorierung von prozessvorbereitenden Arbeiten gehen, die die Klägerin - im Sinne eines im Verhältnis zum Streitwert nicht übermäßigen und damit selbst zu tragenden Aufwands - persönlich oder durch ihre Prozessbevollmächtigten hätte erbringen müssen.

Die Entscheidung belegt, dass im Kostenerstattungsverfahren nicht vergessen werden darf, etwaig prozessuale notwendige Kosten anzusetzen.

 

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